Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 12. April 2001 | 26. Stück |
26. Gesetz: | Wiener Stadtverfassung und Wiener Gemeindewahlordnung 1996; Änderung sowie Wiener Unvereinbarkeitsgesetz, Gesetz über das Gesetzblatt der Stadt Wien und Wiener Wiederverlautbarungsgesetz; Aufhebung |
1. § 8 Abs. 1 lautet:
"(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
1. Der Gemeinderat,
2. der Stadtsenat,
3. der Bürgermeister,
4. die amtsführenden Stadträte,
5. die Gemeinderatsausschüsse,
6. die Kommissionen des Gemeinderates,
7. die Untersuchungskommissionen des Gemeinderates,
8. die Bezirksvertretungen,
9. die Bezirksvorsteher,
10. die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,
11. der Berufungssenat,
12. der Magistrat."
2. § 16 Abs. 2 lautet:
"(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Gemeinderatsmitgliedern beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen."
3. § 17 Abs. 2 lautet:
"(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Vorsitzenden nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird oder von einem Klub oder von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Eine Aktuelle Stunde findet in jenen Sitzungen des Gemeinderates nicht statt, in denen der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde oder der Rechnungsabschluss der Gemeinde verhandelt werden. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Mitgliedern des Gemeinderates - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Vorsitzende unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird."
4. An die Stelle des § 18 Abs. 1 treten folgende Absätze:
"(1) Mindestens drei Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
(1a) Klubvorsitzender (geschäftsführender Klubvorsitzender) ist jenes Gemeinderatsmitglied der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder des jeweiligen Klubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden (geschäftsführenden Klubvorsitzenden)."
5. § 19 Abs. 4 und 6 lautet:
"(4) Die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis gebrochen hat, hat über Antrag des Vorsitzenden ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehendes Disziplinarkollegium zu fällen.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarkollegiums werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kollegiumsmitglieder (Kollegiumsersatzmit-glieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderates namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich."
6. § 21 Abs. 3 und 4 lautet:
"(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Gemeinderates bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse so rechtzeitig übergeben werden, dass nach Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates die Einsichtsmöglichkeit in die Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Gemeinderat vorliegen, von vier Tagen vor der Sitzung des Gemeinderates - ohne Einrechnung von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen - gewahrt bleibt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Gemeinderatsmitgliedern oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Bürgermeister abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben. Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen."
7. § 22 Abs. 2 lautet:
"(2) Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden."
8. § 22 Abs. 4 lautet:
"(4) Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen."
9. § 23 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Vorsitzenden, den Zweiten, Dritten und Vierten Vorsitzenden. Amtsführende Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die zu amtsführenden Stadträten gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. In der ersten Sitzung nach einer Wahl des Gemeinderates hat der Bürgermeister oder, wenn er verhindert ist, unter Beachtung der Reihung als Vorsitzender einer der bisherigen Vorsitzenden oder, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz bis zur Neuwahl der Vorsitzenden zu führen."
10. § 26 samt Überschrift lautet:
(2) Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn in der Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist."
11. § 29 Abs. 1 lautet:
"(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen."
12. § 50 Abs. 1 lautet:
"(1) Jeder Gemeinderatsausschuss - ausgenommen der Kontrollausschuss (§ 55) - besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muss. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich."
13. § 52 Abs. 2 lautet:
"(2) Hinsichtlich aller Zustellungen des amtsführenden Stadtrates (des Vorsitzenden des Kontrollausschusses) an die Ausschussmitglieder genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Ausschusses bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden."
