Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 12. Dezember 2000 | 67. Stück |
67. Verordnung: | Abänderung des Bestattertarifes 1988 |
67.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Abänderung des Bestattertarifes 1988
Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 17. August 1976
betreffend den Höchsttarif für das Bestattergewerbe in Wien, LGBl.
für Wien Nr. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.
für Wien Nr. 36/1988, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. Für die Beschaffung der erforderlichen
Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie für
sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung der
Bestattungsfeier dürfen höchstens die in Anlage 1, Tarifpost 15,
angeführten Besorgungsspesen verrechnet werden.“
2. Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
TARIF
Arbeitsleistung
Tarifpost Preis in Euro
I. Versargen
1. Sargzustellung 28,78
2. Sanitäre Vorkehrungen
a) Angurten eines Verstorbenen 6,98
b) Verkitten und Verschrauben eines Sarges 4,36
c) Verlöten eines Sarges 13,95
2. Sanitäre Vorkehrungen
a) Angurten eines Verstorbenen 6,98
b) Verkitten und Verschrauben eines Sarges 4,36
c) Verlöten eines Sarges 13,95
II. Abholung im Wiener Stadtgebiet
3. Einsatz eines Glaswagens einschließlich des erforderlichen
Personals 74,13
4. Einsatz eines Fourgons einschließlich des erforderlichen Personals 28,78
4. Einsatz eines Fourgons einschließlich des erforderlichen Personals 28,78
III. Überführung im Inland
5. Einsatz eines Glaswagens pro
Fahrkilometer 1,74
6. Einsatz eines Fourgons pro Fahrkilometer 1,31
7. Einsatz eines Blumenwagens pro Fahrkilometer 1,74
6. Einsatz eines Fourgons pro Fahrkilometer 1,31
7. Einsatz eines Blumenwagens pro Fahrkilometer 1,74
IV. Aufbahrung in den Wiener Friedhöfen und
Feuerhallen
8. Beistellung einer
Aufbahrungsgrundausstattung 8,72
9. Beistellung einer Aufbahrung nach Klasse drei 39,24
10. Beistellung einer Aufbahrung nach Klasse zwei 109,01
11. Beistellung einer Aufbahrung nach Klasse eins 183,14
12. Beistellung einer Urnenaufbahrung 6,54
9. Beistellung einer Aufbahrung nach Klasse drei 39,24
10. Beistellung einer Aufbahrung nach Klasse zwei 109,01
11. Beistellung einer Aufbahrung nach Klasse eins 183,14
12. Beistellung einer Urnenaufbahrung 6,54
V. Kondukt in den Wiener Friedhöfen und Feuerhallen
13. Beistellung eines Konduktglaswagens 156,97
14. Beistellung eines Blumenwagens 50,58
14. Beistellung eines Blumenwagens 50,58
VI. Besorgungsspesen
15. Besorgungsspesen 15,70“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Mag. Brauner
Amtsführende
Stadträtin
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239
Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax
797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals
Österreichische Staatsdruckerei AG)
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular