Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 11. Dezember 2000 | 66. Stück |
66. Verordnung: | Anordnung zur Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen nach Auslösung der Warnstufe II (Warnstufe II-Verordnung) |
66.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der
Anordnungen zur Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen nach
Auslösung der Warnstufe II erlassen werden
(Warnstufe II-Verordnung)
Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes über Maßnahmen
zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über
hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989,
geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992 in der Fassung
BGBl. I Nr. 115/1997, wird verordnet:
Verbot der Verwendung von Fahrzeugen
§ 1. (1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien die Verwendung von Kraftfahrzeugen und
anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen vorübergehend
untersagt.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind
1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen, Fahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken, Fahrzeuge des Lebensmittelhandels sowie zur Beförderung von Schlacht- und Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge (Fahrzeuge, bei denen ein Insasse einen Behindertenausweis gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/1998 besitzt), Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Fahrzeuge der Zollwache, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
2. Fahrzeuge mit einer gültigen weißen Begutachtungsplakette (Ozongesetz – Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 342/1994), Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, von denen angenommen werden kann, dass sie hinsichtlich der Schadstoffemission denselben Bestimmungen entsprechen,
3. der Eisenbahn-, Schiff- und Linienflugverkehr, Instrumentenanflüge zum Flughafen Wien, sowie Ambulanz- und Rettungsflüge und Flüge zur Verkehrsüberwachung,
4. Einsätze des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305
in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1998, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen
jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebs unbedingt erforderlichen Maßnahmen,
5. Fahrzeuge, mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, die nachweisbar gewerblichen oder sonstigen beruflichen Zwecken dienen (Berufsverkehr) und für die die Schadstoffarmut hinsichtlich der Werte für Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickstoffoxid (NOx) gemäß Anlage I Punkt 6.2.1. lit. A der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, Seiten 33 bis 61) in der Fassung 91/542/EWG (ABl. Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, Seiten 1 bis 19) durch ein im Fahrzeug mitgeführtes COP-Dokument gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994, Seiten 20 bis 36) belegt werden kann,
6. Fahrten auf Autobahnen mit Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, die nachweisbar dem Verlassen oder Durchfahren des Ozon-Überwachungsgebietes „Nordostösterreich“ dienen (Transitverkehr),
ausgenommen.
1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen, Fahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken, Fahrzeuge des Lebensmittelhandels sowie zur Beförderung von Schlacht- und Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge (Fahrzeuge, bei denen ein Insasse einen Behindertenausweis gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/1998 besitzt), Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Fahrzeuge der Zollwache, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
2. Fahrzeuge mit einer gültigen weißen Begutachtungsplakette (Ozongesetz – Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 342/1994), Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, von denen angenommen werden kann, dass sie hinsichtlich der Schadstoffemission denselben Bestimmungen entsprechen,
3. der Eisenbahn-, Schiff- und Linienflugverkehr, Instrumentenanflüge zum Flughafen Wien, sowie Ambulanz- und Rettungsflüge und Flüge zur Verkehrsüberwachung,
4. Einsätze des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305
in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1998, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen
jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebs unbedingt erforderlichen Maßnahmen,
5. Fahrzeuge, mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, die nachweisbar gewerblichen oder sonstigen beruflichen Zwecken dienen (Berufsverkehr) und für die die Schadstoffarmut hinsichtlich der Werte für Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickstoffoxid (NOx) gemäß Anlage I Punkt 6.2.1. lit. A der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, Seiten 33 bis 61) in der Fassung 91/542/EWG (ABl. Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, Seiten 1 bis 19) durch ein im Fahrzeug mitgeführtes COP-Dokument gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994, Seiten 20 bis 36) belegt werden kann,
6. Fahrten auf Autobahnen mit Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, die nachweisbar dem Verlassen oder Durchfahren des Ozon-Überwachungsgebietes „Nordostösterreich“ dienen (Transitverkehr),
ausgenommen.
(3) Für die Dauer des nach Abs. 1 angeordneten Verbotes der
Verwendung von Fahrzeugen sind alle in Wien kundgemachten Kurzparkzonen
aufgehoben. Die dafür angebrachten Verkehrszeichen sind in diesem Zeitraum
nicht wirksam.
