Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 23. Februar 2001 | 12. Stück |
12. Verordnung: | Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis; Änderung. |
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 61/1995, wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Z 3 wird der Betrag "1 300 Schilling" durch den Betrag "1 500 Schilling" ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
"§ 5. Dem Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates gebührt zusätzlich zu den in den §§ 1 und 2 angeführten Beträgen für jedes Kalendermonat eine pauschale Entschädigung von 3 000 Schilling für die mit seinen leitenden und administrativen Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen verbundene Zeitversäumnis. Ist der Vorsitzende des Vergabekontrollsenates verhindert oder erlischt seine Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat, gebührt diese pauschale Entschädigung jenem Mitglied, das ihn den überwiegenden Teil des jeweiligen Kalendermonats vertritt. Für die Übermittlung der Aufzeichnungen über die Dauer dieser Vertretungen und für die Auszahlung dieser pauschalen Entschädigung gilt § 3."
2. In § 2 Z 3 treten an die Stelle des Betrages "440 Schilling" der Betrag "31,98 Euro" und an die Stelle des Betrages "1 500 Schilling" der Betrag "109,01 Euro".
3. In § 5 tritt an die Stelle des Betrages "3 000 Schilling" der Betrag "218,02 Euro".
Inkrafttreten
(2) Artikel II tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
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