Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 9. März 2001 | 15. Stück |
15. Gesetz | Erlassung eines Wiener Umweltinformationsgesetzes und Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes [CELEX-Nr.: 390L0313] |
Wiener Umweltschutzgesetz geändert wird
(Wiener Umweltinformationsgesetz - Wr. UIG)
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 90/313/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 23.06.1990, S 56 ff. umgesetzt.
1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie deren VerÄnderungen oder die Lärmbelastung;
2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;
3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;
4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.
(2) Datenträger sind magnetische oder nichtmagnetische Trägermedien wie etwa Tonband, Film, Magnetplatte, Compact Disk oder Papier.
1. Verwaltungsbehörden, so weit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und
2. sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der Aufsicht einer Verwaltungsbehörde nach Z 1 erfüllen.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über:
1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;
2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
3. Emissionen von Stoffen und durch die Behandlung von Abfällen anfallende Emissionen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.
(3) Andere als die in Abs. 2 genannten Umweltdaten sind erst nach Durchführung einer Interessenabwägung mitzuteilen. Umweltdaten sind nicht mitzuteilen, wenn ihre Geheimhaltung aus folgenden überwiegenden Interessen geboten ist:
1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit,
2. umfassende Landesverteidigung,
3. Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit der Beratungen von Organen der Verwaltung oder
4. Interessen der Parteien. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist jedoch nur dann schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Gegenüber den in Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen ist bei der Interessenabwägung insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:
1. Schutz der Gesundheit;
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwer wiegenden Umweltbelastungen;
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
(2) Die Organe der Verwaltung haben - unbeschadet der Absätze 6 und 7 - Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und zu deren Geheimhaltung sie nicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 und 4 verpflichtet sind, in möglichst allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
(3) Die begehrte Mitteilung ist in der im § 4 umschriebenen Form zu erteilen, wobei jene Form zu wählen ist, die im Einzelfall zweckmäßig ist.
(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informationsübermittlung dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(5) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des § 3 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht von der für die Führung der Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
(6) Die Bundespolizeidirektionen können Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, so weit ihnen diese Umweltdaten von anderen Organen der Verwaltung übermittelt worden sind, an diese Organe ohne unnötigen Aufschub weiterleiten oder die Informationsbegehrenden an diese verweisen.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden schriftlich an diese zu verweisen.
(8) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.
(2) Vom Informationsinteresse nicht erfasste, schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen jedenfalls nicht mitgeteilt werden.
(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und wird die begehrte Information nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 5 Abs. 3 und 4 mitgeteilt, so ist der Betroffene von der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Information erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Z 2, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(4) Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien. Sofern es sich um Berufungen gegen Bescheide handelt, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen wurden, entscheidet der Berufungssenat.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(6) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67b bis 67g AVG.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Datenarten vorgesehen:
1. Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften:
1.1. Größe, Lage, Anschrift,
1.2. Topografische Beschaffenheit und
1.3. Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen;
2. Stadtplanerische Grundlagen:
2.1. Widmung und Nutzungsbeschränkungen,
2.2. Technische Infrastruktur und
2.3. Demografische Daten (zB Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten);
3. Gefahren und Gefahrenpotenziale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen);
4. Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien:
4.1. Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen,
4.2. Grund- und Oberflächengewässer,
4.3. Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume, Pilze,
4.4. Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse und
4.5. natürliche Strahlung;
5. Emissions- und Immissionswerte, einschließlich der Angaben über die Bezeichnung von Messstellen und Messnetzen, sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von:
5.1. Abfällen, Abwässern, Abgasen und Chemikalien, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib und
5.2. freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht);
6. Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme);
7. Daten über getroffene Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.
(3) Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) dürfen an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Die Verwendung sonstiger aus anderen Datenanwendungen stammenden Umweltdaten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zulässig.
(2) Jedermann ist der freie Zugang zum Fundstellenverzeichnis zu gewähren. Das Fundstellenverzeichnis kann in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes
Nach § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) § 15a tritt mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft."
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular