Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 11. Dezember 2000 | 64. Stück |
64. Verordnung: | Pflanzenschutz im Obstbau, Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren, Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung, Regelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen, Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung, Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern, Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten; Änderung |
64.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Obstbau,
die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der
Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren, die Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis
(Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von
Fischereiaufsichtsorganen, die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend
den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche
Versteigerung, die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung
des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen, die Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die Mindestversicherungssummen für die
Jagdhaftpflichtversicherung, die Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend die Jagdprüfung und die Jagdaufseherprüfung sowie
Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern und die
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des
Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und
Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten, zwecks Anpassung an die
Einführung des Euro geändert werden
Auf Grund
1. des § 17 Abs. 2 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/1993,
2. der §§ 15 Abs. 2 und 57c Abs. 7 des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1998,
3. der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 31 Abs. 4, 51 Abs. 6, 66 Abs. 7 und 121 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1993,
wird verordnet:
1. des § 17 Abs. 2 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/1993,
2. der §§ 15 Abs. 2 und 57c Abs. 7 des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1998,
3. der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 31 Abs. 4, 51 Abs. 6, 66 Abs. 7 und 121 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1993,
wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend den Pflanzenschutz im Obstbau
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im
Obstbau, LGBl. für Wien Nr. 47/1949, in der Fassung der Verordnung
LGBl. für Wien Nr. 23/1952, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„45 S“ der Ausdruck „3,27 Euro“ und an die
Stelle des Ausdruckes „22,50 S“ der Ausdruck „1,63
Euro“.
Artikel II
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend den Vorgang bei der Verpachtung der Fischerei in
Pachtrevieren
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der
Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren, LGBl. für Wien Nr. 9/1949,
wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 und im § 7 tritt an die Stelle
des Begriffs „Pachtschilling“ der Begriff
„Pachtzins“ im jeweils richtigen grammatikalischen
Zusammenhang.
Artikel III
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis
(Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von
Fischereiaufsichtsorganen
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung),
Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, LGBl. für
Wien Nr. 24/1984, wird wie folgt geändert:
Im § 7 tritt an die Stelle des Ausdruckes „100
S“ der Ausdruck „7,26 Euro“.
Artikel IV
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch
öffentliche Versteigerung
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der
Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung, LGBl.
für Wien Nr. 1/1954, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 und 3 wird der Begriff
„Pachtschilling“ durch den Begriff
„Pachtzins“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
ersetzt.
2. Im Anhang Muster A tritt in den Punkten 3 und 5 an die Stelle des
Ausdruckes „Schilling“ und der Abkürzung
„S“ jeweils der Ausdruck „Euro“.
3. Im Anhang Muster A wird in den Punkten 3 und 9 der Begriff
„Jahrespachtschilling“ durch den Begriff
„Jahrespachtzins“ in der jeweils richtigen grammatikalischen
Form ersetzt.
4. Im Anhang Muster A wird in den Punkten 5, 6, 9, 10, 15 lit. a,
16 und 19 der Begriff „Pachtschilling“ durch den Begriff
„Pachtzins“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
ersetzt.
5. Im Anhang Muster A tritt in Punkt 7 an die Stelle des Ausdruckes
„Jagdpachtschilling“ der Ausdruck
„Jagdpachtzins“.
6. In Muster C tritt jeweils an die Stelle der Abkürzung
„S“ die Bezeichnung „Euro“.
Artikel V
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung
über die Regelung des Erlages der Kaution bei
Gemeindejagdverpachtungen
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung des
Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen, LGBl. für Wien
Nr. 1/1949, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck
„Pachtschillings“ durch den Ausdruck
„Pachtzinses“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend die Mindestversicherungssummen für die
Jagdhaftpflichtversicherung
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl.
für Wien Nr. 26/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. für
Wien Nr. 52/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Z 1 und Z 2 tritt jeweils an die Stelle des
Ausdruckes „15 000 000 S“ der Ausdruck
„1 090 092,50 Euro“.
Artikel VII
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend die Jagdprüfung und die Jagdaufseherprüfung sowie
Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Jagdprüfung
und die Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und
Gelöbnis von Jagdaufsehern, LGBl. für Wien Nr. 1/1983, in der
Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 24/1988, wird wie folgt
geändert:
Im § 12 tritt an die Stelle des Ausdruckes „100
S“ der Ausdruck „7,26 Euro“.
Artikel VIII
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend die Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren
über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden
Amtskosten
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des
Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und
Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten, LGBl. für Wien
Nr. 49/1990, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 treten jeweils an die
Stelle der Ausdrücke „50 S“ die Ausdrücke
„3,63 Euro“ und an die Stelle der Ausdrücke
„200 S“ jeweils die Ausdrücke „14,53
Euro“.
Artikel IX
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Michael Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239
Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax
797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals
Österreichische Staatsdruckerei AG)
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular