Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 11. September 200046. Stück
46. Gesetz:Wasserversorgungsgesetz 1960; Änderung

46.
Gesetz, mit dem das Wasserversorgungsgesetz 1960 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/1994, wird wie folgt geändert:
1. Der Klammerausdruck im Titel lautet: „(Wasserversorgungsgesetz – WVG)“
2. § 9 samt Überschrift entfällt.
3. § 12 lautet:
§ 12. (1) Die nach dem Wasserzähler beziehungsweise nach dem Einlaufschieber angeordneten Wasserversorgungsanlagen bilden die Innenanlage.
(2) Die Herstellung oder Änderung einer Innenanlage darf nur von einem hiezu befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Dieser hat die beabsichtigte Ausführung dem Magistrat vor deren Beginn nach Maßgabe des Abs. 3 zu melden oder nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 anzuzeigen.
(3) Bei Herstellung oder Änderung von Innenanlagen mit bis zu 15 Auslässen und einer Leitungslänge von bis zu 20 Metern sowie von Innenanlagen in Kleingarten- und Kleingartenwohnhäusern, in Häusern in Gartensiedlungsgebieten, in Einfamilienhäusern und in einzelnen Wohnungen, einschließlich derartiger Vorhaben anlässlich von Wohnungszusammenlegungen, darf nach erfolgter Meldung sogleich mit der Ausführung begonnen werden. Die Meldung ist vom Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer oder Wasserverbraucher,
3. den Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine einfache schematische Darstellung (Skizze) der geplanten Herstellung oder Änderung.
(4) Bei Herstellung oder Änderung anderer als im Abs. 3 genannter Innenanlagen kann mit der Ausführung begonnen werden, wenn der Magistrat nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Durchführung untersagt oder vor Ablauf dieser Frist der Ausführung ausdrücklich zustimmt. Der Magistrat hat die Durchführung der angezeigten Maßnahmen zu untersagen, wenn durch die verwendeten Materialien oder die Art der Herstellung oder Änderung die Betriebssicherheit nicht gewährleistet oder das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wären. Im Übrigen ist die Fertigstellung dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Anzeige gemäß Abs. 4 ist vom Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer oder Wasserverbraucher,
3. den Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine detaillierte planliche Darstellung der beabsichtigten Herstellung oder Abänderung unter Beachtung der dieser zugrunde liegenden Berechnungen.
(6) Die Innenanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Die verwendeten Rohre, ihre Verlegung und Verbindung, die Armaturen, die Ausstattung der angeschlossenen Maschinen und Geräte, die Absperrvorrichtungen, die Warmwasserversorgungsanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Wasserbehälter und Drucksteigerungsanlagen müssen die Betriebssicherheit gewährleisten und dürfen das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährden. Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnungen erlassen.
(7) Der Magistrat ist berechtigt, Innenanlagen jederzeit im Hinblick auf die im Abs. 6 genannten Anforderungen zu überprüfen. Die Wasserabnehmer, für die ausschließlich ihrem Verbrauch dienenden Innenanlagen auch die Wasserverbraucher, haben die Überprüfungen zu dulden.“
4. § 13 samt Überschrift lautet:
„Anschluss von Geräten und Armaturen
§ 13. Der Anschluss von Geräten und Armaturen, die ihrer Bauart nach für die Verwendung in privaten Haushalten bestimmt sind, wie insbesondere Geschirrspüler, Waschmaschinen, Auslaufarmaturen, Durchlauferhitzer und Warmwasserbereiter, gilt nicht als Herstellung oder Änderung einer Innenanlage. § 12 Abs. 2 erster Satz und 6 ist jedoch sinngemäß anzuwenden.“
5. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Wasserabnehmer hat die Abzweigleitung sowie die Innenanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und gegebenenfalls die Versorgung der an die selbständige Wasserleitung angeschlossenen Wohnungen mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen.“
6. § 16 lautet:
§ 16. (1) Wenn der Wasserabnehmer die ihm im § 15 Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen nach erfolgloser Mahnung nicht erfüllt, ist die Behörde berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungen, Herstellungen und sonstigen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr ausführen zu lassen. Letzteres gilt auch, wenn der nach § 15 Abs. 3 auferlegten Verpflichtung zum Schutz des Wasserzählers innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 1) auf Gefahr und Kosten des Wasserabnehmers unmittelbar anordnen und nötigenfalls sofort vollstrecken lassen.“
7. Im § 23 Abs. 1 wird das Wort „erfolgten“ durch das Wort „vorgeschriebenen“ ersetzt.
8. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer den §§ 5, 12 Abs. 2, 4, 6 und 7, 13, 14, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 oder einer auf Grund von § 12 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder in einer Meldung gemäß § 12 Abs. 3 oder einer Anzeige gemäß § 12 Abs. 5 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.“
9. § 28 Abs. 4 entfällt und der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
10. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/0394/A).
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Artikel III
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 22 an die Stelle des Ausdruckes „12 S“ der Ausdruck „0,87 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „4 S“ jeweils der Ausdruck „0,29 Euro“, an die Stelle des Ausdrucks „40 S“ der Ausdruck „2,91 Euro“ und im § 28 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „10 000 S“ der Ausdruck „700 Euro“ sowie im § 28 Abs. 3 an die Stelle des Ausdruckes „100 000 S“ der Ausdruck „7 000 Euro“.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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