Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 17. Oktober 2000 | 53. Stück |
53. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung |
53.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 58/1999, wird wie folgt
geändert:
1. § 9 Z 7 entfällt.
2. § 15a entfällt.
3. § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Person nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich
strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe
oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt
wurde,“
4. § 17a und § 17b entfallen.
5. Im § 18 Abs. 1 und in § 19 Abs. 2 wird
der Klammerausdruck „(§§ 17, 17a, 17b)“
jeweils durch den Klammerausdruck „(§17)“
ersetzt.
6. § 19 Abs. 5 und 6 entfallen.
7. Im § 20 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz entfällt
das Wort und die Paragraphenbezeichnung „oder § 17a
Abs. 1“.
8. § 20 Abs. 1a entfällt.
9. § 26 Abs. 6 entfällt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Betrieb von
Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener
Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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