Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 23. Oktober 2000 | 58. Stück |
58. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), Änderung (Veranstaltungsgesetznovelle 2000) |
58.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
(Veranstaltungsgesetznovelle 2000)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge
„ , wenn ein besonderer Bedarf nach derartigen Berechtigungen
besteht und dieser Bedarf durch die auf Grund solcher Berechtigungen
geführten Betriebe nicht gedeckt ist“.
2. Im § 5 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge
„sowie Vorträge und Vorlesungen“.
3. Im § 5 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgende Z 11 wird angefügt:
„11. Vorträge und Vorlesungen.“
4. Im § 6 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge
„Vorträge, Vorlesungen und“.
5. § 15 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:
„Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind
Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust
selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder
vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der
Begrenzung des – nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten
– zu leistenden Einsatzes und Gewinnes pro Spiel nicht unter das
Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z 7)
fallen.“
6. § 17 Abs. 4 entfällt.
7. § 20 Abs. 2 entfällt.
8. Dem § 24 wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Mit Ausnahme von Veranstaltungen im Sinne des Abs. 3 kann
das Erfordernis der Anwesenheit eines Notarztes oder eines Sanitätsgehilfen
entfallen, wenn Veranstaltungen auf Grund einer Theater-, Varietee- oder
Zirkuskonzession oder auf Grund einer rechtswirksam erstatteten Anmeldung von
musikalischen Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z 1) in geschlossenen
und gemäß § 21 geeigneten Räumen nicht nur fallweise
durchgeführt werden sollen. In diesen Fällen hat der Veranstalter bei
Vorstellungen für mehr als 500 Teilnehmer die Anwesenheit mindestens eines
Inspektionsarztes und die für eine ausreichende Erste-Hilfe-Versorgung der
Veranstaltungsteilnehmer erforderliche medizinische Ausstattung sicherzustellen.
Unter Inspektionsarzt im Sinne dieses Gesetzes ist ein zur selbständigen
Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I
Nr. 169/1998, berechtigter Arzt, ausgenommen Zahnarzt und Facharzt für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ohne Notarztaus- und fortbildung im Sinne des
§ 40 Ärztegesetz 1998, zu verstehen. Die in Abs. 4 bis 7
angeführten Bestimmungen über den Notarzt haben auf den
Inspektionsarzt sinngemäß Anwendung zu finden.“
9. Im § 32 tritt in Abs. 1 anstelle der Betragsangabe
„100 000 S“ die Betragsangabe
„7 000 Euro“, in Abs. 2 anstelle der
Betragsangabe „5 000 S“ die Betragsangabe „350
Euro“, in Abs. 2a anstelle der Betragsangabe „3 000
S“ die Betragsangabe „210 Euro“, in Abs. 3 und
Abs. 4 jeweils anstelle der Betragsangabe „1 000 S“
die Betragsangabe „70 Euro“.
10. Im § 35 Abs. 3 Z 8 und Z 9 lit. d
tritt jeweils anstelle der Betragsangabe „300 S“ die
Betragsangabe „21 Euro“.
Artikel II
Artikel I Z 8 tritt am 1. Mai 2000, Artikel I Z 9
und Z 10 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Die übrigen
Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden
Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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