Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 19. Oktober 2000 | 56. Stück |
56. Gesetz: | Haltung und Zucht von Bienen sowie Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes (Wiener Bienenzuchtgesetz) |
56.
Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen
sowie über eine Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes
(Wiener Bienenzuchtgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Haltung und die Zucht von
Bienen
I. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und die Zucht
von Bienen wie auch die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
(2) Die Ausübung der Bienenwirtschaft steht jedermann nach
Maßgabe dieses Gesetzes frei.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Ein Bienenstock ist eine für die
Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als
besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
(2) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer
Bienenstöcke.
(3) Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder,
auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.
(4) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 3 fallende
Bienenstand.
(5) Unter Neuerrichtung eines Bienenstandes ist die erstmalige Besiedelung
eines Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu
verstehen.
(6) Unter Wiedererrichtung eines Bienenstandes ist die Besiedelung eines
bereits bestehenden Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu
verstehen.
(7) Unter Erweiterung eines Bienenstandes ist die
flächenmäßige Vergrößerung eines Bienenstandes bzw.
die Erhöhung der Anzahl der dort vorhandenen Bienenstöcke zu
verstehen.
(8) Imker ist, wer die fachliche Betreuung der Bienenvölker innehat
oder Bienenzucht betreibt.
(9) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur
Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte
(Pollen) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu
verstehen.
(10) Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und
Drohnen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.
(11) Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle
befindliche Bereich.
(12) Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet
angrenzende Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich
Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.
(13) Tracht ist die Gesamtheit der zu einer bestimmten Jahreszeit
blühenden Pflanzen, die den Bienen als Nahrungsquelle dienen.
II. Abschnitt
Grundsätze der Bienenhaltung
Errichtung von Heimbienenständen
§ 3. (1) Bei der Errichtung (Neuerrichtung,
Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den
Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstockes bis zu den der Flugfront
gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von sieben Metern
einzuhalten.
(2) Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig,
wenn
1. ein solcher mit dem Verfügungsberechtigten des betroffenen Nachbargrundstückes vereinbart wurde, oder
2. zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in einer Entfernung von mindestens vier Metern von dieser ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis (zB eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen) besteht, das in beiden Richtungen wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder
3. die einem unbebautem Nachbargrundstück zugewandten Flugöffnungen mindestens drei Meter über dem Boden liegen.
1. ein solcher mit dem Verfügungsberechtigten des betroffenen Nachbargrundstückes vereinbart wurde, oder
2. zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in einer Entfernung von mindestens vier Metern von dieser ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis (zB eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen) besteht, das in beiden Richtungen wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder
3. die einem unbebautem Nachbargrundstück zugewandten Flugöffnungen mindestens drei Meter über dem Boden liegen.
(3) Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes
einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen,
wenn
1. der betroffene Nachbar (Eigentümer, Pächter, Mieter u. dgl.) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt ist, und
2. dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Der bewilligte Abstand muss jedoch mindestens drei Meter betragen. Dem Verfahren ist ein Sachverständiger für Bienenzucht gemäß § 17 beizuziehen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung zu.
1. der betroffene Nachbar (Eigentümer, Pächter, Mieter u. dgl.) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt ist, und
2. dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Der bewilligte Abstand muss jedoch mindestens drei Meter betragen. Dem Verfahren ist ein Sachverständiger für Bienenzucht gemäß § 17 beizuziehen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung zu.
(4) Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und
Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder,
Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden,
ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein
Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzuhalten. Abs. 2 Z 1
und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Flugöffnungen der Bienenstöcke müssen von
öffentlichen Verkehrswegen mindestens zehn Meter, von Autobahnen mindestens
50 Meter entfernt sein, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2
Z 2 gegeben sind.
(6) Weist ein neu zu errichtender Heimbienenstand mehr als 30
Bienenvölker auf, so hat der Abstand dieses Bienenstandes zu besiedelten
Heimbienenständen mindestens 500 m zu betragen.
(7) Der Mindestabstand gemäß Abs. 6 gilt nur insoweit, als
nicht zwischen den Eigentümern der Bienenvölker ein geringerer Abstand
vereinbart wurde.
Evidenthaltung der Bienenvölker
§ 4. Der Eigentümer eines Bienenvolkes ist
verpflichtet, der Landwirtschaftskammer für Wien bis längstens
30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker
schriftlich bekanntzugeben.
Tierfang
§ 5. Ungeachtet des Verfolgungs- und Aneignungsrechtes
gemäß § 384 ABGB ist die Tötung eines Bienenschwarms
nur aus besonderen Gründen zulässig (zB bei Seuchengefahr, bei
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei Auftreten von anderen als
gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zulässigen
Bienenrassen).
Maßnahmen gegen Raubbienen
§ 6. (1) Kommt es bei einem oder mehreren Völkern
eines Bienenstandes zu Räuberei durch Bienen eines anderen Bienenstandes,
so hat der Imker des betroffenen Bienenstandes die Ursachen der Räuberei
unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen
sind, sofort zu beseitigen. Desweiteren hat er den Imker jenes Bienenstandes,
von dem die Raubbienen kommen, unverzüglich von der Räuberei in
Kenntnis zu setzen.
(2) Der Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch
geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räubereien zu
verhindern.
(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen besteht nicht.
Bienenrassen
§ 7. (1) Die Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet
Abs. 2 nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera
carnica)“ mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien
zulässig.
(2) Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse
„Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer
Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen gehalten oder gezüchtet
werden und es sich dabei um keine für den Menschen gefährliche Rasse
handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der
Landwirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum
für Landwirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband
für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
III. Abschnitt
Wanderung mit Bienen
Allgemeines
§ 8. Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung
honigender Gewächse ist nach Maßgabe dieses Gesetzes jedermann
gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie
unterliegt keiner jahreszeitlichen Beschränkung.
Errichtung von Wanderbienenständen
§ 9. (1) Wanderbienenstände müssen in einem
solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen bzw.
rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (§§ 12
und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht
beeinträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Abs. 2
erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen
Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu
besiedelten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden
Wanderbienenständen mindestens 250 m zu betragen.
(3) Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen,
der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer
Angabe über die Anzahl der Bienenvölker versehen sein.
(4) Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen
Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300
Metern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden
sind.
(5) Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt § 3
sinngemäß.
Wanderkarte
§ 10. (1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und
nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der
Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die
Gültigkeitsdauer einer Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr
beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis
über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wanderkarte
auszustellen, wenn der Antragsteller
1. ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (§ 5 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und
2. den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.
1. ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (§ 5 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und
2. den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.
Beförderung von Bienen
§ 11. Die Beförderung der Bienenvölker hat in
bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende
Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit
der Bienenhaltung vertraut sind, durchzuführen und hat nach
Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu
erfolgen.
Anzeige der Errichtung
§ 12. (1) Die beabsichtigte Errichtung eines
Wanderbienenstandes ist der Landwirtschaftskammer für Wien mindestens zwei
Wochen vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des
Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die
Errichtung erfolgen soll, anzuschließen.
Untersagung der Errichtung
§ 13. (1) Die Errichtung eines Wanderbienenstandes ist
zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach
Einlangen der Anzeige gemäß § 12 von der
Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat die Errichtung eines
Wanderbienenstandes zu untersagen, wenn
1. dem Antragsteller keine Wanderkarte gemäß § 10 ausgestellt wurde,
2. der Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 nicht vorgelegt wurde,
3. ein Wanderbienenstand mit Bienenvölkern, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, besetzt werden soll, ohne dass eine Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,
4. im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt wurde oder durch die Errichtung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde,
5. Wanderbienenvölker aus Trachten kommen, die von Erregern von Pflanzenkrankheiten (zB Feuerbrand) befallen sind oder aus diesbezüglich gefährdeten Gebieten stammen, oder
6. das im beabsichtigten Standort zur Verfügung stehende Trachtangebot für einen weiteren Wanderbienenstand nicht ausreicht (Überbelegung).
1. dem Antragsteller keine Wanderkarte gemäß § 10 ausgestellt wurde,
2. der Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 nicht vorgelegt wurde,
3. ein Wanderbienenstand mit Bienenvölkern, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, besetzt werden soll, ohne dass eine Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,
4. im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt wurde oder durch die Errichtung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde,
5. Wanderbienenvölker aus Trachten kommen, die von Erregern von Pflanzenkrankheiten (zB Feuerbrand) befallen sind oder aus diesbezüglich gefährdeten Gebieten stammen, oder
6. das im beabsichtigten Standort zur Verfügung stehende Trachtangebot für einen weiteren Wanderbienenstand nicht ausreicht (Überbelegung).
(3) Sofern die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Vorschreibung
von Auflagen oder Bedingungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse
einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht möglich ist und keine
Untersagungsgründe gemäß Abs. 2 vorliegen, hat die
Landwirtschaftskammer für Wien innerhalb einer Frist von einer Woche nach
Einlangen der Anzeige gemäß § 12 die entsprechenden
Anordnungen (Auflagen oder Bedingungen) bescheidmäßig zu
erteilen.
IV. Abschnitt
Schutz der örtlichen Bienenvölker
§ 14. Nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht
vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders
honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch der Honig selbst müssen
bienendicht verschlossen aufbewahrt werden.
V. Abschnitt
Bienenzucht
Belegstelle und Schutzgebiet
§ 15. (1) Als Belegstelle im Sinne des § 2
Abs. 10 gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13,
Pulverstampfstraße).
(2) In dem im Abs. 1 bezeichneten Standort dürfen
ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera
carnica)“ vermehrt werden.
(3) Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke
sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen.
(4) Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der
Belegstelle verboten.
(5) Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten
Heimbienenständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung
entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse
„Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln. Die Umweiselung hat
kostenlos durch den Landesverband für Bienenzucht in Wien zu
erfolgen.
(6) Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender
Heimbienenstände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der
Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.
Reinzuchtgebiet
§ 16. Sollen in einem Reinzuchtgebiet (§ 2
Abs. 12) Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica (Apis
mellifera carnica)“ angehören, gehalten oder gezüchtet werden,
so ist der Eigentümer des Bienenvolkes verpflichtet, dieses auf seine
Kosten mit Königinnen der Rasse „Carnica (Apis mellifera
carnica)“ umzuweiseln.
Sachverständige für Bienenzucht
§ 17. (1) Der Magistrat hat nach Anhörung der
Landwirtschaftskammer für Wien und des Landesverbandes für Bienenzucht
in Wien Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, in der erforderlichen Zahl als
Bienenzuchtsachverständige zwecks fachlicher Beurteilung von im
Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von Bienen auftauchenden Fragen zu
bestellen.
(2) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die
gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen
anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen
anzugeloben.
(3) Der Dienstausweis für Sachverständige für Bienenzucht
ist mit einem Lichtbild zu versehen und nach dem Muster der Anlage 2
herzustellen.
