Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 17. Oktober 2000 | 52. Stück |
52. Gesetz: | Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG); Änderung |
52.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer
Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung
eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG),
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von
Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes
gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien
Nr. 38/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 73/1990, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird der Betrag
„1 000 S“ durch den Betrag
„72,67 Euro“ ersetzt und der Betrag
„1 500 S“ durch den Betrag
„109 Euro“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 wird der Betrag
„50 000 S“ durch den Betrag
„3 500 Euro“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 wird der Betrag
„6 000 S“ durch den Betrag
„420 Euro“ ersetzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Art. I dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
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Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7,
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