Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 19. März 2001 | 16. Stück |
16. Gesetz | Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989; Änderung |
WWFSG 1989 geändert wird
1. Der Gesetzestitel lautet: "Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989)"
2. § 2 Z 12 lautet:
"12. als Jungfamilie eine eheliche oder in wirtschaftlicher Hinsicht ähnlich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft mit oder ohne Kinder sowie allein erziehende Elternteile mit Kindern, in der noch kein Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet hat;"
3. § 2 Z 16 lit. c lautet:
"c) Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000,"
4. § 2 Z 16 lit. e lautet:
"e) Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/1999,"
5. § 2 Z 16 lit. f lautet:
"f) Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/1999,"
6. § 2 Z 16 lit. j lautet:
"j) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999,"
7. § 2 Z 16 lit. k lautet:
"k) Bundesgesetz über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000,"
8. § 2 Z 16 lit. l lautet:
"l) Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000,"
9. § 2 Z 16 lit. m lautet:
"m) Bundesgesetz über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975), BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000,"
10. § 2 Z 16 lit. n lautet:
"n) Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000,"
11. § 2 Z 16 lit. o lautet:
"o) Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000,"
12. § 2 Z 16 lit. p lautet:
"p) Bundesgesetz über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz - RichtWG), BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000,"
13. § 2 Z 16 lit. r lautet:
"r) Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000."
14. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
"1. die Kosten der Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern, die Kosten der Errichtung von Geschäftsräumen (§ 1 Abs. 2) sowie die Kosten von Marketingmaßnahmen,"
15. § 8 lautet:
"§ 8. Der Förderungswerber hat bei der Förderung im Sinne des I. Hauptstückes auch Eigenmittel aufzubringen. Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen."
16. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet:
"1. für die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Überlassung in Miete, für die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) im bzw. zur Übertragung in das Wohnungseigentum sowie für die Errichtung von Eigenheimen:
a) natürlichen Personen,
b) juristischen Personen mit dem Sitz im Inland."
17. In § 9 Abs. 1 entfällt die Z 2. Die bisherigen Z 3 und 4 werden zu Z 2 und 3.
18. § 9 Abs. 2 lautet:
"(2) Wohnbeihilfe im Sinne des I. Hauptstückes darf gewährt werden:
1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,
2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten."
19. § 11 Abs. 2 lautet:
"(2) Bei Überlassung einer von der Stadt Wien errichteten nicht fremd verwalteten Wohnung in Miete beträgt das höchstzulässige Jahreseinkommen bei einer Haushaltsgröße von
1 Person ................................................... 25 500 Euro
2 Personen ............................................... 38 000 Euro
3 Personen ............................................... 43 000 Euro
4 Personen ............................................... 48 000 Euro
für jede weitere Person erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um jeweils 2.800 Euro.
Diese Beträge vermindern oder erhöhen sich erstmals ab dem 1.1.2006 in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufendes Jahres, beginnend mit 2005, zum Indexwert für Juni 2004 ergibt. Bei der Neuberechnung ist kaufmännisch auf durch zehn teilbare Eurobeträge zu runden. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres."
19a. § 11 Abs. 4 lautet:
"(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Familieneinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat."
20. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:
"1. §§ 5, 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 dritter Satz gelten nicht."
21. § 18 Abs. 2 lautet:
"(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einem nachfolgenden Wohnungseigentümer oder unbeschadet der begünstigten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 einem nachfolgenden Wohnungsmieter gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Die Rückzahlungsbedingungen sind in diesem Fall so festzusetzen, dass das Darlehen spätestens am Ende des 20. Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien) zur Gänze getilgt ist."
22. In § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen."
23. § 20 Abs. 4 Z 2 lautet:
"2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 bzw. gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,"
24. § 21 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
25. In § 22 lautet der zweite Satz:
"Als Wohnungsaufwand gilt hiebei auch die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens, wobei die Belastung des Mieters daraus nicht höher sein darf als die bisher für die Abstattung aufgewendeten Mittel."
26. In § 26 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen."
27. § 34 Abs. 1 Z 9 lautet:
"9. abweichend von § 2 Z 6 lit. c als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die seit der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Beitrages oder Baukostenzuschusses 15 Jahre noch nicht abgelaufen sind bzw. solange diese nicht zur Gänze zurückgezahlt wurden."
28. In § 34 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satzteil angefügt:
"aus besonderen städtebaulichen Gründen auch die Kosten des Erwerbs, soweit sie die erhaltungswürdige Bausubstanz betreffen;"
29. § 34 Abs. 2 Z 2 lautet:
"2. die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuerabzug gemäß § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 geltend gemacht werden kann und wenn es sich nicht um Wohnhäuser handelt, bei denen an der überwiegenden Zahl der Wohnungen Wohnungseigentum begründet wurde;"
30. § 34 Abs. 2 Z 4 lautet:
"4. bestehende und überprüfte Abgänge gemäß § 20 Abs. 2 Mietrechtsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 bzw. gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, die im Hinblick auf das Sanierungskonzept nützliche Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten betreffen."
31. In § 35 wird in der Z 5 der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
"6. Unternehmen, deren Tätigkeit auf die Verringerung des Energieeinsatzes, zur Nutzung umweltschonender Energieformen sowie zur Verringerung des Trinkwasserbedarfes ausgerichtet ist."
32. § 38 Abs. 2 lautet:
"(2) Unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen können Maßnahmen im Rahmen der thermisch-energetischen Gebäudesanierung mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von maximal einem Drittel der diesbezüglichen förderbaren Gesamtbaukosten oder mit einem Förderungsdarlehen des Landes gefördert werden. § 34 Abs. 2 Z 4 und § 39 finden keine Anwendung."
33. In § 39 Abs. 1 lit. a tritt an Stelle der Zitierung "des Mietrechtsgesetzes" die Zitierung "des Mietrechtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993".
34. In § 41 Abs. 4 lautet der erste Satz:
"Wurde eine Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 für Sockelsanierungen, Totalsanierungen oder Blocksanierungen zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben."
35. In § 44 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
36. § 55 Abs. 1 lautet:
"(1) Vor Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind mit Ausnahme der Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen der Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds sowie der Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien anzuhören."
37. § 60 samt Überschrift lautet:
(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. oder II. Hauptstück gewährt werden.
(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte Hauptmietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Für Kategorie B-Wohnungen oder bei befristeten Mietverträgen ist von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer festgesetzt oder sind Mietzinsbestandteile nicht aufgeschlüsselt, ist bei der Berechnung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes von einem Wert von 50 vH des vereinbarten Mietzinses (Pauschalbetrages) auszugehen, maximal jedoch von dem oben festgelegten Betrag.
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden."
38. Der bisherige § 61 samt Überschrift wird zu § 78a.
39. § 61 lautet:
"§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:
1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,
2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.
(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.
(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe.
(4) Wohnbeihilfe darf nur insoweit gewährt werden, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 besteht.
(5) Eine Wohnbeihilfe darf weiters nur gewährt werden, wenn das Einkommen des Mieters (das Familieneinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat."
40. § 61a lautet:
"§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß § 60 Abs. 5 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.
(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 gelten sinngemäß. Der Magistrat hat die Richtigkeit und Angemessenheit der Mieten zu überprüfen."
41. § 63 Abs. 1 lautet:
"(1) Bei nach § 15 geförderten Mietwohnungen (Geschäftsräumen) dürfen auf Förderungsdauer die in § 62 Abs. 1 angeführten Hauptmietzinsbestandteile höchstens mit einem Betrag von insgesamt 43 S je Quadratmeter Nutzfläche und Monat begehrt werden, wenn in der Zusicherung nicht ein niedrigerer Betrag als höchstzulässig erklärt wurde."
42. In § 63 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
43. § 63 Abs. 4 lautet:
"(4) Der Hauptmietzins gemäß Abs. 1 ist auf die geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) im Verhältnis des Nutzwertes der einzelnen geförderten Wohnung (des Geschäftsraumes) im Sinne des § 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 zum Nutzwert aller geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) aufzuteilen. Werden die geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) auf einer Liegenschaft mit aufrechten Bestand- bzw. Nutzungsverhältnissen errichtet, so ist der Hauptmietzins gemäß Abs. 1 im Verhältnis des für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssels auf die einzelnen geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) aufzuteilen."
44. In § 64 Abs. 2 wird dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
"Bei Baulichkeiten, die von einer dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegenden Bauvereinigung zum Zweck der Sanierung größeren Umfanges gemäß § 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erworben wurden, gelten die Entgeltbestimmungen nach Maßgabe des § 20a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz."
45. In § 69 Abs. 1 lautet der dritte Satz wie folgt:
"Im Falle der Vermietung einer nach § 15 geförderten Wohnung (eines Geschäftsraumes) ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter einen Finanzierungsbeitrag bis zum hundertzehnfachen des Betrages gemäß § 63 Abs. 1 erster Halbsatz (indexiert nach Abs. 3 und 4) zu begehren."
46. § 69 Abs. 2 lautet:
"(2) Im Falle der Auflösung des Mietvertrages hat der ausscheidende Mieter oder Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gemäß Abs. 1 geleisteten Finanzierungsbeitrages, vermindert um 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien), bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt."
47. Nach § 69 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Für Förderungswerber, auf welche das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz anzuwenden ist, gelten die Abs. 2 bis 4 nicht."
48. § 70 samt Überschrift lautet:
(2) Das Entgelt gilt jedenfalls als angemessen
1. bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder Heimen
a) bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 sowie nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die eine Verzinsung von 1 vH aufweisen, in Höhe von 75 vH des aushaftenden Darlehensrestes;
b) bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die eine Verzinsung von 0,5 vH aufweisen, in Höhe von 70 vH des aushaftenden Darlehensrestes;
c) bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 sowie nach dem I. Hauptstück in Höhe von 80 vH des aushaftenden Darlehensrestes;
2. bei Mietgegenständen, die den Mietzinsbildungsvorschriften unterliegen
a) bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 mit einer Verzinsung von 1 vH in Höhe von 60 vH des aushaftenden Darlehensrestes;
b) bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 mit einer Verzinsung von 0,5 vH in Höhe von 50 vH des aushaftenden Darlehensrestes.
Erfolgt die Veräußerung erst nach 25 Jahren der Darlehenslaufzeit, so gelten 75 vH des aushaftenden Darlehensrestes als angemessen.
(3) Kaufinteressenten haben ihr Interesse beim Amt der Wiener Landesregierung kundzutun."
49. Die §§ 71 bis 76 entfallen.
50. § 77 Abs. 2 lautet:
"(2) Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (eines Geschäftsraumes) können die nachträgliche Übertragung von Wohnungen (Geschäftsräumen) in das Wohnungseigentum nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes begehren."
51. § 77 Abs. 3 lautet:
"(3) Bei einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 geförderten Mietwohnung ist eine nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum zulässig, wenn dies zwischen Mieter und Förderungswerber vereinbart wird."
52. § 78 entfällt; der bisherige § 78a wird zu § 78.
1. § 63 Abs. 1
an Stelle der Angabe "33 S" die Angabe "2,40 Euro"
2. § 63 Abs. 2
an Stelle der Angabe "5,50 S" die Angabe "0,40 Euro".
(2) Es tritt in diesem Gesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2000 in
1. § 11 Abs. 2 vierter Satz
an Stelle der Angabe "50 S" die Angabe "5 Euro"
an Stelle der Angabe "100 S" die Angabe "10 Euro"
2. § 21 Abs. 5
an Stelle der Angabe "30 S" die Angabe "2,18 Euro"
3. § 21 Abs. 6
an Stelle der Angabe "100 S" die Angabe "7,27 Euro"
4. § 47 Abs. 4 lit. a
an Stelle der Angabe "40 S" die Angabe "2,91 Euro"
5. § 48 Abs. 6
an Stelle der Angabe "30 S" die Angabe "2,18 Euro"
6. § 49 Abs. 3
an Stelle der Angabe "100 S" die Angabe "7,27 Euro"
7. § 63 Abs. 1
an Stelle der Angabe "43 S" die Angabe "3,12 Euro"
8. § 63 Abs. 2
an Stelle der Angabe "6,30 S" die Angabe "0,46 Euro".
(3) Es tritt in Art. I Z 41 in § 63 Abs. 1
an Stelle der Angabe "43 S" die Angabe "3,12 Euro".
Inkrafttreten
(2) Im übrigen tritt das Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Art. I Z 14, 15, 21 mit Ausnahme von Förderungswerbern, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, 28, 29, 35, 44, 46, 50 mit Ausnahme von Förderungswerbern, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, sind für bereits erteilte Zusicherungen nach §§ 29 und 56 nicht anzuwenden; diesbezüglich sind die Bestimmungen des WWFSG 1989 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2000 samt den dazugehörigen Verordnungen weiterhin anzuwenden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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