VI. Abschnitt
Strafbestimmungen und Verfall
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Wer
1. bei der Errichtung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 7 erforderlichen Mindestabstände nicht einhält,
2. die Bekanntgabe gemäß § 4 unterlässt,
3. die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt,
4. Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, hält oder züchtet, ohne dass ihm eine entsprechende Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,
5. Wanderbienenstände entgegen § 9 errichtet,
6. eine Wanderung mit Bienen durchführt, ohne dass ihm die hiefür erforderliche Wanderkarte ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 1),
7. Bienen entgegen § 11 befördert,
8. Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 12), entgegen einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 oder trotz Untersagung durch die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet (§ 13 Abs. 1 und 2),
9. nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch den Honig selbst entgegen § 14 aufbewahrt,
10. nach Beendigung der Tracht die im Schutzgebiet der Belegstelle befindlichen Wanderbienenstände nicht unverzüglich aus diesem entfernt (§ 15 Abs. 3),
11. im Schutzgebiet der Belegstelle Wanderbienenstände neu errichtet (§ 15 Abs. 4),
12. Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen nicht innerhalb eines Jahres nach Errichtung aus diesem entfernt oder die Bienenvölker nicht alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umweiselt (§ 15 Abs. 5),
13. die Anzeige gemäß § 15 Abs. 6 unterlässt,
14. die Umweiselung von in einem Reinzuchtgebiet gehaltenen oder gezüchteten Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, unterlässt (§ 16),
15. in anderer als in Z 1 bis 14 bezeichneten Weise diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
1. bei der Errichtung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 7 erforderlichen Mindestabstände nicht einhält,
2. die Bekanntgabe gemäß § 4 unterlässt,
3. die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt,
4. Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, hält oder züchtet, ohne dass ihm eine entsprechende Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,
5. Wanderbienenstände entgegen § 9 errichtet,
6. eine Wanderung mit Bienen durchführt, ohne dass ihm die hiefür erforderliche Wanderkarte ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 1),
7. Bienen entgegen § 11 befördert,
8. Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 12), entgegen einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 oder trotz Untersagung durch die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet (§ 13 Abs. 1 und 2),
9. nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch den Honig selbst entgegen § 14 aufbewahrt,
10. nach Beendigung der Tracht die im Schutzgebiet der Belegstelle befindlichen Wanderbienenstände nicht unverzüglich aus diesem entfernt (§ 15 Abs. 3),
11. im Schutzgebiet der Belegstelle Wanderbienenstände neu errichtet (§ 15 Abs. 4),
12. Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen nicht innerhalb eines Jahres nach Errichtung aus diesem entfernt oder die Bienenvölker nicht alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umweiselt (§ 15 Abs. 5),
13. die Anzeige gemäß § 15 Abs. 6 unterlässt,
14. die Umweiselung von in einem Reinzuchtgebiet gehaltenen oder gezüchteten Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, unterlässt (§ 16),
15. in anderer als in Z 1 bis 14 bezeichneten Weise diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Verfall
§ 19. Werden Wander- oder Heimbienenstände entgegen
den §§ 3, 9 oder 13 errichtet, so können die betroffenen
Bienenstöcke und -völker unter den Voraussetzungen des § 17
VStG vom Magistrat für verfallen erklärt werden.
Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes
§ 20. Unbeschadet einer Bestrafung nach § 18 hat
der Magistrat demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das
öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen oder
bei Gefahr im Verzuge die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen
und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich
durchführen zu lassen.
VII. Abschnitt
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Notifikation
§ 22. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom
21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 99/426/A).
Artikel II
Änderung des Wiener
Landwirtschaftskammergesetzes
Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien
Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 81/1995, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Präsident hat die Beobachtung der gesetzlichen
Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der
Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen
und die Beschlüsse der Vollversammlung sowie die Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) zu
vollziehen.“
Artikel III
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im Art. I
§ 18 Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes „50 000
S“ der Ausdruck „3 500 Euro“.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Anlage 1
Landwirtschaftskammer für Wien
1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15 Wien,
WANDERKARTE
(Name und Anschrift des Eigentümers der Wanderbienenvölker)
ist gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Bienenzuchtgesetzes, LGBl. für Wien Nr. , berechtigt, mit Bienenvölkern zu wandern. Diese Berechtigung wird auf Grund der nachgewiesenen Seuchenfreiheit der Bienenvölker und des nachgewiesenen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung erteilt. Sie gilt für das Jahr .
Für die Landwirtschaftskammer für Wien:
Der Präsident:
Anlage 2
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Seite 1
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Amtliche Eintragungen: |
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Dienstausweis für den Dienst als Sachverständige(r) für Bienenzucht |
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Seite 2
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Seite 3
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Eigenhändige
Unterschrift
des Inhabers/der Inhaberin |
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Name: .................................................
geboren am: ........................................
Der Inhaber/Die Inhaberin dieses Dienstausweises wurde gemäß
§ 17 Abs. 1 und 2 des Wiener Bienenzuchtgesetzes, LGBL für
Wien Nr. ....../...... bestellt und angelobt.
Wien,
Unterschrift des
Ausstellers/
der Ausstellerin |
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Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239
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