Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 23. November 2000 | 59. Stück |
59. Verordnung: | Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete; Änderung |
59.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten
Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
geändert wird
Auf Grund der §§ 22 und 73 Abs. 1 des Gesetzes
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird die
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf
dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien
beschäftigte Bedienstete, LGBl. für Wien Nr. 16/1999, wie folgt
geändert:
Artikel I
1. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „bei fünf bis 19
Bediensteten mindestens eine Person, bei 20 bis 29 Bediensteten“
durch den Ausdruck „für fünf bis 19 Bedienstete mindestens
eine Person, für 20 bis 29 Bedienstete“
ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „in Dienststellen
(Dienststellenteilen)“ durch den Ausdruck „für
Dienststellen (Dienststellenteile)“ und der Ausdruck „bei
fünf bis 29 Bediensteten mindestens eine Person, bei 30 bis 49
Bediensteten“ durch den Ausdruck „für fünf bis 29
Bedienstete mindestens eine Person, für 30 bis 49 Bedienstete“
ersetzt.
3. In § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „anwesend
ist“ durch den Ausdruck „zur Verfügung steht“
ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
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