Verbot der Verwendung von
Lösungsmitteln
§ 2. (1) „Organische Lösungsmittel“ sind
bei Raumtemperatur (20 Grad Celsius) und Normaldruck (1 013 hPa)
flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem
Siedepunkt von höchstens 200 Grad Celsius, die andere Inhaltsstoffe
der in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen
Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 – LMVO 1995 ),
BGBl. Nr. 872/1995, genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und
die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung
verdunsten. Reaktivlösemittel sind keine organischen Lösungsmittel im
Sinne dieser Verordnung.
(2) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im
Gebiet des Landes Wien die Verwendung von organischen Lösungsmitteln
verboten. Dieses Verbot umfasst insbesondere die Verwendung von organischen
Lösungsmitteln in Lacken, in Holzschutzmitteln, Bautenschutzmitteln,
Klebstoffen, in Abbeiz- und Reinigungsmitteln sowie in
Pflanzenschutzmitteln.
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind
ausgenommen:
1. Produkte gemäß §1 LMVO 1995, die den Anforderungen bezüglich des Gehaltes an organischen Lösungsmitteln (§§ 3,4 und 7 der LMVO 1995) entsprechen, wobei jedoch abweichend von der LMVO 1995 Ethanol und Propanol in den Gehalt an organischen Lösungsmitteln einzurechnen sind. Für Reinigungsmittel und Pflanzenschutzmittel gilt als höchstzulässiger Grenzwert 10 Masseprozent an organischen Lösungsmitteln, wobei in diesen Gehalt Ethanol und Propanol einzurechnen sind.
2. Die Verwendung von organischen Lösungsmitteln und von Produkten, die organische Lösungsmittel enthalten, wenn sie nachweisbar medizinischen Zwecken dienen.
3. Die Verwendung von organischen Lösungsmitteln und von Produkten, die organische Lösungsmittel enthalten, in ortsfesten Anlagen, in denen durch Schutzvorrichtungen (Abluftreinigung) sichergestellt ist, dass in der Umgebungsluft je Mengeneinheit kein höherer Anteil an organischen Lösungsmitteln emittiert wird, als bei der Verwendung von Produkten, die Z 1 entsprechen.
1. Produkte gemäß §1 LMVO 1995, die den Anforderungen bezüglich des Gehaltes an organischen Lösungsmitteln (§§ 3,4 und 7 der LMVO 1995) entsprechen, wobei jedoch abweichend von der LMVO 1995 Ethanol und Propanol in den Gehalt an organischen Lösungsmitteln einzurechnen sind. Für Reinigungsmittel und Pflanzenschutzmittel gilt als höchstzulässiger Grenzwert 10 Masseprozent an organischen Lösungsmitteln, wobei in diesen Gehalt Ethanol und Propanol einzurechnen sind.
2. Die Verwendung von organischen Lösungsmitteln und von Produkten, die organische Lösungsmittel enthalten, wenn sie nachweisbar medizinischen Zwecken dienen.
3. Die Verwendung von organischen Lösungsmitteln und von Produkten, die organische Lösungsmittel enthalten, in ortsfesten Anlagen, in denen durch Schutzvorrichtungen (Abluftreinigung) sichergestellt ist, dass in der Umgebungsluft je Mengeneinheit kein höherer Anteil an organischen Lösungsmitteln emittiert wird, als bei der Verwendung von Produkten, die Z 1 entsprechen.
Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb
von Anlagen
§ 3. (1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien das Verbrennen von festen,
flüssigen oder gasförmigen Materialien außerhalb von ortsfesten
Anlagen vorübergehend untersagt.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind
1. Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten und
2. die unaufschiebbare Zubereitung von Lebensmitteln, wenn eine Zubereitung ohne offenes Feuer nicht möglich ist,
ausgenommen.
1. Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten und
2. die unaufschiebbare Zubereitung von Lebensmitteln, wenn eine Zubereitung ohne offenes Feuer nicht möglich ist,
ausgenommen.
In- und Außerkrafttreten der
Sofortmaßnahmen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung im
österreichischen Rundfunk in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung der Entwarnung im
österreichischen Rundfunk außer Kraft.
§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission
notifiziert (Notifikationsnummer 2000/169/A).
Für den
Landeshauptmann:
Svihalek
Amtsführender Stadtrat
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239
Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax
797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
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