Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 29. Dezember 2000 | 71. Stück |
71. Verordnung: | Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung |
71.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe
geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 38/1975,
21/1980, 7/1993, 50/1993, 29/1997 und 27/2000 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl.
für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der
Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 64/1999, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen
festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 5 220 S
2. für den Hauptunterstützten 5 089 S
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 2 614 S
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 1 565 S
1. für den Alleinunterstützten 5 220 S
2. für den Hauptunterstützten 5 089 S
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 2 614 S
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 1 565 S
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung
einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der
Regel die entsprechenden für das Jahr 2001 gemäß § 293
ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. 1.
2001:
1. für den Alleinunterstützten 2 901 S
2. für den Hauptunterstützten 3 883 S “
1. für den Alleinunterstützten 2 901 S
2. für den Hauptunterstützten 3 883 S “
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 2001
ein Betrag von 869 S monatlich.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 50 m2 einen Betrag von 3 241 S,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 70 m2 einen Betrag von 3 432 S,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 90 m2 einen Betrag von 3 744 S und
für eine Wohnungsgröße ab 90 m2 einen Betrag von 4 056 S nicht überschreiten.“
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 50 m2 einen Betrag von 3 241 S,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 70 m2 einen Betrag von 3 432 S,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 90 m2 einen Betrag von 3 744 S und
für eine Wohnungsgröße ab 90 m2 einen Betrag von 4 056 S nicht überschreiten.“
5. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „861
S“ der Betrag „874 S“.
6. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„1 028 S“ der Betrag
„1 044 S“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 64/1999, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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