Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 6. April 2001 | 23. Stück |
23. Gesetz: | Fachliche Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten; Änderung |
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
"Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten".
2. § 1 lautet:
"§ 1. Dieses Gesetz enthält die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen, Sonderkindergärtner/innen, Erzieher/innen an Horten, Erzieher/innen an Sonderhorten und Leiter/innen von Kindertagesheimen (§1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967). Als Anstellung im Sinn dieses Gesetzes gilt nicht nur die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien, sondern auch die erstmalige Versetzung auf einen Dienstposten als Kindergärtner/in, Sonderkindergärtner/in, Erzieher/in an Horten, Erzieher/in an Sonderhorten oder Leiter/in eines Kindertagesheimes."
3. In § 2 werden die Ausdrücke "Kindergärtnerinnen", "Sonderkindergärtnerinnen", "Erzieher", "Horterzieherinnen" und "Sondererzieher" jeweils durch die Ausdrücke "Kindergärtner/innen", "Sonderkindergärtner/innen", "Erzieher/innen", "Horterzieher/innen" und "Sondererzieher/innen" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck "vom Antragsteller nach seiner Wahl" durch den Ausdruck "vom Antragsteller/von der Antragstellerin nach seiner/ihrer Wahl" ersetzt.
5. In § 4 Abs. 4 werden der Ausdruck "vom Antragsteller" durch den Ausdruck "vom Antragsteller/von der Antragstellerin" und der Ausdruck "der Antragsteller" durch den Ausdruck "der/die Antragsteller/in" ersetzt.
6. § 5 lautet:
"§ 5. (1) Fachliche Anstellungserfordernisse für Leiter/innen eines Kindertagesheimes sind
1. das Erfüllen eines fachlichen Anstellungserfordernisses gemäß § 2,
2. eine mindestens zehnjährige Praxis in einem Kindertagesheim, davon mindestens vier Jahre in einem Kindergarten und mindestens zwei Jahre in einer Säuglings- oder Kleinkinderkrippe oder einem Hort für schulpflichtige Kinder und
3. die zur Führung eines Kindertagesheimes notwendigen Kenntnisse, insbesondere auf den Gebieten des Personalmanagements, der Kundenbetreuung/Kundinnenbetreuung und des Beschwerdenmanagements, des Rechnungswesens, der Kassenführung, des ökologischen Beschaffungswesens sowie der zur Leitung eines Kindertagesheimes maßgeblichen Rechtsvorschriften.
(2) Dem Erfordernis des Abs. 1 Z 2 ist eine mindestens fünfjährige Praxis als Leiter/in eines Kindertagesheimes gleichzuhalten."
7. § 6 entfällt.
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