Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 28. September 2000 | 51. Stück |
51. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderung |
51.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle
zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur
Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/1999, wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer
inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt wurde;“
2. In § 14 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck
„Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373“ durch den
Ausdruck „Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169“
ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Z 9 entfallen die Worte
„und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der
Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen
Ausmaßes zurückgelegt wurde“.
4. In § 14 Abs. 1 Z 10 entfallen die Worte
„soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte
des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes
zurückgelegt wurde“.
5. § 14 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,
soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis
gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht
wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Zeiten, die nur deshalb nicht voll
für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie
in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der
Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen
Beschäftigungsausmaßes lag, und auf Karenzurlaube nach
§§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, nach
§§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach
anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes nicht und auf andere Karenzurlaube mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit des Karenzurlaubes zur Hälfte
für die Vorrückung anzurechnen ist, soweit für diese Zeiten kein
anderer Ausschlussgrund nach diesem Absatz vorliegt.“
6. § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Probedienstzeit kann während eines aufgeschobenen
Eltern-Karenzurlaubes nicht ablaufen.“
7. In § 28 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Wird das Kind nach Ablauf von drei Jahren ab seiner Geburt,
aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in
der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege
übernommen, ist die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag zur Pflege
dieses Kindes abweichend von Abs. 1 erster Satz bis zum Ablauf von
zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege um mindestens ein Viertel und um
höchstens drei Viertel herabzusetzen. § 27 Abs. 1 zweiter Satz
und Abs. 7 sind anzuwenden.“
8. In § 28 Abs. 3 wird der Ausdruck
„Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und
1a“ ersetzt.
9. § 28 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 spätestens acht Wochen nach der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Beamten oder,
4. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g oder 15h des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8a des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an einen (Eltern-)Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 spätestens acht Wochen nach der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Beamten oder,
4. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g oder 15h des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8a des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an einen (Eltern-)Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
(5) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 4 kann eine
Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
10. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 28 erhalten die Bezeichnung
„(6)“ bzw. „(7)“.
11. In § 29 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck
„§§ 53 oder 55“ durch den Ausdruck
„§§ 53 bis 53b oder 55“ ersetzt.
12. § 48 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Hat der Beamte einen Karenzurlaub gemäß
§§ 53 bis 53b oder 54 in Anspruch genommen, so wird der
Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den der Karenzurlaub oder
die Summe der Karenzurlaube zehn Monate übersteigt.“
13. In § 52a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2 wird jeweils
nach dem Ausdruck „Karenzurlaub“ der Ausdruck
„(Karenzurlaubsteil)“ eingefügt.
14. § 53 lautet:
„§ 53. (1) Der Beamtin gebührt auf Antrag ein
Eltern-Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach der Geburt ihres Kindes.
(2) Dem männlichen Beamten gebührt auf Antrag ein
Eltern-Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes, ausgenommen für jenen Zeitraum,
für den die Mutter einen Karenzurlaub nach §§ 15 bis 15c
oder 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
in Anspruch nimmt; das Verbot der gleichzeitigen Inanspruchnahme von
(Eltern-)Karenzurlaub gilt nicht im Fall des § 53a
Abs. 2.
(3) Abs. 1 oder 2 gilt sinngemäß für den Beamten, der
ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in der
Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat
(Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des
18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes
statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in
unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag ein
Eltern-Karenzurlaub bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an
Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Der Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 1 oder 2 beginnt
frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jener gemäß
Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens drei Monate
betragen.
(5) Der Antrag auf Eltern-Karenzurlaub ist
1. bei einem Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 1 oder 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einem Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an einen nach Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzurlaub des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenzurlaub nach Abs. 1 bis 3 in Anspruch nehmen, kann er diesen bis spätestens drei Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
1. bei einem Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 1 oder 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einem Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an einen nach Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzurlaub des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenzurlaub nach Abs. 1 bis 3 in Anspruch nehmen, kann er diesen bis spätestens drei Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
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(6) Der Antrag auf Eltern-Karenzurlaub hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind,
2. den Beginn und die Dauer des Eltern-Karenzurlaubes sowie
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während des Eltern-Karenzurlaubes mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses regelmäßig selbst pflegen wird.
Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
1. alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind,
2. den Beginn und die Dauer des Eltern-Karenzurlaubes sowie
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während des Eltern-Karenzurlaubes mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses regelmäßig selbst pflegen wird.
Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
(7) Bis spätestens drei Monate vor dem Ende des nach Abs. 5
beantragten Eltern-Karenzurlaubes kann der Beamte die Verlängerung
desselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die
Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann
ein Eltern-Karenzurlaub im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden,
sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(10) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine
Bestätigung über Beginn und Dauer des Eltern-Karenzurlaubes oder
über den Verzicht auf den Eltern-Karenzurlaub
auszustellen.“
15. Nach § 53 werden folgende §§ 53a und 53b samt
Überschriften eingefügt:
„Geteilter Eltern-Karenzurlaub
§ 53a. (1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt
des Kindes kann der Eltern-Karenzurlaub nach § 53 in zwei Teilen in
der Dauer von je mindestens drei Monaten in Anspruch genommen werden,
wenn
1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf Eltern-Karenzurlaub nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes Gebrauch nimmt und
2. die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzurlaube bzw. (Eltern-)Karenzurlaubsteile jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf Eltern-Karenzurlaub nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes Gebrauch nimmt und
2. die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzurlaube bzw. (Eltern-)Karenzurlaubsteile jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der
Beamte mit dem anderen Elternteil gleichzeitig Eltern-Karenzurlaub in der Dauer
von einem Monat in Anspruch nehmen. Diesfalls endet der Anspruch auf
Eltern-Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des
Kindes bzw. einen Monat vor den in § 53b Abs. 2 genannten
Zeitpunkten.
(3) Der zweite Teil des Eltern-Karenzurlaubes ist spätestens drei
Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes des anderen Elternteiles zu
beantragen.
(4) § 53 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
Aufgeschobener Eltern-Karenzurlaub
§ 53b. (1) Drei Monate des Eltern-Karenzurlaubes nach
§ 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten
Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen
Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt
ist.
(2) Aufgeschobener Eltern-Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn der Eltern-Karenzurlaub nach § 53 spätestens mit
Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil
aufgeschobenen (Eltern-)Karenzurlaub nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt, spätestens mit
Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat. Auf § 53a
Abs. 2 letzter Satz ist Bedacht zu nehmen.
(3) Im Fall des § 53 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2
keine Anwendung, doch kann aufgeschobener Eltern-Karenzurlaub nur in Anspruch
genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil einen Eltern-Karenzurlaub nach
§ 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch
nimmt.
(4) Dem männlichen Beamten gebührt aufgeschobener
Eltern-Karenzurlaub nicht für jenen Zeitraum, für den die Mutter
aufgeschobenen (Eltern-)Karenzurlaub nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt.
(5) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenzurlaub
länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach
Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch des
aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaubes aus Anlass des Schuleintrittes gewährt
werden. In diesem Fall hat der aufgeschobene Eltern-Karenzurlaub spätestens
am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.
(6) Die Absicht, aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaub in Anspruch nehmen zu
wollen, ist innerhalb der in § 53 Abs. 5 angegebenen Fristen
schriftlich anzuzeigen. Der Beginn eines aufgeschobenen Teiles des
Eltern-Karenzurlaubes ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten
Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaubes ist
anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
(7) Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 6 kann ein
aufgeschobener Eltern-Karenzurlaub gewährt bzw. der verspätet bekannt
gegebene aufgeschobene Teil des Eltern-Karenzurlaubes angetreten werden, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(8) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch eines
angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaubes.
(9) Beamte, die hauptamtlich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des
Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule
tätig sind, können einen aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaub in den
letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht
in Anspruch nehmen.“
16. § 54 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil
durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche
verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Beamten unabhängig
von § 53 auf Antrag ein Karenzurlaub bis zum Ende der Verhinderung,
längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes.
Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder
Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes Eltern-Karenzurlaub nach §§ 53
Abs. 3 zweiter Satz oder 53b oder nach anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
in Anspruch nimmt.“
17. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift
eingefügt:
„Recht auf Information während eines
Karenzurlaubes
§ 55a. Während eines Karenzurlaubes gemäß
§§ 53 bis 55 ist der Beamte über wichtige dienstliche
Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar vor
Antritt des Karenzurlaubes seinen Dienst versehen hat, und die seine Interessen
berühren, wie insbesondere über OrganisationsÄnderungen sowie
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.“
18. § 68 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1
Z 1 wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt,
frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung
folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so
wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam,
der der Abgabe der Erklärung folgt.“
19. § 71 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung
eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das
Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2
Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes
(EUB-SVG),“
20. Die bisherige Z 5 des § 71 Abs. 1 erhält die Bezeichnung
„6.“.
21. In § 72 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck
„§ 53 oder § 54“ durch den Ausdruck
„§§ 53, 53a oder 54“ ersetzt.
22. Nach § 72 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Wird der Eltern-Karenzurlaub in zwei Teilen in Anspruch
genommen (§ 53a), beginnt der Kündigungsschutz für jeden
Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der
Geburt des Kindes, und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen
Eltern-Karenzurlaubsteiles. Wird der Antrag nach § 53a Abs. 3 vor
Ablauf des auf den ersten Teil des Eltern-Karenzurlaubes bezogenen
Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat
nach Ende des zweiten Teiles des Eltern-Karenzurlaubes.“
23. § 72 Abs. 6 lautet:
„(6) Während der Kündigungsfrist sind dem Beamten auf sein
Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Fall einer
Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß
entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens
freizugeben.“
24. Nach § 74d wird folgender § 74e samt Überschrift
eingefügt:
„Geschäftsordnung
§ 74e. (1) Der Dienstrechtssenat hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben. In dieser ist der rechtskundige Beisitzer mit
der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen. Unter laufenden
Geschäften sind die Durchführung von für die Vorbereitung der
Entscheidungen des Dienstrechtssenates erforderlichen Ermittlungen und sonstige
Erledigungen zu verstehen, die nicht verfahrensbeendend wirken und auch –
abgesehen von Ladungsbescheiden – keine verfahrensrechtlichen Bescheide
sind. Der für den rechtskundigen Beisitzer bestellte Stellvertreter hat
diesen auch bei der Führung der laufenden Geschäfte zu
vertreten.
(2) Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist
die Anwesenheit aller Mitglieder des Dienstrechtssenates und die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist
unzulässig.
(3) Die Geschäftsordnung ist im „Amtsblatt der Stadt Wien“
zu verlautbaren.“
25. In § 110 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 1999“ durch das Datum
„1. Jänner 2000“ ersetzt.
26. § 115c wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1a,
§ 28 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 2 Z 2,
§ 48 Abs. 3 zweiter Satz, § 52a Abs. 7 und
Abs. 8 Z 2, die §§ 53 bis 53b, § 54
Abs. 1, § 55a und § 72 Abs. 4 und 4a in der
Fassung des Art. I Z 6 bis 17, 21 und 22 des Gesetzes, mit dem die
Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die
Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die
Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die
Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, gelten nur in jenen
Fällen, in denen der Karenzurlaub oder die Teilzeitbeschäftigung wegen
eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August
2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind die gesetzlichen
Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch Art. I Z 6
bis 17, 21 und 22 des genannten Gesetzes gegolten haben, weiterhin
anzuwenden.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2000, wird wie
folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck
„§§ 53 und 54“ durch den Ausdruck
„§§ 53 bis 53b und 54“ ersetzt.
2. § 20 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Abgesehen von den Fällen des § 53a Abs. 2 und
§ 54 der Dienstordnung 1994 entfällt der Anspruch des
männlichen Beamten für jenen Zeitraum, für den die Mutter,
Adoptiv- oder Pflegemutter ein Karenz(urlaubs)geld nach österreichischen
Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt.“
3. In § 20 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck
„Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck
„Karenz(urlaubs)geld“ ersetzt.
4. Nach § 20 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c
eingefügt:
„(2a) Wird das Kind nach Ablauf des ersten Lebensjahres ab seiner
Geburt, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen
oder in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege
genommen, gebührt abweichend von Abs. 2 Z 1 Karenzurlaubsgeld bis
zum Ablauf von sechs Monaten ab der Annahme an Kindes statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege. Abs. 2 Z 2 und 3 ist
sinngemäß anzuwenden.
(2b) Im Fall des § 53a Abs. 2 der Dienstordnung 1994 endet
der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor den in Abs. 2 genannten
Zeitpunkten, wenn beide Elternteile gleichzeitig Karenz(urlaubs)geld
beziehen.
(2c) Wird aufgeschobener Eltern-Karenzurlaub im Sinn des § 53b
der Dienstordnung 1994 in Anspruch genommen, gebührt für die Dauer
desselben Karenzurlaubsgeld. Diesfalls verkürzt sich der Anspruch nach
Abs. 2, 2a oder 2b um die Dauer des aufgeschobenen
Eltern-Karenzurlaubes.“
5. Der bisherige Abs. 2a des § 20 erhält die Bezeichnung
„(2d)“.
6. In § 21 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Wird das Kind nach Ablauf von zwei Jahren ab seiner Geburt,
aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in
der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen,
gebührt dem Beamten während einer Teilzeitbeschäftigung –
wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 27 der
Dienstordnung 1994 handelt nur über Antrag – die Ersatzleistung in
der Dauer bis zu zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder
der Übernahme in unentgeltliche Pflege. Abs. 1 Z 2 ist
sinngemäß anzuwenden.“
7. In § 26 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck
„Lehrschwestern (Lehrpflegern)“ durch den Ausdruck
„Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege“
ersetzt.
8. In § 41 Abs. 4 wird der Ausdruck „zwei
Jahren“ durch den Ausdruck „sechs Monaten“
ersetzt.
9. In § 42 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 1999“ durch das Datum
„1. Jänner 2000“ ersetzt.
10. § 45 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
11. § 49a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 7 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 1
letzter Satz, § 20 Abs. 2a bis 2c und § 21 Abs. 1a
in der Fassung des Art. II Z 1, 2, 4 und 6 des Gesetzes, mit dem die
Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die
Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die
Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die
Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, gelten nur in jenen
Fällen, in denen der Karenzurlaub oder die Teilzeitbeschäftigung wegen
eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August
2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind die gesetzlichen
Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch Art. II
Z 1, 2, 4 und 6 des genannten Gesetzes gegolten haben, weiterhin
anzuwenden.“
Artikel III
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2000, wird wie
folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 3 wird das Datum
„1. Dezember“ durch das Datum
„31. Dezember“ ersetzt; der letzte Satz
entfällt.
2. In § 63 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck
㤤 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 221, gemäß §§ 2 bis 5 und 9 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989,“ durch den
Ausdruck 㤤 15 bis 15d und 15i des
Mutterschutzgesetzes 1979, gemäß §§ 2 bis 6 und 9 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 74 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 1998“ durch das Datum
„1. Jänner 2000“ ersetzt.
Artikel IV
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2000,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht
1. bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn
a) weder vom Vertragsbediensteten noch vom anderen Elternteil ein (Eltern-)Karenzurlaub nach §§ 31, 31a oder 32 dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen wird und der Vertragsbedienstete gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, oder
b) nur im ersten Lebensjahr des Kindes vom Vertragsbediensteten oder vom anderen Elternteil ein (Eltern-)Karenzurlaub im Sinn der lit. a in Anspruch genommen wird und im zweiten Lebensjahr der Vertragsbedienstete gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;
2. bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn nur im ersten Lebensjahr vom Vertragsbediensteten oder vom anderen Elternteil ein (Eltern-)Karenzurlaub im Sinn der Z 1 lit. a in Anspruch genommen wird und der Vertragsbedienstete nicht gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;
3. bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn weder vom Vertragsbediensteten noch vom anderen Elternteil ein (Eltern-)Karenzurlaub im Sinn der Z 1 lit. a in Anspruch genommen wird und der Vertragsbedienstete nicht gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.“
1. bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn
a) weder vom Vertragsbediensteten noch vom anderen Elternteil ein (Eltern-)Karenzurlaub nach §§ 31, 31a oder 32 dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen wird und der Vertragsbedienstete gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, oder
b) nur im ersten Lebensjahr des Kindes vom Vertragsbediensteten oder vom anderen Elternteil ein (Eltern-)Karenzurlaub im Sinn der lit. a in Anspruch genommen wird und im zweiten Lebensjahr der Vertragsbedienstete gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;
2. bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn nur im ersten Lebensjahr vom Vertragsbediensteten oder vom anderen Elternteil ein (Eltern-)Karenzurlaub im Sinn der Z 1 lit. a in Anspruch genommen wird und der Vertragsbedienstete nicht gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;
3. bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn weder vom Vertragsbediensteten noch vom anderen Elternteil ein (Eltern-)Karenzurlaub im Sinn der Z 1 lit. a in Anspruch genommen wird und der Vertragsbedienstete nicht gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.“
2. Nach § 12 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c
eingefügt:
„(2a) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2
Z 1 verlängert sich über den Ablauf von zwei Jahren nach der
Geburt des Kindes um jenen Zeitraum hinaus, um den der andere Elternteil
Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres nicht
gleichzeitig mit dem Vertragsbediensteten in Anspruch genommen hat.
(2b) Wird abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b oder Z 2 vor
Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von (Eltern-)Karenzurlaub
Teilzeitbeschäftigung oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des
Kindes anstelle von Teilzeitbeschäftigung (Eltern-)Karenzurlaub in Anspruch
genommen, verlängert oder verkürzt sich der Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung um jenen Zeitraum, um den vor Vollendung des ersten
Lebensjahres kein (Eltern-)Karenzurlaub oder nach Vollendung des ersten
Lebensjahres (Eltern-)Karenzurlaub im Sinn des Abs. 2 Z 1 lit. a
in Anspruch genommen wurde.
(2c) Sofern nicht die Berechnung nach Abs. 2 für den
Vertragsbediensteten günstiger ist oder eine solche Berechnung nicht zur
Anwendung kommen kann, besteht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von zwölf Monaten
ab dem Tag der Annahme des Kindes an Kindes statt oder der Übernahme in
unentgeltliche Pflege.“
3. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Teilzeitbeschäftigung beginnt
1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 3 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 frühestens im Anschluss an einen (Eltern-)Karenzurlaub im Sinn des Abs. 2 Z 1 lit. a.“
1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 3 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 frühestens im Anschluss an einen (Eltern-)Karenzurlaub im Sinn des Abs. 2 Z 1 lit. a.“
4. § 12 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist unter Angabe des
Beginnes und der Dauer
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder,
3. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g oder 15h des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8a des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an einen (Eltern-)Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder,
3. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g oder 15h des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8a des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an einen (Eltern-)Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
(7) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 6 kann eine
Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
5. Die bisherigen Abs. 7, 8 und 9 des § 12 erhalten die
Bezeichnung „(8)“, „(9)“ bzw.
„(10)“.
6. § 25 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub gemäß
§§ 31 bis 31b oder 32 in Anspruch genommen, so wird der
Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den der Karenzurlaub oder
die Summe der Karenzurlaube zehn Monate übersteigt.“
7. In § 30a Abs. 7 wird der Ausdruck
„Rahmenzeiten“ durch den Ausdruck
„Rahmenzeit“ ersetzt und nach dem Ausdruck
„Karenzurlaub“ der Ausdruck
„(Karenzurlaubsteil)“ eingefügt.
8. In § 30a Abs. 8 Z 2 wird nach dem Ausdruck
„Karenzurlaub“ der Ausdruck
„(Karenzurlaubsteil)“ eingefügt.
9. § 31 lautet:
„§ 31. (1) Der Vertragsbediensteten gebührt auf
Antrag ein Eltern-Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) bis zum
Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt ihres Kindes.
(2) Dem männlichen Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein
Eltern-Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes, ausgenommen für jenen Zeitraum,
für den die Mutter einen Karenzurlaub nach §§ 15 bis 15c
oder 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
in Anspruch nimmt; das Verbot der gleichzeitigen Inanspruchnahme von
(Eltern-)Karenzurlaub gilt nicht im Fall des § 31a
Abs. 2.
(3) Abs. 1 oder 2 gilt sinngemäß für den
Vertragsbediensteten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter,
Adoptivvater) oder in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in
unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind
nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten
Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes statt
anzunehmen, in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag
ein Eltern-Karenzurlaub bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme
an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Der Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 1 oder 2 beginnt
frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jener gemäß
Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens drei Monate
betragen.
(5) Der Antrag auf Eltern-Karenzurlaub ist
1. bei einem Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 1 oder 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einem Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an einen nach Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzurlaub des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 12 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenzurlaub nach Abs. 1 bis 3 in Anspruch nehmen, kann er diesen bis spätestens drei Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
1. bei einem Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 1 oder 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einem Eltern-Karenzurlaub gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an einen nach Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzurlaub des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 12 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenzurlaub nach Abs. 1 bis 3 in Anspruch nehmen, kann er diesen bis spätestens drei Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
(6) Der Antrag auf Eltern-Karenzurlaub hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind, sowie
2. den Beginn und die Dauer des Eltern-Karenzurlaubes.
Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
1. alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind, sowie
2. den Beginn und die Dauer des Eltern-Karenzurlaubes.
Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
(7) Bis spätestens drei Monate vor dem Ende des nach Abs. 5
beantragten Eltern-Karenzurlaubes kann der Vertragsbedienstete die
Verlängerung desselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu
enthalten. Auf die Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann
ein Eltern-Karenzurlaub im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden,
sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(10) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Vertragsbediensteten auf dessen
Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des
Eltern-Karenzurlaubes oder über den Verzicht auf den Eltern-Karenzurlaub
auszustellen.“
10. Nach § 31 werden folgende §§ 31a und 31b samt
Überschriften eingefügt:
„Geteilter Eltern-Karenzurlaub
§ 31a. (1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt
des Kindes kann der Eltern-Karenzurlaub nach § 31 in zwei Teilen in
der Dauer von je mindestens drei Monaten in Anspruch genommen werden,
wenn
1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenzurlaub nach § 31 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes Gebrauch nimmt und
2. die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzurlaube bzw. (Eltern-)Karenzurlaubsteile jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenzurlaub nach § 31 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes Gebrauch nimmt und
2. die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzurlaube bzw. (Eltern-)Karenzurlaubsteile jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der
Vertragsbedienstete mit dem anderen Elternteil gleichzeitig Eltern-Karenzurlaub
in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. Diesfalls endet der Anspruch
auf Eltern-Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates
des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 31b Abs. 2 genannten
Zeitpunkten.
(3) Der zweite Teil des Eltern-Karenzurlaubes ist spätestens drei
Monate vor Ende des (Eltern-)Karenzurlaubes des anderen Elternteiles zu
beantragen.
(4) § 31 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß
anzuwenden.
Aufgeschobener Eltern-Karenzurlaub
§ 31b. (1) Drei Monate des Eltern-Karenzurlaubes nach
§ 31 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten
Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen
Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt
ist.
(2) Aufgeschobener Eltern-Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn der Eltern-Karenzurlaub nach § 31 spätestens mit
Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil
aufgeschobenen (Eltern-)Karenzurlaub nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt, spätestens mit
Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat. Auf § 31a
Abs. 2 letzter Satz ist Bedacht zu nehmen.
(3) Im Fall des § 31 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2
keine Anwendung, doch kann aufgeschobener Eltern-Karenzurlaub nur in Anspruch
genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil einen Eltern-Karenzurlaub nach
§ 31 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch
nimmt.
(4) Dem männlichen Vertragsbediensteten gebührt aufgeschobener
Eltern-Karenzurlaub nicht für jenen Zeitraum, für den die Mutter
aufgeschobenen (Eltern-)Karenzurlaub nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt.
(5) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenzurlaub
länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach
Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch des
aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaubes aus Anlass des Schuleintrittes gewährt
werden. In diesem Fall hat der aufgeschobene Eltern-Karenzurlaub spätestens
am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.
(6) Die Absicht, aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaub in Anspruch nehmen zu
wollen, ist innerhalb der in § 31 Abs. 5 angegebenen Fristen
schriftlich anzuzeigen. Der Beginn eines aufgeschobenen Teiles des
Eltern-Karenzurlaubes ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten
Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaubes ist
anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
(7) Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 6 kann ein
aufgeschobener Eltern-Karenzurlaub gewährt bzw. der verspätet bekannt
gegebene aufgeschobene Teil des Eltern-Karenzurlaubes angetreten werden, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(8) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch eines
angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaubes.
(9) Vertragsbedienstete, die hauptamtlich als Leiter oder Lehrer
(§ 5 des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien
erhaltenen Privatschule tätig sind, können einen aufgeschobenen
Eltern-Karenzurlaub in den letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56
Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.“
11. § 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil
durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche
verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Vertragsbediensteten
unabhängig von § 31 auf Antrag ein Karenzurlaub bis zum Ende der
Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der
Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-,
Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes Eltern-Karenzurlaub nach §§ 31
Abs. 3 zweiter Satz oder 31b oder nach anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
in Anspruch nimmt.“
12. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift
eingefügt:
„Recht auf Information während eines
Karenzurlaubes
§ 33a. Während eines Karenzurlaubes gemäß
§§ 31 bis 33 ist der Vertragsbedienstete über wichtige
dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er
unmittelbar vor Antritt des Karenzurlaubes seinen Dienst versehen hat, und die
seine Interessen berühren, wie insbesondere über
OrganisationsÄnderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu
informieren.“
13. In § 42 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck
„§ 31 oder § 32“ durch den Ausdruck
㤤 31, 31a
oder 32“ ersetzt.
oder 32“ ersetzt.
14. § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wird der Eltern-Karenzurlaub in zwei Teilen in Anspruch genommen
(§ 31a), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der
sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes
und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen
Eltern-Karenzurlaubsteiles. Wird der Antrag nach § 31a Abs. 3 vor
Ablauf des auf den ersten Teil des Eltern-Karenzurlaubes bezogenen
Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat
nach Ende des zweiten Teiles des Eltern-Karenzurlaubes.“
15. An die Stelle des § 43 Abs. 5 treten folgende
Bestimmungen:
„(5) Während der Kündigungsfrist sind dem
Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im
Falle einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem
Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines
neuen Dienstpostens freizugeben.
(6) Ansprüche gemäß Abs. 5 bestehen nicht
1. bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
1. bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(7) Abs. 6 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer
Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(8) Der Magistrat kann den gekündigten Vertragsbediensteten in
begründeten Einzelfällen während der Kündigungsfrist unter
Wahrung der sonstigen ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst
freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist.“
16. Nach § 43 wird folgender § 43a
eingefügt:
„§ 43a. Einem Vertragsbediensteten, der in einem auf
mindestens drei Monate befristeten Dienstverhältnis beschäftigt ist,
sind auf sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer
Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß
entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens
freizugeben. Die Postensuchzeit ist innerhalb jener Frist vor Ende des
Dienstverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven)
Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass das
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre
(§ 43).“
17. In den §§ 44 Abs. 2 und 45 Abs. 4 wird
jeweils der Ausdruck „§ 42 Abs. 4 und 6 oder
§ 49“ durch den Ausdruck „§ 42
Abs. 4, 6 und 7 oder § 49“ ersetzt.
18. In § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck „zwei
Jahren“ durch den Ausdruck „sechs Monaten“
ersetzt.
19. § 52 samt Überschrift entfällt.
20. § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 12 Abs. 2 bis 2c, § 12 Abs. 4
erster Satz, § 12 Abs. 6 bis 10, § 25 Abs. 3
zweiter Satz, § 30a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2,
§§ 31 bis 31b, § 32 Abs. 1, § 33a,
§ 42 Abs. 6 erster Satz, § 42 Abs. 7,
§ 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 4 in der Fassung des
Art. IV Z 1 bis 14 und 17 des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994
(9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994
(14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995
(9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung
1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert
werden, gelten nur in jenen Fällen, in denen der Karenzurlaub oder die
Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder
wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen
Fällen sind die gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer
Änderung durch Art. IV Z 1 bis 14 und 17 des genannten Gesetzes
gegolten haben, weiterhin anzuwenden.“
21. Nach § 62a wird folgender § 62b samt Überschrift
eingefügt:
„Übergangsbestimmung für
vorübergehend beschäftigte oder teilzeitbeschäftigte
Lehrer
§ 62b. Auf jene als Lehrer im Sinn des § 51
tätige Vertragsbedienstete, die
1. nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen oder
2. nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen worden sind,
und deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien vor dem Inkrafttreten des Art. IV Z 19 des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, begonnen hat, ist § 52 in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung so lange weiterhin anzuwenden, als nicht die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten nach den Gehaltsansätzen des Schemas IVL entlohnt werden zu wollen.“
1. nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen oder
2. nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen worden sind,
und deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien vor dem Inkrafttreten des Art. IV Z 19 des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, begonnen hat, ist § 52 in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung so lange weiterhin anzuwenden, als nicht die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten nach den Gehaltsansätzen des Schemas IVL entlohnt werden zu wollen.“
22. In § 64 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 1998“ durch das Datum
„1. Jänner 2000“ ersetzt.
Artikel V
Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 8 und Art. IV Z 18 mit 1. Jänner 1999,
2. Art. I Z 25, Art. II Z 9, Art. III Z 2 und 3 sowie Art. IV Z 22 mit 1. Jänner 2000,
3. Art. I Z 1 bis 5, 18 bis 20, 23 und 24, Art. II Z 3 und 7 und 10, Art. III Z 1 sowie Art. IV Z 15, 16, 19 und 21 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
4. Art. I Z 6 bis 17, 21, 22 und 26, Art. II Z 1, 2, 4 bis 6 und 11 sowie Art. IV Z 1 bis 14, 17 und 20 mit 1. September 2000.
1. Art. II Z 8 und Art. IV Z 18 mit 1. Jänner 1999,
2. Art. I Z 25, Art. II Z 9, Art. III Z 2 und 3 sowie Art. IV Z 22 mit 1. Jänner 2000,
3. Art. I Z 1 bis 5, 18 bis 20, 23 und 24, Art. II Z 3 und 7 und 10, Art. III Z 1 sowie Art. IV Z 15, 16, 19 und 21 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
4. Art. I Z 6 bis 17, 21, 22 und 26, Art. II Z 1, 2, 4 bis 6 und 11 sowie Art. IV Z 1 bis 14, 17 und 20 mit 1. September 2000.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
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Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
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