Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 19. Oktober 2000 | 57. Stück |
57. Gesetz: | Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) |
57.
Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und
mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Beförderung von Personen mittels
Pferdekutschen unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen
Entgelt erfolgt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten
als:
1. Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;
2. Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;
3. Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen (Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nichtöffentlichen Orten anbieten;
4. Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen Personen;
5. Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird.
1. Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;
2. Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;
3. Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen (Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nichtöffentlichen Orten anbieten;
4. Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen Personen;
5. Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird.
II. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen
Bewilligung
§ 3. (1) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden
betriebenen Mietwagenunternehmen ist nur auf Grund einer besonderen
behördlichen Bewilligung (Konzession) gemäß § 7
zulässig.
(2) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens
dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erkennbaren Verletzungen
oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im
Fahrdienst verwendet werden.
(3) Für alle Fahrzeuge im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst muss
eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegen.
(4) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen
Mietwagenunternehmen ist nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr
gestattet.
Konzessionsansuchen
§ 4. Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des
Konzessionswerbers. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich
einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Konzessionswerbers, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften deren Bezeichnung (Firma) und Sitz,
2. Standort des Unternehmens,
3. Zeitraum, für den die Konzession angestrebt wird,
4. Unterschrift des Konzessionswerbers oder seines ausgewiesenen Vertreters.
1. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Konzessionswerbers, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften deren Bezeichnung (Firma) und Sitz,
2. Standort des Unternehmens,
3. Zeitraum, für den die Konzession angestrebt wird,
4. Unterschrift des Konzessionswerbers oder seines ausgewiesenen Vertreters.
Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession
für den Betrieb eines Fiaker- oder
Pferdemietwagenunternehmens
§ 5. (1) Für den Erwerb einer Konzession für ein
Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte
Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten
Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche
Voraussetzungen vorliegen:
1. Österreichische Staatsbürgerschaft; Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) bzw. einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften müssen ihren Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, haben. Angehörige anderer Staaten sind auch dann den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt ist;
2. Eigenberechtigung bei natürlichen Personen;
3. Verlässlichkeit;
4. fachliche Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß § 6);
5. Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Zugpferden sowie Stallungen, die ein artgerechtes Halten der Zugpferde ermöglichen, im Gebiet der Stadt Wien oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde;
6. Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Kutschen, die dem Traditionsbild der Fiakerkutsche (§ 13) entsprechen und Räumlichkeiten zum Einstellen der Fahrzeuge und zur Aufbewahrung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, wie Zaumzeug, Zuggeschirr und dgl., im Gebiet der Stadt Wien oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde;
7. eine Einkommens- oder Vermögenslage, die die ordnungsgemäße Führung des angestrebten Unternehmens erwarten lässt (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit).
1. Österreichische Staatsbürgerschaft; Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) bzw. einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften müssen ihren Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, haben. Angehörige anderer Staaten sind auch dann den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt ist;
2. Eigenberechtigung bei natürlichen Personen;
3. Verlässlichkeit;
4. fachliche Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß § 6);
5. Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Zugpferden sowie Stallungen, die ein artgerechtes Halten der Zugpferde ermöglichen, im Gebiet der Stadt Wien oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde;
6. Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Kutschen, die dem Traditionsbild der Fiakerkutsche (§ 13) entsprechen und Räumlichkeiten zum Einstellen der Fahrzeuge und zur Aufbewahrung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, wie Zaumzeug, Zuggeschirr und dgl., im Gebiet der Stadt Wien oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde;
7. eine Einkommens- oder Vermögenslage, die die ordnungsgemäße Führung des angestrebten Unternehmens erwarten lässt (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit).
(2) Eine Person ist nur dann verlässlich, wenn von ihr erwartet werden
kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung
maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht
gegeben, wenn
1. der Konzessionswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999), oder
2. eine dem Konzessionswerber bereits erteilte Genehmigung zum Betrieb der im Abs. 1 genannten Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zurückgenommen wurde, es sei denn, es handelt sich um eine Zurücknahme wegen Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Ausübung der Konzession, oder
3. der Konzessionswerber oder Ausübungsberechtigte wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge, oder
c) den Tierschutz
rechtskräftig bestraft wurde.
1. der Konzessionswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999), oder
2. eine dem Konzessionswerber bereits erteilte Genehmigung zum Betrieb der im Abs. 1 genannten Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zurückgenommen wurde, es sei denn, es handelt sich um eine Zurücknahme wegen Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Ausübung der Konzession, oder
3. der Konzessionswerber oder Ausübungsberechtigte wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge, oder
c) den Tierschutz
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Die im Abs. 1 angeführten persönlichen (Z 1, 2, 3
und 4) Voraussetzungen müssen bei juristischen Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen
Erwerbsgesellschaften vom Geschäftsführer und jenen Personen
erfüllt werden, denen maßgeblicher Einfluss auf die
Konzessionsausübung zusteht.
(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 Z 5 und 6 hat die Behörde auch ein Gutachten der
zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
(6) Eine Vermehrung der Zahl der Kutschen bedarf einer Genehmigung,
für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des
Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung
der Konzession gelten.
Fachliche Befähigung
§ 6. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung
(Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
1. den Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landesregierung bestellt wird, und
2. den Nachweis einer mindestens dreijährigen befugten fachlichen Tätigkeit in einem Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen oder in einem fachlich nahe stehenden Berufszweig.
1. den Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landesregierung bestellt wird, und
2. den Nachweis einer mindestens dreijährigen befugten fachlichen Tätigkeit in einem Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen oder in einem fachlich nahe stehenden Berufszweig.
(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung auf die Dauer
von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und vier
weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein
Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein
muss und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben
muss. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern, wovon ein Mitglied das
Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss, erfolgt auf Grund eines
Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen Mitgliedes
auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Wien. Werden die Vorschläge nicht oder nicht vollständig
innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landesregierung die
Berufung ohne weitere Anhörung vorzunehmen. Zum Vorsitzenden ist von der
Landesregierung ein Beamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Für
den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied
zu bestellen.
(3) Die Prüfungskommission ist gehörig zusammengesetzt und
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzvorsitzende) und mindestens die
Hälfte der Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind.
(4) Ersatztermine für Prüfungen sind nach Maßgabe der
Erfordernisse bis höchstens drei Monate nach Abberaumung oder Entfall eines
Prüfungstermines anzuberaumen.
(5) Der Befähigungsnachweis ist dann nicht erforderlich, wenn der
Konzessionswerber nachweist, dass er eine Tätigkeit im Rahmen eines
Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens in den letzten zehn Jahren
mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung als Konzessionsinhaber oder
Geschäftsführer ausgeübt hat.
(6) Die Wiener Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:
1. die Sachgebiete der Prüfung,
2. die Form und Dauer der Prüfung,
3. die Anforderungen an die Prüfer,
4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
5. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
6. die auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1,
7. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
8. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die ausreichende Kenntnis der Sachgebiete gewährleisten,
9. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
10. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
11. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
1. die Sachgebiete der Prüfung,
2. die Form und Dauer der Prüfung,
3. die Anforderungen an die Prüfer,
4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
5. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
6. die auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1,
7. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
8. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die ausreichende Kenntnis der Sachgebiete gewährleisten,
9. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
10. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
11. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(7) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Prüfungen und
Befähigungsnachweise, die in einem anderen Bundesland oder in einem
EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat erworben worden sind, nach Anhörung
der Wirtschaftskammer Wien als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund
der für sie geltenden Vorschriften diesem Gesetz und den auf dessen
Grundlage ergangenen Verordnungen im Wesentlichen entsprechen. Dasselbe gilt,
soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen.
Konzessionsverleihung
§ 7. (1) Bei Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen.
(2) Im Verfahren sind zu hören:
1. die Wirtschaftskammer Wien, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Frage, ob die Fiakerkutschen dem überkommenen Traditionsbild im Sinne des § 13 entsprechen;
2. die Bundespolizeidirektion Wien;
3. die Bezirksvorsteher der betroffenen Bezirke.
1. die Wirtschaftskammer Wien, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Frage, ob die Fiakerkutschen dem überkommenen Traditionsbild im Sinne des § 13 entsprechen;
2. die Bundespolizeidirektion Wien;
3. die Bezirksvorsteher der betroffenen Bezirke.
(3) Die Wirtschaftskammer Wien hat für die von der Behörde
zugewiesenen Fahrzeugnummern Nummerntafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten
auszugeben. Auf der Nummerntafel muss die Stampiglie der Wirtschaftskammer Wien
angebracht sein.
(4) Nach Erlöschen der Konzession (§ 10) sind die
Nummerntafeln unverzüglich bei der Wirtschaftskammer Wien
abzuliefern.
(5) Kommt der Konzessionsinhaber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung
nicht nach, so sind die Nummerntafeln abzunehmen.
Geschäftsführer
§ 8. Ist der Konzessionswerber nicht eine eigenberechtigte
natürliche Person, muss ein Geschäftsführer bestellt sein, der
die im § 5 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen
erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Konzessionswerber
keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die
Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen
sichergestellt sind. Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im
Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung
von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt wird und
auch in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Ein
solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt
werden. Die Bestellung muss vom Magistrat durch die im § 9 Abs. 2
vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.
Konzessionsausübung
§ 9. (1) Die Konzession begründet ein
unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht.
Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner
Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten, den Kindern, Wahlkindern oder
den Kindern der Wahlkinder weitergeführt, so finden hierauf die
gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte
(§§ 41 bis 43 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1999) sinngemäß mit der
Maßgabe Anwendung, dass für die Zeit des Fortbetriebes ein
Geschäftsführer zu bestellen ist, der die persönlichen
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt. Die
Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer bedarf der
behördlichen Bewilligung im Sinne des Abs. 2.
(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben,
doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen
Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die
persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die
Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer
gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter
bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische
Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene
Erwerbsgesellschaft ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen
Pächter bewilligt, tritt dieser an die Stelle des Konzessionsinhabers und
übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der
Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter
nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muss die
persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 5
Abs. 1) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung
einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom
Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung
vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des
vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und
der Betrieb sonst eingestellt werden müsste.
(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen
Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber
bzw. Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der
Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der
Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer
zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass
ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert,
oder der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt
nicht entsprochen hat. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die
Auflösung eines Pachtverhältnisses sind dem Magistrat auch in anderen
Fällen sogleich bekannt zu geben.
(4) Bezüglich der Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen hat die Wiener Landesregierung mit Verordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für die Zwecke des Tourismus;
2. die Betriebs- und Beförderungsbedingungen, Versicherungspflichten mit einer Mindestversicherungssumme und Beschränkungen, Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten; bei Erlassung dieser Verordnungen ist insbesondere auf die Eigenart der Tätigkeit, eine geordnete Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit, den Tierschutz, das Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die Erhaltung und Reinhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, die Verkehrsrücksichten und die Bedürfnisse der beförderten Personen Bedacht zu nehmen;
3. Höchsttarife für die zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der verschiedenen Leistungen, insbesondere der festzulegenden Fahrtrouten und des dafür erforderlichen Aufwandes, sowie der Interessen der Kunden, wobei für besondere Anlässe Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden dürfen;
4. die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit, Verlässlichkeit und ihres Erscheinungsbildes;
5. die in Z 3 angeführten Höchsttarife sind von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu erlassen. Die Höchsttarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes erforderlichen Angaben sowie deren Bekanntgabe an die an Beförderungsleistungen interessierten Personen zu enthalten und einen angemessenen Gewinn der Unternehmen zu berücksichtigen. Die genehmigten Höchsttarife treten frühestens zwei Wochen nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft.
1. die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für die Zwecke des Tourismus;
2. die Betriebs- und Beförderungsbedingungen, Versicherungspflichten mit einer Mindestversicherungssumme und Beschränkungen, Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten; bei Erlassung dieser Verordnungen ist insbesondere auf die Eigenart der Tätigkeit, eine geordnete Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit, den Tierschutz, das Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die Erhaltung und Reinhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, die Verkehrsrücksichten und die Bedürfnisse der beförderten Personen Bedacht zu nehmen;
3. Höchsttarife für die zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der verschiedenen Leistungen, insbesondere der festzulegenden Fahrtrouten und des dafür erforderlichen Aufwandes, sowie der Interessen der Kunden, wobei für besondere Anlässe Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden dürfen;
4. die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit, Verlässlichkeit und ihres Erscheinungsbildes;
5. die in Z 3 angeführten Höchsttarife sind von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu erlassen. Die Höchsttarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes erforderlichen Angaben sowie deren Bekanntgabe an die an Beförderungsleistungen interessierten Personen zu enthalten und einen angemessenen Gewinn der Unternehmen zu berücksichtigen. Die genehmigten Höchsttarife treten frühestens zwei Wochen nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft.
