Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 12. Dezember 2000 | 69. Stück |
69. Verordnung: | Festsetzung von Ambulatoriumsbeiträgen für die Durchführung der In-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen Krankenanstalten |
69.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung von Ambulatoriumsbeiträgen für die Durchführung der
In-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen
Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
Gemäß § 46 Abs. 1 des Wiener
Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2000,
werden die Ambulatoriumsbeiträge für die in Durchführung der
In-vitro-Fertilisation anfallenden Untersuchungen und Behandlungen in den Wiener
städtischen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
A. bei Kostentragung durch den IVF-Fonds:
1. Für jeden Versuch der In-vitro-Fertilisation 19 000 S,
wobei die Gebühr alle für eine In-vitro-Fertilisation notwendigen Leistungen vom Beginn bis zum Ende eines Versuches, insbesondere sämtliche Beratungsgespräche und Ambulanzbesuche, Ultraschalluntersuchungen, Laboruntersuchungen, psychologische und psychotherapeutische Betreuung, die Eizellgewinnung durch Follikelpunktion, auch ultraschallgesteuert und mit Sedoanalgesie, ausgenommen Vollnarkose, die Spermiengewinnung und Aufbereitung, die Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), den Embryotransfer, Schwangerschaftstests, die Nachbehandlung in der Lutealphase, eine eventuelle Kryokonservierung der Embryonen, Medizinprodukte und Arzneimittel, ausgenommen jene, die für die Vorbereitung und Durchführung der Stimulation, Eisprungauslösung und Lutealphase benötigt werden sowie sämtliche Leistungen Dritter während eines Versuches, ausgenommen Krankenbehandlungsmaßnahmen infolge von Komplikationen sowie Hoden- und Nebenhodenpunktionen, umfasst.
2. für jeden Versuch der In-vitro-Fertilisation im Sinne der Z 1 mit Befruchtung der Eizelle nach der ICSI-Methode 22 500 S,
3. für jeden weiteren Versuch der In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von kryokonservierten Embryonen 7 500 S,
4. für jeden vor der Follikelpunktion abgebrochenen Versuch 2 850 S,
5. für jeden nach der Follikelpunktion abgebrochenen Versuch 13 300 S.
1. Für jeden Versuch der In-vitro-Fertilisation 19 000 S,
wobei die Gebühr alle für eine In-vitro-Fertilisation notwendigen Leistungen vom Beginn bis zum Ende eines Versuches, insbesondere sämtliche Beratungsgespräche und Ambulanzbesuche, Ultraschalluntersuchungen, Laboruntersuchungen, psychologische und psychotherapeutische Betreuung, die Eizellgewinnung durch Follikelpunktion, auch ultraschallgesteuert und mit Sedoanalgesie, ausgenommen Vollnarkose, die Spermiengewinnung und Aufbereitung, die Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), den Embryotransfer, Schwangerschaftstests, die Nachbehandlung in der Lutealphase, eine eventuelle Kryokonservierung der Embryonen, Medizinprodukte und Arzneimittel, ausgenommen jene, die für die Vorbereitung und Durchführung der Stimulation, Eisprungauslösung und Lutealphase benötigt werden sowie sämtliche Leistungen Dritter während eines Versuches, ausgenommen Krankenbehandlungsmaßnahmen infolge von Komplikationen sowie Hoden- und Nebenhodenpunktionen, umfasst.
2. für jeden Versuch der In-vitro-Fertilisation im Sinne der Z 1 mit Befruchtung der Eizelle nach der ICSI-Methode 22 500 S,
3. für jeden weiteren Versuch der In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von kryokonservierten Embryonen 7 500 S,
4. für jeden vor der Follikelpunktion abgebrochenen Versuch 2 850 S,
5. für jeden nach der Follikelpunktion abgebrochenen Versuch 13 300 S.
Die in Z 1 bis 3 und 5 festgesetzten Ambulatoriumsbeiträge
erhöhen sich bei Durchführung einer medizinisch notwendigen
Vollnarkose um jeweils 2 000 S.
B. ohne Kostentragung durch den IVF-Fonds:
Die Ambulatoriumsbeiträge erhöhen sich um 11,1 vH, wenn die
In-vitro-Fertilisation ohne Kostentragung durch den IVF-Fonds durchgeführt
wird.
Artikel II
Die jeweils durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Sondertarife
für ambulante Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit der
In-vitro-Fertilisation entfallen, sofern Gebühren gemäß
Artikel I zu entrichten sind.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 treten in Artikel I
dieser Verordnung an die Stelle des Ausdruckes „19 000 S“ der
Ausdruck „1 380,78 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes
„22 500 S“ der Ausdruck „1 635,14 Euro“, an
die Stelle des Ausdruckes „7 500 S“ der Ausdruck „545,05
Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „2 850 S“ der
Ausdruck „207,12 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes
„13 300 S“ der Ausdruck „966,55 Euro“ und an die
Stelle des Ausdruckes „2 000 S“ der Ausdruck „145,35
Euro“.
Der Landeshauptmann:
Michael Häupl
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