Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 20. Februar 2001 | 9. Stück |
9. Gesetz: | Einhebung einer Dienstgeberabgabe; Änderung |
Das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1994, wird wie folgt geändert:
"a) Gebietskörperschaften mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds;"
2. § 3 lit. c lautet:
"c) Dienstverhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/1993, des § 6 Z. 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 und des § 1 des Behinderten-einstellungesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999;"
3. Im § 3 lit. d wird die Wortfolge "BGBl. Nr. 563/1986" durch "BGBl. I Nr. 100/1998" ersetzt.
2. Im § 7 Abs. 1 werden der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "218,02 Euro" ersetzt und der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.180,19 Euro" ersetzt.
3. Im § 8 Abs. 1 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "21.000 Euro" ersetzt.
4. Im § 8 Abs. 2 wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "420 Euro" ersetzt.
(1) Artikel II dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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