(5) Ab einer Zahl von 142 bewilligten Fiakerkutschen (§ 5
Abs. 1) kann die Wiener Landesregierung mit Verordnung die Vergabe von
Platzkarten für das Auffahren auf Standplätze auf Grund einer
Losentscheidung unter Aufsicht eines Notars in Anwesenheit von Vertretern des
Magistrates der Stadt Wien und der Wirtschaftskammer Wien vorsehen.
Erlöschen der Konzession
§ 10. (1) Die Konzession erlischt durch den gegenüber
der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des
Konzessionsinhabers oder durch Zurücknahme.
(2) Der Tod des Konzessionsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen
der Konzession, wenn das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1
durch erbberechtigte Hinterbliebene weitergeführt wird.
(3) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der
Konzessionsinhaber
1. die Voraussetzungen nach § 5 verloren hat oder
2. die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat oder
3. wiederholt nicht geeignete Personen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass nicht geeignete Personen im Fahrdienst tätig werden, oder
4. wiederholt nicht gut genährte Pferde oder Pferde, die erkennbare Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fiaker- oder Pferdemietwagen-fahrdienst verwendet oder zulässt, dass solche Pferde zum Einsatz gelangen oder
5. wiederholt Tierhaltebestimmungen betreffend Pferde nicht einhält oder
6. wiederholt nicht verkehrs- und betriebssichere Pferdekutschen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst, insbesondere unter Außerachtlassung der §§ 72 und 73 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, verwendet oder
7. der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt nicht entsprochen hat oder
8. wiederholt seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt oder
9. wiederholt eine Auffahrordnung (§§ 9 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5) nicht einhält oder
10. wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung begangen hat.
1. die Voraussetzungen nach § 5 verloren hat oder
2. die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat oder
3. wiederholt nicht geeignete Personen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass nicht geeignete Personen im Fahrdienst tätig werden, oder
4. wiederholt nicht gut genährte Pferde oder Pferde, die erkennbare Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fiaker- oder Pferdemietwagen-fahrdienst verwendet oder zulässt, dass solche Pferde zum Einsatz gelangen oder
5. wiederholt Tierhaltebestimmungen betreffend Pferde nicht einhält oder
6. wiederholt nicht verkehrs- und betriebssichere Pferdekutschen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst, insbesondere unter Außerachtlassung der §§ 72 und 73 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, verwendet oder
7. der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt nicht entsprochen hat oder
8. wiederholt seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt oder
9. wiederholt eine Auffahrordnung (§§ 9 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5) nicht einhält oder
10. wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung begangen hat.
Überprüfungen
§ 11. (1) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften
zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen
Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende
Ankündigung – die zum Unternehmen gehörenden Stallungen und
sonstigen Räumlichkeiten während der Betriebszeiten zu betreten und zu
besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Der Konzessionsinhaber,
der Pächter oder deren Geschäftsführer ist spätestens beim
Betreten der Stallung oder sonstigen Räumlichkeit zu
verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der
Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer den
Organen der im Abs. 1 genannten Behörde sowie den von dieser
Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die
Besichtigung der Stallungen und der sonstigen zum Unternehmen gehörenden
Räumlichkeiten zu ermöglichen. Weiters hat er der im Abs. 1
genannten Behörde die notwendigen Auskünfte zu geben sowie notwendige
Unterlagen und Aufzeichnungen vorzulegen und die bei Untersuchungen der
Zugpferde zumutbare Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörde haben bei den
Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, dass
jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes
vermieden wird.
(4) Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und
Betriebssicherheit einzelner Pferdekutschen, ist der Konzessionsinhaber oder
Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden
angemessenen Frist eine Stellungnahme eines Wagners (Kutschenbauers)
beizubringen. Die Kosten einer solchen Stellungnahme hat der Konzessionsinhaber
oder Pächter zu tragen.
(5) Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes
einzelner Zugpferde, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern,
innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ein
tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Pferdes
beizubringen. Die Kosten eines solchen Gutachtens hat der Konzessionsinhaber
oder Pächter zu tragen.
(6) Verfügt die Behörde über Organe mit entsprechenden
Fachkenntnissen, können von dieser jederzeit die zum Unternehmen
gehörenden Pferdekutschen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit
geprüft werden. Der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren
Geschäftsführer hat die Überprüfung der Pferdekutschen durch
solche Organe zu ermöglichen.
Besondere Pflichten des Konzessionsinhabers
§ 12. (1) Der Konzessionsinhaber hat Aufzeichnungen
darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum
Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelenkt hat.