14. Nach § 55 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden jährlich vom Kontrollausschuss aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Das Vorschlagsrecht zur Wahl des Vorsitzenden steht zunächst jener wahlwerbenden Partei zu, die im Gemeinderat die geringste Anzahl von Mitgliedern stellt, dann nach dieser Anzahl in ansteigender Reihenfolge den anderen wahlwerbenden Parteien. Das Vor-schlagsrecht zur Wahl des ersten Stellvertreters steht der in dieser Reihenfolge nächstfolgenden Partei zu, das Vorschlagsrecht zur Wahl des zweiten Stellvertreters der zweitfolgenden Partei. Wahlwerbende Parteien, die den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen, sind vom Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden ausgeschlossen, sofern es wahlwerbende Parteien gibt, die nicht den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen. Haben wahlwerbende Parteien dieselbe Anzahl an Mitgliedern im Gemeinderat, ist die Zahl der für die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen maßgeblich; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(1b) Hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden gilt Abs. 1a dann nicht, wenn nur eine wahlwerbende Partei im Gemeinderat vertreten ist, die weder den Bürgermeister noch amtsführende Stadträte stellt. In diesem Fall steht das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden dieser wahlwerbenden Partei zu und wird der Vorsitzende für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates bestellt."
15. § 56 Abs. 1 lautet:
"(1) Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse Unterausschüsse einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Ausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) wird vom Ausschuss bestimmt. Die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 und 3 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gemeinderates der Ausschuss und an Stelle des Bürgermeisters der dem Ausschuss angehörende amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Kontrollausschusses) tritt. Als Mitglieder des Unterausschusses können auch Ersatzmitglieder des Ausschusses nominiert werden wie auch Mitglieder des Ausschusses zu Ersatzmitgliedern des Unterausschusses nominiert werden können. Als Ersatzmitglieder des Unterausschusses können auch Gemeinderatsmitglieder nominiert werden, die nicht dem Ausschuss angehören."
16. § 57 Abs. 2 lautet:
"(2) In diesen Fällen hat binnen 30 Tagen eine neuerliche Nominierung zu erfolgen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der Stadtsenat auszuüben."
17. § 59 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Gemeinderat kann zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat durch Beschluss Kommissionen einrichten, die aus jeweils mindestens sechs Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehen müssen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kommissionsmitglieder (Kommissionsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung der Kommission namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Tätigkeit der Kommission als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit der Kommission neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. § 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."
18. Nach § 59 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
(2) Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission muss von mindestens 30 Mitgliedern des Gemeinderates eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden ist. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Wahlperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer keine Untersuchungskommission bzw. kein Untersuchungsausschuss eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. solange eine Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Untersuchungskommissionen unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages eingebracht wurde bzw. solange ein solcher Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet ist.
§ 59b. (1) Ein zulässiger Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung zu versenden.
(2) Der Vorsitzende des Gemeinderates hat das Einlangen eines zulässigen Antrages auf Einsetzung einer Untersuchungskommission zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt.
(3) Die Untersuchungskommission ist in der Folge gemäß § 59c einzusetzen. Die Einsetzung einer Untersuchungskommission ist nur auf Grund eines zulässigen Antrages gemäß § 59a Abs. 2 möglich.
(4) Eine Untersuchungskommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 eine Unterkommission nur zur Abfassung ihres Berichtes einrichten.
§ 59c. (1) Für jede Untersuchungskommission sind 15 Mitglieder und 15 Ersatzmitglieder in Anwendung des § 59 Abs. 1 zu bestellen. Mitglieder des Stadtsenates dürfen Untersuchungskommissionen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hiezu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) muss rechtskundig und darf weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche einzutragen sind:
1. Drei aktive oder im Ruhestand befindliche Richter auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien;
2. drei in Wien ansässige Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Wien;
3. drei in Wien ansässige Notare auf Vorschlag der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, bei der der Antrag auf Einsetzung vom Vorsitzenden bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Gemeinderates zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 14 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(4) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe vom Stadtsenat tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 59d. (1) Zu ihren Sitzungen wird die Untersuchungskommission durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, die Untersuchungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 59c Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.
(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungskommissionen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Erledigungen sind von der Untersuchungskommission zu beschließen und vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
(3) Die Sitzungen der Untersuchungskommission sind öffentlich, sofern die Untersuchungskommission nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Untersuchungskommission als auch für Zeugen und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse von Zeugen oder dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung des Protokolls erlaubt.
