Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 23. Oktober 200058. Stück
58. Gesetz:Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), Änderung (Veranstaltungsgesetznovelle 2000)

58.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird (Veranstaltungsgesetznovelle 2000)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , wenn ein besonderer Bedarf nach derartigen Berechtigungen besteht und dieser Bedarf durch die auf Grund solcher Berechtigungen geführten Betriebe nicht gedeckt ist“.
2. Im § 5 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „sowie Vorträge und Vorlesungen“.
3. Im § 5 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 wird angefügt:
„11. Vorträge und Vorlesungen.“
4. Im § 6 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „Vorträge, Vorlesungen und“.
5. § 15 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:
„Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des – nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten – zu leistenden Einsatzes und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z 7) fallen.“
6. § 17 Abs. 4 entfällt.
7. § 20 Abs. 2 entfällt.
8. Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Mit Ausnahme von Veranstaltungen im Sinne des Abs. 3 kann das Erfordernis der Anwesenheit eines Notarztes oder eines Sanitätsgehilfen entfallen, wenn Veranstaltungen auf Grund einer Theater-, Varietee- oder Zirkuskonzession oder auf Grund einer rechtswirksam erstatteten Anmeldung von musikalischen Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z 1) in geschlossenen und gemäß § 21 geeigneten Räumen nicht nur fallweise durchgeführt werden sollen. In diesen Fällen hat der Veranstalter bei Vorstellungen für mehr als 500 Teilnehmer die Anwesenheit mindestens eines Inspektionsarztes und die für eine ausreichende Erste-Hilfe-Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderliche medizinische Ausstattung sicherzustellen. Unter Inspektionsarzt im Sinne dieses Gesetzes ist ein zur selbständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigter Arzt, ausgenommen Zahnarzt und Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ohne Notarztaus- und fortbildung im Sinne des § 40 Ärztegesetz 1998, zu verstehen. Die in Abs. 4 bis 7 angeführten Bestimmungen über den Notarzt haben auf den Inspektionsarzt sinngemäß Anwendung zu finden.“
9. Im § 32 tritt in Abs. 1 anstelle der Betragsangabe „100 000 S“ die Betragsangabe „7 000 Euro“, in Abs. 2 anstelle der Betragsangabe „5 000 S“ die Betragsangabe „350 Euro“, in Abs. 2a anstelle der Betragsangabe „3 000 S“ die Betragsangabe „210 Euro“, in Abs. 3 und Abs. 4 jeweils anstelle der Betragsangabe „1 000 S“ die Betragsangabe „70 Euro“.
10. Im § 35 Abs. 3 Z 8 und Z 9 lit. d tritt jeweils anstelle der Betragsangabe „300 S“ die Betragsangabe „21 Euro“.
Artikel II
Artikel I Z 8 tritt am 1. Mai 2000, Artikel I Z 9 und Z 10 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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