Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 17. Jänner 2001 | 3. Stück |
3. Verordnung: | Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe [CELEX-Nrn. 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065] |
(2) Im Sinne des § 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind
1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
2. Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
1. der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
2. der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berück-sichtigenden Umstände,
3. der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
4. der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 87c Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
5. der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
6. der Handhabung der Organismenlisten
sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Dienstnehmer" und "Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(3) Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Z 5, 11 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 81, § 81b Abs. 5, § 87a Abs. 5 Z 1 bis 4, § 87b Abs. 3, § 87c Abs. 6 und § 87d Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
(5) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
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