(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat das Recht, bei allen Sitzungen anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes anwesend sein.
(5) Die in der Kommission vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht behindert werden.
(6) Eine Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein solches Protokoll.
(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder unterstellenden Formulierung.
(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor der Untersuchungskommission durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor der Untersuchungskommission abzugeben oder an Stelle der einvernommenen Person zu antworten.
(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor der Untersuchungskommission geladen wird,
2. wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte und
3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz verstößt.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann die Untersuchungskommission beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat die Untersuchungskommission eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse des Zeugen oder dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungskommissionen erfolgt durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungskommissionen keine Anwendung.
§ 59e. (1) Die Tätigkeit einer Untersuchungskommission endet spätestens zwölf Monate nach dem Tag jener Gemeinderatssitzung, in der das Einlangen des Antrages auf ihre Einsetzung bekannt gegeben worden ist. Jede Untersuchungskommission hat in dieser Frist dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten.
(2) Beschließt die Untersuchungskommission keinen Bericht, hat der Vorsitzende (sein Stellvertreter) dies dem Bürgermeister mitzuteilen, der die Mitteilung auf die Tagesordnung des Gemeinderates zu setzen hat. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.
(3) Den Berichterstatter für den Gemeinderat wählt die Untersuchungskommission aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) kann nicht gewählt werden. Einem Drittel der Mitglieder der Untersuchungskommission steht das Recht zu, einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.
(4) Anträge in Berichten von Untersuchungskommissionen und in Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Gemeinderat hat nur darüber abzustimmen, ob ein Bericht einer Untersuchungskommission zur Kenntnis genommen wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine Abstimmung statt.
(5) Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die Tätigkeit einer Untersuchungskommission."
19. § 61a Abs. 2 und 3 lautet:
"(2) Mitglieder der Bezirksvertretung, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sowie seines Stellvertreters sind dem Bezirksvorsteher und von diesem dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Klubvorsitzender ist jenes Mitglied der Bezirksvertretung der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Bezirksvertretungsklubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden.
(3) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Vorsitzende der Bezirksvertretungen und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter sowie Klubvorsitzende und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter beraten gemeinsam über die Vorbereitung und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksvertretung sowie über Geschäftsordnungsfragen."
20. § 61b Abs. 1 lautet:
"(1) Der Bezirksvorsteher wird auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei von der Bezirksvertretung gewählt. Er muss nicht der Bezirksvertretung angehören, aber zu ihr wählbar sein. Stimmberechtigt in der Bezirksvertretung ist er aber nur, wenn er dieser angehört."
21. Nach § 61b Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Die Bezirksvertretung wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung vorzuschlagen ist, auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Ge-meindewahlordnung 1996. Auch der Bezirksvorsteher - wenn er der Bezirksvertretung angehört - und die Bezirksvorsteher-Stellvertreter können zum Vorsitzenden bzw. zu Stellvertretern des Vorsitzenden gewählt werden."
22. § 64 Abs. 1 und 2 lautet:
"(1) Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahr einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung verlangt und es die Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer beschließt oder wenn der Bezirksvorsteher dies anordnet und die Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer nicht anderes beschließt. Von Sitzungen der Bezirksvertretung, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss für den Bezirk behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst.
(2) Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch weitere Sitzungen einzuberufen. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung der Bezirksvertretung stellen."
23. § 66a samt Überschrift lautet:
24. § 66b samt Überschrift lautet:
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse sind von der Bezirksvertretung aus deren Mitte auf die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder der Bezirksvertretung nach den im § 96 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Mitglieder der Bezirksvertretung jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche der Bezirksvertretung angehören müssen, dem Bezirksvorsteher innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Mitglieder der Bezirksvertretung jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Bezirksvertretung der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.
25. § 66c Abs. 1 lautet:
"(1) Auf Antrag des Bezirksvorstehers oder eines Mitgliedes der Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung einen Ausschuss auflösen, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt."
26. § 66c Abs. 3 lautet:
"(3) In diesen Fällen ist unverzüglich die Neubestellung vorzunehmen."
27. § 66f Abs. 1 lautet:
"(1) Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 66b zu bestellen sind."
28. Nach § 73 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
"(6a) Das Kontrollamt hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss."
29. (Verfassungsbestimmung) Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:
30. Im § 103g Abs. 1 lautet der erste Satzteil:
"Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:"
31. § 104 samt Überschrift lautet:
(2) Der Bezirksvorsteher hat angenommene Anträge, soweit sie nicht an ihn selbst gerichtet sind, dem Magistratsdirektor zu übermitteln, der sie an den Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadtrat oder an die sonst zuständige Stelle weiterleitet oder im Rahmen seines Wirkungsbereiches selbst behandelt. Anträge können auch an den Gemeinderat gerichtet werden."
32. § 104c Abs. 2 lautet:
"(2) Eine Bürgerversammlung ist abzuhalten, wenn sie die Bezirksvertretung beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung dies verlangt. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Abhaltung einer Bürgerversammlung stellen. Eine Bürgerversammlung ist ferner abzuhalten, wenn eine Mindestanzahl von Einwohnern (§ 61 Abs. 1) des Bezirkes, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft wahlberechtigt wären, dies verlangt. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festgestellten Anzahl von Einwohnern des Bezirkes."
33. (Verfassungsbestimmung) § 116 Abs. 4 entfällt; § 116 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".
34. (Verfassungsbestimmung) § 117 Abs. 3 lautet:
"(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 müssen von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein."
35. (Verfassungsbestimmung) § 118 Abs. 2 lautet:
"(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen."
36. (Verfassungsbestimmung) § 119 Abs. 2 lautet:
"(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von einem Klub oder von mindestens sechs Landtagsabgeordneten - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Landtagsabgeordneten - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Präsidenten bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird."
37. (Verfassungsbestimmung) § 120 Abs. 3 und 4 lautet:
"(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
(4) Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des Landtages innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen."
38. (Verfassungsbestimmung) § 121 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 120 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 129g Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten."
39. (Verfassungsbestimmung) § 121 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen."
40. (Verfassungsbestimmung) § 124a samt Überschrift lautet:
41. (Verfassungsbestimmung) § 125 Abs. 2 lautet:
"(2) Gesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Mitgliedern des Landtages eingebracht werden. Solche Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers und sind dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln."
42. (Verfassungsbestimmung) § 125a Abs. 9 lautet:
"(9) Die Beschlussfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schluss der Generaldebatte."
43. (Verfassungsbestimmung) § 126 Abs. 2 lautet:
"(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlungen einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände."
44. (Verfassungsbestimmung) § 128 Abs. 1 lautet:
"(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Landtages können die im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen."
45. (Verfassungsbestimmung) § 129a Abs. 1 lautet:
"(1) Zur Wahrnehmung der im Art. 97 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Aufgaben bei Erlassung vorläufiger gesetzändernder Verordnungen durch die Landesregierung ist ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehender ständiger Ausschuss des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen."
46. (Verfassungsbestimmung) § 129b samt Überschrift lautet:
(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung für die Genehmigung des Landtages zur Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 263/1988, ferner die Genehmigung der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, sowie die Zulassung von Ausnahmen betreffend Aufträge an Unternehmen von Mitgliedern der Landesregierung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(3) Die Tätigkeit des Unvereinbarkeitsausschusses bezüglich der Dienstverhältnisse von Landtagsabgeordneten zu Gebietskörperschaften richtet sich nach § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/1997.
(4) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden. Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für die Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Der Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(6) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss auf Beschluss des Landtages zu untersuchen.
(7) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung bezüglich eines Antrages des Landtages auf Verlust des Amtes oder Mandates gemäß § 10 Abs. 1 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(8) Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9) § 129a Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(10) Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(11) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(12) Der Unvereinbarkeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich."
47. (Verfassungsbestimmung) Nach § 129b werden folgende Bestimmungen eingefügt:
(2) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens 30 Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden ist. Jeder Abgeordnete darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer kein Untersuchungsausschuss bzw. keine Untersuchungskommission eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Landtages, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. ein Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates eingebracht wurde bzw. solange eine solche Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist.
§ 129d. (1) Ein zulässiger Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist mit der Einladung zur Landtagssitzung zu versenden.
(2) Der Präsident des Landtages hat das Einlangen eines zulässigen Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt.
(3) Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß § 129e einzusetzen. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nur auf Grund eines zulässigen Antrages gemäß § 129c Abs. 2 möglich.
(4) Ein Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 einen Unterausschuss nur zur Abfassung seines Berichtes einrichten.
§ 129e. (1) Für jeden Untersuchungsausschuss sind 15 Mitglieder und 15 Ersatzmitglieder in Anwendung des § 59 Abs. 1 zu bestellen. Mitglieder der Landesregierung dürfen Untersuchungsausschüssen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hiezu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) muss rechtskundig und darf weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche einzutragen sind:
1. Drei aktive oder im Ruhestand befindliche Richter auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien;
2. drei in Wien ansässige Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Wien;
3. drei in Wien ansässige Notare auf Vorschlag der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Landtages, bei der der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vom Präsidenten bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Landtages zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 14 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(4) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 129f. (1) Zu seinen Sitzungen wird der Untersuchungsausschuss durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, den Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 129e Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.
(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungsausschüssen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Erledigungen sind vom Untersuchungsausschuss zu beschließen und vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
(3) Die Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern der Untersuchungsausschuss nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Untersuchungsausschusses als auch für Zeugen und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse von Zeugen sowie dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung des Protokolls erlaubt.
(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat das Recht, bei allen Sitzungen anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes anwesend sein.
(5) Die im Untersuchungsausschuss vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht behindert werden.
(6) Ein Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein solches Protokoll.
(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder unterstellenden Formulierung.
(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder an Stelle der einvernommenen Person zu antworten.
(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
2. wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte und
3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz verstößt.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat der Untersuchungsausschuss eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse des Zeugen sowie dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungsausschüsse erfolgt durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.
(13) Falsche Beweisaussagen vor einem Untersuchungsausschuss sind nach § 289 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.
§ 129g. (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet spätestens zwölf Monate nach dem Tag jener Landtagssitzung, bei der das Einlangen des Antrages auf seine Einsetzung bekannt gegeben worden ist. Jeder Untersuchungsausschuss hat in dieser Frist dem Landtag einen Bericht zu erstatten.
(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss keinen Bericht, hat der Vorsitzende (sein Stellvertreter) dies dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der die Mitteilung auf die Tagesordnung des Landtages zu setzen hat. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.
(3) Den Berichterstatter für den Landtag wählt der Untersuchungsausschuss aus seiner Mitte. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) kann nicht gewählt werden. Einem Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses steht das Recht zu, einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.
(4) Anträge in Berichten von Untersuchungsausschüssen und in Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Landtag hat nur darüber abzustimmen, ob ein Bericht eines Untersuchungsausschusses zur Kenntnis genommen wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine Abstimmung statt.
(5) Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses."
48. (Verfassungsbestimmung) § 130a Abs. 1 lautet:
"(1) Für die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten der Landtagsabgeordneten und der vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates ist ein Immunitätskollegium einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen."
49. (Verfassungsbestimmung) Nach § 130a wird folgender § 131 samt Überschrift eingefügt:
(2) Anlässlich der Wiederverlautbarung können
1. überholte terminologische Wendungen richtig gestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des Gesetzes entsprechend richtig gestellt werden;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.
(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden."
50. (Verfassungsbestimmung) Im 6. Abschnitt wird vor § 139 folgender § 138 samt Überschrift eingefügt:
(2) Das Landesgesetzblatt für Wien ist, soweit nicht besondere anders lautende Kundmachungsvorschriften bestehen, bestimmt zur Verlautbarung
1. der Gesetzesbeschlüsse des Landtages,
2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,
3. der Verordnungen der Landesregierung,
4. der Verordnungen des Landeshauptmannes,
5. der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG,
6. der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern gemäß Art. 15a B-VG,
7. der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG),
8. der Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139 Abs. 5 B-VG),
9. der Kundmachungen der Landesregierung über Aufhebungen von Wiederverlautbarungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten wurden (Art. 139a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 5 B-VG),
10. der Geschäftsordnung des Landtages,
11. sonstiger Kundmachungen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Wien gesetzlich angeordnet ist.
(3) Alle Verlautbarungen haben unter fortlaufenden, mit Ende eines jeden Jahres abzuschließenden Zahlen zu erfolgen.
(4) Druckfehler in Verlautbarungen des Landesgesetzblattes für Wien und Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Gesetzblattes (Nummerierung, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages und dergleichen) werden durch Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt für Wien berichtigt.
(5) Alle im Landesgesetzblatt für Wien enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
(6) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt für Wien ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird. Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Landesgesetzblatt anzugeben.
(7) Der Bezug des Landesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern. Soweit für die Abgabe des Landesgesetzblattes Kosten verrechnet werden, ist der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.
(8) Die konsolidierte Fassung landesrechtlicher Vorschriften und der Inhalt des Landesgesetzblattes können im Internet bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Landesgesetzblatt enthält der im Internet bereitgestellte Inhalt landesrechtlicher Vorschriften bzw. des Landesgesetzblattes keine authentischen Daten."
51. (Verfassungsbestimmung) Im § 139 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung "§§ 116 Abs. 5," die Zitierung "§§ 116 Abs. 4,".
1. § 22 lautet:
"§ 22. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie unmittelbar vor Eintritt der Obdachlosigkeit ihren Hauptwohnsitz in Wien hatten."
2. § 51 Abs. 1 lautet:
"(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 2 Abs. 2) obliegt dem Magistrat. Die Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, dass die Durchführung des Abstimmungsverfahrens im Wahlsprengel innerhalb der Wahlzeit möglich erscheint, wobei anzunehmen ist, dass am Wahltag in einer Stunde 70 Wähler abgefertigt werden können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jedem Bezirk möglichst viele für Körperbehinderte barrierefrei erreichbare Wahllokale vorhanden sind, jedoch mindestens eines. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen."
3. § 64 Abs. 1 und 2 lautet:
"(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Behinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann."
3a. Im § 64 Abs. 4 wird die Wortfolge "blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich" durch das Wort "behindert" ersetzt.
3b. § 70 Abs. 4 entfällt; § 70 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".
4. § 95 Abs. 4 lautet:
"(4) Der im gültigen Wahlvorschlag angeführte Bewerber gilt als gewählt, wenn auf ihn die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeis-termandates durch Mehrheitswahl nach Abs. 5."
5. § 96 Abs. 5 lautet:
"(5) Die im gültigen Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als gewählt, wenn auf sie die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung der einzelnen Mandate durch Mehrheitswahl. Hiebei kommen die Bestimmungen des § 95 Abs. 5 sinngemäß zur Anwendung."
2. Art. I Z 19 bis 27 und 30 bis 32 sind ab der nach der Bezirksvertretungswahl 2001 erfolgenden Konstituierung der jeweiligen Bezirksvertretung anzuwenden.
3. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 33 bis 51 sowie Art. III und IV treten mit der Konstituierung des Gemeinderates in Kraft, der im Jahr 2001 gewählt wird.
4. Art. I Z 28 und Art. II Z 1 bis 3b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
5. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 29 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
6. Landtagsbeschlüsse und Verordnungen auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag gefasst bzw. erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.
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