Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 20. Februar 2001 | 11. Stück |
11. Gesetz: | Wiener Tierzuchtgesetz, Wiener Weinbaugesetz 1995, Kulturpflanzenschutzgesetz, Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, Wiener Feldschutzgesetz, Wiener Buschenschankgesetz, Gesetz über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von Grundstücksgrenzen, Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, Wiener Landarbeitsordnung 1990, Wiener Landwirtschaftskammergesetz, Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, Wiener Fischereigesetz, Wiener Jagdgesetz und Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung zwecks Anpassung an die Einführung des Euro |
Im § 47 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes "100 000 S" der Ausdruck "7 000 Euro", im § 47 Abs. 2 Z 2 an die Stelle des Ausdruckes "50 000 S" der Ausdruck "3 500 Euro" und im § 47 Abs. 2 Z 3 an die Stelle des Ausdruckes "5 000 S" der Ausdruck "350 Euro".
Im § 17 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes "10 000 S" der Ausdruck "700 Euro", im § 17 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes "2 S" der Ausdruck "0,14 Euro" und an die Stelle des Ausdruckes "5 S" der Ausdruck "0,35 Euro".
Im § 20 Abs. 1 treten an die Stelle des Ausdruckes "1 000 S" der Ausdruck "70 Euro" und an die Stelle des Ausdruckes "3 000 S" der Ausdruck "210 Euro".
Im § 11 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes "50 000 S" der Ausdruck "3 500 Euro" und im § 11 Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Ausdruckes "10 000 S" der Ausdruck "700 Euro".
Im § 5 Abs. 2 treten an die Stelle des Ausdruckes "200 S" der Ausdruck "14 Euro", an die Stelle des Ausdruckes "5 000 S" der Ausdruck "350 Euro", an die Stelle des Ausdruckes "500 S" der Ausdruck "35 Euro" und an die Stelle des Ausdruckes "10 000 S" der Ausdruck "700 Euro".
Im § 12 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes "20 000 S" der Ausdruck "1 400 Euro".
Im § 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes "15 000 S" der Ausdruck "1 050 Euro".
Im § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes "60 000 S" der Ausdruck "4 200 Euro" und im § 11 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes "30 000 S" der Ausdruck "2 100 Euro".
Im § 7 Abs. 3 Z 2 wird die Wendung "sofern es nicht in Österreichischen Schillingen auszuzahlen ist" durch die Wendung "sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist" ersetzt.
Im § 24 Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des Ausdruckes "2 000 S" der Ausdruck "145,34 Euro", im § 28 Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes "10 000 S" der Ausdruck "700 Euro". Im § 88 Abs. 1 sowie in Anlage 2 (Vorderseite) tritt an die Stelle des Ausdruckes "3 000 S" jeweils der Ausdruck "210 Euro" und im § 88 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes "10 000 S" der Ausdruck "700 Euro".
Im § 33 Abs. 2 treten an die Stelle des Ausdruckes "100 S" der Ausdruck "7,26 Euro", an die Stelle des Ausdruckes "1 000 S" der Ausdruck "72,67 Euro", an die Stelle des Ausdruckes "50 S" der Ausdruck "3,63 Euro" und an die Stelle des Ausdruckes "500 S" der Ausdruck "36,33 Euro". Im § 39 tritt an die Stelle des Ausdruckes "10 000 S" der Ausdruck "700 Euro".
Im § 2a Abs. 7 tritt an die Stelle des Ausdruckes "5 000 S" der Ausdruck "363,36 Euro" und im § 13 an die Stelle des Ausdruckes "5 000 S" der Ausdruck "350 Euro".
1. Im § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 lit. a und 2, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 und § 24 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes "Pachtschilling" das Wort "Pachtzins" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
2. Im § 21 Abs. 2 wird der Ausdruck "Pachtschillingsanteile" durch den Ausdruck "Pachtzinsanteile" ersetzt.
3. Im § 64 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes "20 000 S" der Ausdruck "1 400 Euro" und im § 64 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes "30 000 S" der Ausdruck "2 100 Euro".
1. Im § 15 Abs. 7, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1 bis 3, § 34 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 43 lit. a, § 44 Abs. 2 und § 47 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Wortes "Pachtschilling" das Wort "Pachtzins" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
2. Im § 26 lit. b, § 34 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 41 Abs. 2 tritt an die Stelle des Begriffs "Jagdpachtschilling" der Begriff "Jagdpachtzins" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.
3. Die Überschrift zu § 32 lautet: "Erlag des Pachtzinses".
4. Die Überschrift zu § 34 lautet: "Aufteilung des Pachtzinses".
5. Im § 129 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes "20 000 S" der Ausdruck "1 400 Euro" und im § 129 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes "30 000 S" der Ausdruck "2 100 Euro".
Im § 28 Abs. 1, 2 und 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes "100 000 S" jeweils der Ausdruck "7 000 Euro" und im § 28 Abs. 4 und 5 an die Stelle des Ausdruckes "30 000 S" jeweils der Ausdruck "2 100 Euro".
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular