Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 19. März 2001 | 17. Stück |
17. Verordnung | Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe; Änderung |
Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe
geändert wird
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des Landesgesetzes für Wien Nr. 28/2000, wird verordnet:
1. § 1 lautet:
"§ 1. Soweit in dieser Verordnung die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zitiert wird, ist sie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/1999 zu verstehen."
2. Im § 2 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Ausdruckes "1 320 S" der Ausdruck "95,80 Euro".
3. Im § 2 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Ausdruckes "1 320 S" der Ausdruck "95,80 Euro".
4. Im § 2 Abs. 1 lit. c tritt an die Stelle des Ausdruckes "3 000 S" der Ausdruck "218 Euro".
5. Im § 2 Abs. 1 lit. d tritt an die Stelle des Ausdruckes "50 S" der Ausdruck "3,60 Euro".
6. Im § 2 Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des Ausdruckes "50 S" der Ausdruck "3,60 Euro".
7. Im § 2 Abs. 1 lit. f tritt an die Stelle des Ausdruckes "14 000 S" der Ausdruck "1 017 Euro".
8. § 4 Abs. 1 lautet:
"(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen".
9. § 4 Abs. 2 lautet:
"(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI darf nur nach Vorlage einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen".
10. Die Anlage VI hat folgendes Aussehen:
Anlage VI
11. Die Anlage VII hat folgendes Aussehen:
Die Anlage VII ist im HTML-Format nicht wiedergegeben!!
(2) Artikel I Z 2 bis 7 und 10 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Pauschalierungsvereinbarungen, die auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 65/1995 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 14/1999 getroffen wurden, sowie Parkkleber und Einlegetafeln, die den dort enthaltenen Anlagen entsprechen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit in Kraft.
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