(2) Die Behörde kann Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten
Zeitpunkt Fahrer eines nach der Fahrzeugnummer bestimmten Fahrzeuges war. Diese
Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten
muss, hat der Konzessionsinhaber zu erteilen.
(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde stets unter Beachtung der
Vorschriften über den Tierschutz art-, rasse- und altersgerecht zu
behandeln. Er hat dabei insbesondere die Vorschriften der Verordnung der Wiener
Landesregierung über die Haltung von Pferden, LGBl. für Wien
Nr. 51/1999, zu beachten.
(4) Der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zum
Unternehmen gehörenden Pferdekutschen während der gesamten
Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren
Zustand erhalten bleiben.
(5) Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Vorkehrungen
sicherzustellen, dass jede Verunreinigung der Straßen durch feste
Ausscheidungen der Zugpferde entweder verhindert (zB durch Exkremententaschen)
oder ehebaldigst und kontinuierlich entfernt wird.
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für
Fiakerunternehmen
Traditionsbild der Fiakerkutsche
§ 13. (1) Im Fiaker-Fahrdienst dürfen nur solche
Fahrzeuge verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der
Fiakerkutsche entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die
Fahrzeugtypen des Glaslandauers, des Lederlandauers, des
Vis-à-vis-Wagens, der Victoria-Kutsche und des Coupés.
(2) Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der
Fahrzeugtypen insbesondere hinsichtlich Farben, Lackierung und Tapezierung durch
Verordnung festlegen.
IV. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 14. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wer
1. unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;
2. seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;
3. die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;
4. in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstößt;
5. den in gemäß § 17 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften zuwiderhandelt.
1. unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;
2. seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;
3. die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;
4. in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstößt;
5. den in gemäß § 17 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit
einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine
Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 auch ein tierschutzrechtlich
strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
(4) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder
Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer
oder Pächter zu verhängen.
Behörden
§ 15. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderen
Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses
Gesetzes in erster Instanz dem Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
a) die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen,
b) die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter sowie deren Zurücknahme.
a) die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen,
b) die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter sowie deren Zurücknahme.
(3) Der Bundespolizeidirektion Wien obliegt:
1. die Abgabe von Äußerungen (§ 7 Abs. 2);
2. die Überwachung der Einhaltung der Betriebs- und Beförderungsbedingungen, soweit sie sich auf Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder eine Platzkartenregelung sowie auf die Fahrgastaufnahme und die Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge beziehen;
3. bei Übertretungen der Betriebs- und Beförderungsbedingungen (Z 2),
a) die Erstattung von Anzeigen;
b) die Festnahme gemäß § 35 VStG;
c) das Absehen von einer Festnahme unter Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG;
4. Abnahme von Nummerntafeln (§ 7 Abs. 5).
1. die Abgabe von Äußerungen (§ 7 Abs. 2);
2. die Überwachung der Einhaltung der Betriebs- und Beförderungsbedingungen, soweit sie sich auf Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder eine Platzkartenregelung sowie auf die Fahrgastaufnahme und die Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge beziehen;
3. bei Übertretungen der Betriebs- und Beförderungsbedingungen (Z 2),
a) die Erstattung von Anzeigen;
b) die Festnahme gemäß § 35 VStG;
c) das Absehen von einer Festnahme unter Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG;
4. Abnahme von Nummerntafeln (§ 7 Abs. 5).
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende
Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz
gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:
1. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994), LGBl. für Wien Nr. 36/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/1999,
2. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1994,
3. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999,
4. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und Pferdemietwagentarif 1994), LGBl. für Wien Nr. 37/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/1996.
1. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994), LGBl. für Wien Nr. 36/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/1999,
2. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1994,
3. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999,
4. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und Pferdemietwagentarif 1994), LGBl. für Wien Nr. 37/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/1996.
(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden,
bleiben unberührt.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren
sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Die auf Grund des § 17b Abs. 2 des Wiener
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/1999, bestellten
Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher
geltenden Bestimmungen.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner
Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 14
Abs. 2 an die Stelle der Angabe „50 000 S“ die Angabe
„3 500 Euro“.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4 und 5 treten vier
Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(4) Im § 9 Abs. 5 tritt ab 1. November 2001 an die
Stelle der Zahl 142 die Zahl 120.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7,
Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien,
Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS
20,– (entspricht 1,45 EUR).
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Österreichische Staatsdruckerei AG)
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