Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 17. Oktober 2000 | 54. Stück |
54. Gesetz: | Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 393L0076] |
54.
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien
Nr. 17/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien
Nr. 23/1969 und 17/1982, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
2. Nach dem § 1 wird folgender § 1a samt
Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Feuerungsanlagen: Feuerstätten samt Rauch- beziehungsweise
Abgasanlage, bestehend aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder
Kanälen und Rauch- oder Abgasfängen beziehungsweise Rauch- oder
Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen;
2. Wartung: alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die der
Instandhaltung, Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage dienen
und die für eine widmungsgemäße, einwandfreie Funktion der
Anlage erforderlich sind.“
3. § 10 samt Überschrift lautet:
„Brandschutz
§ 10. (1) Löschgeräte, Löschmittel und
stationäre Löscheinrichtungen dürfen nur dann zur Verwendung
bereitgehalten werden, wenn sie gefahrlos bedient werden können und einen
wirksamen Gebrauch gewährleisten. Brandmeldeeinrichtungen müssen eine
Brandfrüherkennung gewährleisten und dürfen - mit Ausnahme
freiwilliger zusätzlicher Brandmeldeeinrichtungen – nur verwendet
werden, wenn die Entgegennahme der Brandmeldung zu jeder Tages- und Nachtzeit
gewährleistet ist.
(2) Die Benützer von Gebäuden, die wegen ihrer Lage, ihrer
Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Nutzung im Brandfalle besonders
gefährdet sind oder in denen im Brandfall eine größere Anzahl
von Personen gefährdet werden kann, haben besondere Vorkehrungen zur
Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Gefahr zu treffen.
Erforderlichenfalls hat sie die Behörde mit Auftrag zu verpflichten. Als
Benützer gilt derjenige, der das Gebäude insgesamt oder einzelne
Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrücklicher oder stillschweigender
Zustimmung des Eigentümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses,
zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles oder auf
Grund eines sonstigen auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden
Bedürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.
(3) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft
beziehungsweise der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines
Gebäudes ist verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde bekannt zu
geben, wer Benützer des Gebäudes ist. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach oder wird das Gebäude bloß vorübergehend
benützt, sind die Aufträge zur Hintanhaltung oder Vorbeugung der
besonderen Brandgefahr unbeschadet seiner privatrechtlichen Ersatzansprüche
gegen den Dritten ihm zu erteilen.
(4) Bestehen für dasselbe Gebäude bereits rechtskräftige
Anordnungen, die auf Grund einer bundesgesetzlichen oder einer anderen
landesgesetzlichen Vorschrift zur Minderung der im Abs. 2 genannten
Gefahren erteilt wurden, hat die Behörde auf diese Anordnungen Bedacht zu
nehmen, sofern sie der Behörde vom Benützer beziehungsweise
Eigentümer (Miteigentümer) bekannt gegeben worden sind.
(5) Die Benützer von Gebäuden gemäß Abs. 2 sind
verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereitschaft und -tüchtigkeit der
Brandschutzeinrichtungen (wie zB Löschwasserleitungen,
Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen, Brandschutzpläne) in
wiederkehrenden, angemessenen Zeitabständen selbst oder durch einen von
ihnen der Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenberechtigten
Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftragten) zu überprüfen und
allfällige Mängel unverzüglich selbst zu beseitigen oder
beseitigen zu lassen.
(6) Über die Überprüfung und die Beseitigung der Mängel
gemäß Abs. 5 sind Aufzeichnungen zu führen, die der
Behörde über Verlangen vorzulegen sind.
(7) Wird kein Nachweis über die Überprüfung und
Instandhaltung der Brandschutzeinrichtungen (Prüfbericht) vorgelegt und ist
deren Erhaltungszustand augenscheinlich nicht feststellbar, ist über
Auftrag der Behörde ein Befund eines nach den für die
Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten über
den Erhaltungszustand der Brandschutzeinrichtung vorzulegen.“
4. § 15 samt Überschrift lautet:
„Bestellung des Rauchfangkehrers;
Pflichten
§ 15. (1) Der Hauseigentümer (jeder
Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Reinigung nach
§ 15a Abs. 1 sowie für die Überprüfungen nach
§§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 2, 15d Abs. 1 und 15g
Abs. 3 einen Rauchfangkehrer zu bestellen, der nach den gewerberechtlichen
Vorschriften zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt ist. Der
Rauchfangkehrer kann neu nur für Häuser bestellt werden, die im selben
Gemeindebezirk liegen wie sein Standort. Die Bestellung ist der Behörde vom
Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die
Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die
Bestellung, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer)
unverzüglich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen und diese Tatsache
der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Der bisherige Rauchfangkehrer hat
seine Tätigkeit auch nach Erlöschen seiner Bestellung bis zur
Übernahme durch den Nachfolger fortzusetzen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur
Ausführung der in sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches
Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb seines
Tätigkeitsgebietes hat er unentgeltlich Hilfe zu leisten.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und
Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter seiner
Verantwortung und Kontrolle durch Hilfskräfte ordnungsgemäß so
vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden
Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen
oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.
(4) Der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle
nötigen Aufzeichnungen zu führen; jedermann ist verpflichtet, diesem
sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
5. Nach dem § 15 werden folgende §§ 15a bis 15h
samt Überschriften eingefügt:
„Wartung von Feuerungsanlagen
§ 15a. (1) Feuerungsanlagen sind so zu warten, dass
eine Entzündung von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch
die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger
Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion
gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Feuerungsanlagen
regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen zu
überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal
jährlich zu einem dieser Termine zu reinigen. Die Überprüfung und
Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der
Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu
erfolgen.
(2) Bei allgemein zugänglichen Teilen des Hauses hat der
Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unbeschadet privatrechtlicher
Ersatzansprüche die nach Abs. 1 erforderlichen Wartungsarbeiten durch
hiezu befugte Personen sowie die Beseitigung entnommener Ablagerungen zu
veranlassen. Die Veranlassung der Wartung von Feuerstätten in und die
Beseitigung der Ablagerungen aus sonstigen Räumen obliegt deren
Benützern.
(3) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage
oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die
Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und
Überprüfungstermine festsetzen; werden Feuerungsanlagen oder Teile
davon wenig benützt oder beansprucht, so können auf Ansuchen des
Hauseigentümers (jedes Miteigentümers) oder des Benützers
für diese Anlagen oder Teile hievon mit Bescheid Ausnahmen von den
gesetzlichen Überprüfungs- und Reinigungsfristen gestattet
werden.
(4) Die Überprüfungs- und Reinigungstermine für ein
Kalenderjahr sind vom Rauchfangkehrer mindestens vier Wochen vor dem ersten
Termin im Haus anzuschlagen. Jeder Benützer von Feuerungsanlagen hat
dafür Sorge zu tragen, dass die nach Abs. 1 erforderlichen
Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt
werden können.
71
Bezeichnung von Rauch- und Abgasfängen
§ 15b. (1) Rauch- und Abgasfänge sind vom
Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) dauerhaft zu bezeichnen. Die
Bezeichnung der Fänge hat auf den Kehrtürchen zu erfolgen. Ist kein
Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der
Außenseite des jeweiligen Fanges im Bereich des Fangkopfes oder im
Dachboden anzubringen. Putztürchen in allgemein zugänglichen Teilen
des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen. Darüber hinaus sind
Rauch- und Abgassammler als solche zu kennzeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge hat zumindest folgende
Angaben zu enthalten:
1. die fortlaufende Nummer des Fanges,
2. die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschosses,
3. die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit sowie
4. die Kennzeichnung als Rauch- oder Abgassammler.
1. die fortlaufende Nummer des Fanges,
2. die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschosses,
3. die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit sowie
4. die Kennzeichnung als Rauch- oder Abgassammler.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge
zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat
er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des
festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
Nicht benützte Fänge; Überprüfung,
Wiederinbetriebnahme
§ 15c. (1) Wird eine Feuerungsanlage nicht
benützt, ist dieser Umstand dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben und von
diesem und dem Benützer der Wohnung oder Betriebseinheit unter Beisetzung
des Datums schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung gilt die
Feuerungsanlage weiterhin als benützt. Vor ihrer Wiederbenützung ist
über die Rauch- beziehungsweise Abgasanlage vom Rauchfangkehrer ein
positiver Befund zu erwirken. Dies gilt auch für die Herstellung neuer
Einmündungen in Rauch- oder Abgasfängen, der Änderung der
Brennstoffart oder einer wesentlichen Änderung der Heizleistung der
angeschlossenen Feuerstätte.
(2) Rauch- oder Abgasfänge gemäß § 112
Abs. 1 der Bauordnung für Wien und Rauch- oder Abgasfänge
beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler, die nachweislich nicht benützt
werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus vom
Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu
überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.
(3) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 2
Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten
Fänge beeinträchtigen, sind diese vom Rauchfangkehrer der Behörde
anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an den Hauseigentümer (jeden
Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin
nach Abs. 2 behoben werden.
Überprüfung auf feuerpolizeiliche
Übelstände
§ 15d. (1) In Wohngebäuden mit mehr als zwei
Wohneinheiten sind die allgemein zugänglichen Teile des Hauses vom
Rauchfangkehrer im Zuge der Überprüfung gemäß
§ 15c Abs. 2 dahin gehend zu überprüfen, ob
feuerpolizeiliche Übelstände bestehen, insbesondere ob
brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden sowie ob
Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler bauliche
Mängel aufweisen. Werden derartige Übelstände oder Mängel
festgestellt, hat er diese der Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn er
diese Übelstände oder Mängel im Zuge seiner Tätigkeit in
sonstigen Räumen wahrnimmt.
(2) In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige
Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1
beziehungsweise § 15c Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer nicht
stattfindet, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) die
allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich
dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände
bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu
führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.
Heizverbot
§ 15e. (1) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr
ist die Benützung der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter
Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere
bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei
brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegungen in Rauch- und Abgasanlagen
und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte gegeben.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer den
Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und
der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser
Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
Bestellung von Überprüfungsorganen;
Widerruf
§ 15f. (1) Die Behörde hat mit Bescheid
Personen, die unter Nachweis
1. der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit,
3. der Vollendung des 19. Lebensjahres,
4. der erforderlichen Kenntnisse (Abs. 2)
ihre Bestellung beantragen, zu Überprüfungsorganen zu bestellen. Die Behörde hat die Bestellung im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren und über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen ein Verzeichnis zu führen.
1. der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit,
3. der Vollendung des 19. Lebensjahres,
4. der erforderlichen Kenntnisse (Abs. 2)
ihre Bestellung beantragen, zu Überprüfungsorganen zu bestellen. Die Behörde hat die Bestellung im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren und über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen ein Verzeichnis zu führen.
(2) Die nach Abs. 1 Z 4 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen
insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
2. Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Messtechnik,
3. Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
2. Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Messtechnik,
3. Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.
(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 4 entfällt bei Personen, die
im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen
Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie
bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und
Überwachungsstellen tätig sind.
(4) Die Behörde hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan mit
Bescheid zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt oder
wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt. Die
Behörde hat den Widerruf der Bestellung im Amtsblatt der Stadt Wien zu
verlautbaren und das Überprüfungsorgan aus dem Verzeichnis zu
streichen.
(5) Das von den Eigentümern für die Überprüfung
(§ 15g Abs. 1 und 2) zu leistende Entgelt ist von der
Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer
der Überprüfungen sowie auf die Art der Feuerungsanlagen Bedacht zu
nehmen.
Wiederkehrende Prüfung der Emissionen und des
Wirkungsgrades von Feuerstätten; Überprüfungsbefund,
Prüfplakette
§ 15g. (1) Feuerstätten mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei
Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch
Überprüfungsorgane (§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden
Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen
zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der
CO2-Gehalt, der NOx-Gehalt und der Gehalt an festen
Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen.
(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und
weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine
Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes
an festen Bestandteilen entfällt.
(3) Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund
mit den Prüfdaten auszustellen. Ist der Überprüfungsbefund
positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine
Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung anzubringen. Der
Überprüfungsbefund ist vom Benützer der Feuerstätte und vom
Überprüfungsorgan zur Einsichtnahme durch die Behörde oder den
Rauchfangkehrer bereitzuhalten. Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des
Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette festzustellen. Das
Fehlen des Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette oder das
Überschreiten der Emissionsgrenzwerte hat er nach erfolgloser
Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der
Behörde anzuzeigen.
Verordnungsermächtigung
§ 15h. Durch Verordnung der Landesregierung können
Bestimmungen getroffen werden über
1. den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (§ 15a),
2. Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Feuerungsanlagen,
3. die Teile der Feuerungsanlage, die wegen der geringen Brandgefahr nicht vom Rauchfangkehrer gereinigt und überprüft oder durch andere befugte Personen gewartet werden müssen,
4. die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Benützer von Feuerungsanlagen, der Rauchfangkehrer und der Überprüfungsorgane,
5. die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,
6. die Art der behördlichen Überwachung.“
1. den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (§ 15a),
2. Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Feuerungsanlagen,
3. die Teile der Feuerungsanlage, die wegen der geringen Brandgefahr nicht vom Rauchfangkehrer gereinigt und überprüft oder durch andere befugte Personen gewartet werden müssen,
4. die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Benützer von Feuerungsanlagen, der Rauchfangkehrer und der Überprüfungsorgane,
5. die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,
6. die Art der behördlichen Überwachung.“
6. In § 18 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der
Wendung „10 Abs. 1 und 2“ die Wendung „10
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7“, an die Stelle der Wendung
„15 Abs. 2 bis 9“ die Wendung „15, 15a
Abs. 1, 2 und 4, 15b Abs. 1 und 3, 15c, 15d, 15e, 15g
und“.
7. In § 18 Abs. 1 lit. c tritt an die Stelle der Wendung
„§ 15 Abs. 9“ die Wendung
„§ 15g“.
8. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 werden
mit Geldstrafen bis zu 300 000 S bestraft; für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen festzusetzen.“
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Im Art. I Z 8 tritt mit 1. Jänner 2002 anstelle der Angabe
„300 000 S“ die Angabe
„21 000 Euro“.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(3) Gemäß § 15g des Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetzes sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in
Benützung stehenden Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger
als 26 kW Nennwärmeleistung in den ersten fünf Jahren ab ihrer
erstmaligen Benützung überprüfen zu lassen. Der Beweis des
Zeitpunktes der erstmaligen Benützung obliegt dem Betreiber. Anderenfalls
gilt, dass die Feuerstätte bereits seit fünf Jahren benützt wird.
In diesem Fall ist sie innerhalb des ersten Jahres ab dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes überprüfen zu lassen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
99/187/A).
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom
13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch
eine effizientere Energienutzung (SAVE), CELEX-Nr.: 393L0076, ABl. 22.
9. 1993, Nr. L 237, S 28 ff,
umgesetzt.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich im Drucksortenverlag der
Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und
Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der
Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon
797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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