Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 11. September 2000 | 48. Stück |
48. Gesetz: | Wiener Stadtverfassung; Änderung |
48.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/1999, wird wie
folgt geändert:
1. § 68 samt Überschrift entfällt.
2. § 87 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat die Rechnungen nach
Prüfung durch das Kontrollamt längstens sechs Monate nach Ablauf des
Verwaltungsjahres dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat vorzulegen.
(3) Vor der Prüfung und Erledigung durch den Gemeinderat sind die
Rechnungen während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen;
dies ist in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die
„Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.“
3. § 88 Abs. 1 lit. e letzter Halbsatz
lautet:
„bei dieser Berechnung ist auf volle 1 000 Euro
aufzurunden.“
4. § 88 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung
über den Voranschlag mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des
Abs. 1 sowie den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden
betraglichen Wertgrenzen für das folgende Verwaltungsjahr festzustellen.
Die sich hiebei ergebenden Wertgrenzen sind, ausgenommen jene nach
§ 88 Abs. 1 lit. e, auf volle 100 Euro aufzurunden.
Wird ein Beschluss über den Voranschlag nicht vor Beginn des
Verwaltungsjahres gefasst, so haben die letzten festgestellten Wertgrenzen bis
zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag
folgenden Monatsersten Gültigkeit.“
5. § 108 Abs. 2 dritter und vierter Satz
lauten:
„Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis
zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von
Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung
begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht
übersteigt.“
6. Nach § 140 wird folgender § 141 samt
Überschrift angefügt:
„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 141. Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen des
ersten Hauptstückes dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen jene nach den §§ 77, 79,
107 und 111 sowie die Verwaltungsstrafverfahren nach § 108
Abs. 2. Gesetzliche Regelungen für die Besorgung bestimmter
Angelegenheiten bleiben unberührt.“
Artikel II
Wird ein Beschluss über den Voranschlag für das Jahr 2002 nicht
vor dem 1. Jänner 2002 gefasst, so haben bis zu dem der
Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden
Monatsersten die Wertgrenzen Gültigkeit, die sich gemäß
§ 88 Abs. 1 lit. e bzw. § 88 Abs. 2 erster
Satz der Wiener Stadtverfassung in der ab 1. Jänner 2002 geltenden
Fassung unter Zugrundelegung des in Euro nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro =
13,7603 S umgerechneten Ansatzes „Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ im Voranschlag für das Jahr 2001
ergeben.
Artikel III
(1) Art. I Z 3, 4 und 5 sowie Art. II treten nach
Maßgabe des Abs. 2 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Art. I Z 3 und 4 sind bereits bei Erstellung des
Voranschlages für das Jahr 2002 anzuwenden.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf des Tages seiner
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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