Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 17. Jänner 2001 | 4. Stück |
4. Verordnung: | Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000). |
Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen
(Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000)
(2) Eine Ablichtung dieser Verordnung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast sowie den Überwachungsorganen (§ 15 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) vorzuweisen.
Fahrzeuge
(2) Die Außenflächen und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern.
(3) Bezüglich des Innenraumes ist vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder der sonstigen Inneneinrichtung bewirkt wird.
(4) Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.
(2) Fahrzeugnummern dürfen nur auf Schildern aus festem Material angebracht werden. Die Verwendung von Pappkarton ist unzulässig. Die Schriftzeichen der Fahrzeugnummern müssen leicht lesbar sein.
(3) Die Fahrzeugnummer wird auf Antrag des Konzessionsinhabers von der zuständigen Behörde jedem von der Konzession erfassten Fahrzeug zugewiesen.
(4) Die Verwendung einer Fahrzeugnummer für mehrere, gleichzeitig im Fahrbetrieb stehende Fahrzeuge ist verboten. Bei Erneuerung der Fahrzeuge bzw. bei Fahrzeugwechsel ist die Weiterverwendung der zugewiesenen Fahrzeugnummer zulässig.
(2) Die traditionelle Bekleidung besteht aus einfärbigem Hemd/Bluse, Mascherl oder Krawatte, langer Hose/Rock, Gilet, Sakko/Blazer, Straßenschuhe und Melone, sowie der Jahreszeit und Witterung angepasste Oberbekleidung. Freizeitkleidung, wie insbesondere Jeans, Parker und Turnschuhe, ist nicht zulässig.
(3) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben in besonderem Maße auf die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 134/1999, zu achten und sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(2) Der Gesundheitszustand der Zugpferde hat den veterinärmedizinischen Vorschriften zu entsprechen (§ 3 Abs. 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz).
(3) Als Nachweis der erfolgten, jährlich durchzuführenden veterinärmedizinischen Untersuchung der Zugpferde, wird von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eine Plakette vergeben. Diese Plakette ist im Fahrdienst deutlich sichtbar mitzuführen. Die veterinärmedizinischen Untersuchungsbefunde für die jeweiligen Zugpferde sind ebenfalls mitzuführen und den Überwachungsorganen (§ 15 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) auf Verlangen vorzuweisen. Aus dem veterinärmedizinischen Untersuchungsbefund muss eine einwandfreie Identifizierung des Tieres jederzeit möglich sein.
(2) Das Aufstellen von Fiakerfahrzeugen außerhalb der Standplätze ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften gestattet, wenn
1. Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, oder
2. die Fahrzeuge deutlich sicht- und lesbar als "außer Dienst" gekennzeichnet sind.
(3) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Fahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
(4) Die Konzessionsinhaber haben durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass jede Verunreinigung der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde entweder verhindert (z.B. durch Exkremententaschen) oder ehebaldigst und kontinuierlich entfernt wird.
(5) Das Fahrpersonal hat auf die Sauberkeit der Standplätze zu achten und Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
(1a) Die im 1. Wiener Gemeindebezirk befindlichen Standplätze Stephansplatz (linksseitig), Heldenplatz (vor dem Erzherzog-Karl-Denkmal), Augustinerstraße (gegenüber ONr. 1), Josef-Meinrad-Platz (zwischen Volksgarten und Burgtheater), Jungferngasse (linksseitig) dürfen
1. in einer Kalenderwoche mit ungerader Zahl (1. Kalenderwoche, 3. Kalenderwoche, 5. Kalenderwoche usw. bis 51. Kalenderwoche eines Jahres)
a) an einem Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einer ungeraden Fahrzeugnummer versehen sind,
b) an einem Dienstag, Donnerstag und Samstag nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einer geraden Fahrzeugnummer versehen sind;
2. in einer Kalenderwoche mit gerader Zahl (2. Kalenderwoche, 4. Kalenderwoche, 6. Kalenderwoche usw. bis 52. Kalenderwoche eines Jahres)
a) an einem Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einer geraden Fahrzeugnummer versehen sind,
b) an einem Dienstag, Donnerstag und Samstag nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einer ungeraden Fahrzeugnummer versehen sind.
(2) Auf den Standplätzen sind die Fahrzeuge nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und so aufzustellen, dass ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(3) Verlässt ein Fahrzeug den Standplatz, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen. An nicht angeschlossenen Fahrzeugen darf vorbeigefahren werden.
(2) Der Fahrgast darf ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.
(3) Für auf Standplätzen befindliche Fahrzeuge bzw. deren Fahrer besteht innerhalb des Wiener Stadtgebietes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 4 vorliegen; insbesondere Rundfahrten sind durchzuführen.
(4) Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
1. Betrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten;
2. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;
3. Personen, die den Fahrer beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen.
(2) Ein Anwerben von Fahrgästen durch Umherfahren auf Straßen, bei Sehenswürdigkeiten und sonstigen von Touristen stark frequentierten Örtlichkeiten ist verboten.
(2) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Pferdemietwagenunternehmens oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Unternehmens eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Telefon ausgestattet sind. Nach Beendigung des Auftrages müssen die Fahrzeuge wieder zur Betriebsstätte des Unternehmens zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Unternehmens eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994), LGBl. für Wien Nr. 36/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/1999 außer Kraft.
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