Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 11. September 2000 | 46. Stück |
46. Gesetz: | Wasserversorgungsgesetz 1960; Änderung |
46.
Gesetz, mit dem das Wasserversorgungsgesetz 1960
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/1994, wird wie
folgt geändert:
1. Der Klammerausdruck im Titel lautet:
„(Wasserversorgungsgesetz – WVG)“
2. § 9 samt Überschrift entfällt.
3. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Die nach dem Wasserzähler
beziehungsweise nach dem Einlaufschieber angeordneten Wasserversorgungsanlagen
bilden die Innenanlage.
(2) Die Herstellung oder Änderung einer Innenanlage darf nur von einem
hiezu befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Dieser hat die
beabsichtigte Ausführung dem Magistrat vor deren Beginn nach Maßgabe
des Abs. 3 zu melden oder nach Maßgabe der Abs. 4 und 5
anzuzeigen.
(3) Bei Herstellung oder Änderung von Innenanlagen mit bis zu
15 Auslässen und einer Leitungslänge von bis zu 20 Metern
sowie von Innenanlagen in Kleingarten- und Kleingartenwohnhäusern, in
Häusern in Gartensiedlungsgebieten, in Einfamilienhäusern und in
einzelnen Wohnungen, einschließlich derartiger Vorhaben anlässlich
von Wohnungszusammenlegungen, darf nach erfolgter Meldung sogleich mit der
Ausführung begonnen werden. Die Meldung ist vom Gewerbetreibenden zu
unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer oder Wasserverbraucher,
3. den Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine einfache schematische Darstellung (Skizze) der geplanten Herstellung oder Änderung.
1. die Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer oder Wasserverbraucher,
3. den Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine einfache schematische Darstellung (Skizze) der geplanten Herstellung oder Änderung.
(4) Bei Herstellung oder Änderung anderer als im Abs. 3 genannter
Innenanlagen kann mit der Ausführung begonnen werden, wenn der Magistrat
nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Durchführung
untersagt oder vor Ablauf dieser Frist der Ausführung ausdrücklich
zustimmt. Der Magistrat hat die Durchführung der angezeigten
Maßnahmen zu untersagen, wenn durch die verwendeten Materialien oder die
Art der Herstellung oder Änderung die Betriebssicherheit nicht
gewährleistet oder das Leben oder die Gesundheit von Personen
gefährdet wären. Im Übrigen ist die Fertigstellung dem Magistrat
unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Anzeige gemäß Abs. 4 ist vom Gewerbetreibenden zu
unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer oder Wasserverbraucher,
3. den Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine detaillierte planliche Darstellung der beabsichtigten Herstellung oder Abänderung unter Beachtung der dieser zugrunde liegenden Berechnungen.
1. die Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer oder Wasserverbraucher,
3. den Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine detaillierte planliche Darstellung der beabsichtigten Herstellung oder Abänderung unter Beachtung der dieser zugrunde liegenden Berechnungen.
(6) Die Innenanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Die
verwendeten Rohre, ihre Verlegung und Verbindung, die Armaturen, die Ausstattung
der angeschlossenen Maschinen und Geräte, die Absperrvorrichtungen, die
Warmwasserversorgungsanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Wasserbehälter
und Drucksteigerungsanlagen müssen die Betriebssicherheit
gewährleisten und dürfen das Leben und die Gesundheit von Personen
nicht gefährden. Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnungen
erlassen.
(7) Der Magistrat ist berechtigt, Innenanlagen jederzeit im Hinblick auf
die im Abs. 6 genannten Anforderungen zu überprüfen. Die
Wasserabnehmer, für die ausschließlich ihrem Verbrauch dienenden
Innenanlagen auch die Wasserverbraucher, haben die Überprüfungen zu
dulden.“
4. § 13 samt Überschrift lautet:
„Anschluss von Geräten und
Armaturen
§ 13. Der Anschluss von Geräten und Armaturen, die
ihrer Bauart nach für die Verwendung in privaten Haushalten bestimmt sind,
wie insbesondere Geschirrspüler, Waschmaschinen, Auslaufarmaturen,
Durchlauferhitzer und Warmwasserbereiter, gilt nicht als Herstellung oder
Änderung einer Innenanlage. § 12 Abs. 2 erster Satz und 6
ist jedoch sinngemäß anzuwenden.“
5. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Wasserabnehmer hat die Abzweigleitung sowie die Innenanlage und
insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und
betriebsfähigem Zustand zu erhalten und gegebenenfalls die Versorgung der
an die selbständige Wasserleitung angeschlossenen Wohnungen mit dem aus der
städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser
sicherzustellen.“
6. § 16 lautet:
„§ 16. (1) Wenn der Wasserabnehmer die ihm im
§ 15 Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen nach erfolgloser
Mahnung nicht erfüllt, ist die Behörde berechtigt, die erforderlichen
Instandsetzungen, Herstellungen und sonstigen Maßnahmen auf seine Kosten
und Gefahr ausführen zu lassen. Letzteres gilt auch, wenn der nach
§ 15 Abs. 3 auferlegten Verpflichtung zum Schutz des
Wasserzählers innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen
wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auch ohne Anhörung der
Partei die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 1) auf Gefahr und Kosten
des Wasserabnehmers unmittelbar anordnen und nötigenfalls sofort
vollstrecken lassen.“
7. Im § 23 Abs. 1 wird das Wort
„erfolgten“ durch das Wort „vorgeschriebenen“
ersetzt.
8. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer den §§ 5, 12 Abs. 2, 4, 6 und 7, 13, 14,
15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 oder einer
auf Grund von § 12 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt
oder in einer Meldung gemäß § 12 Abs. 3 oder einer
Anzeige gemäß § 12 Abs. 5 unwahre oder
unvollständige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
10 000 S zu bestrafen.“
9. § 28 Abs. 4 entfällt und der bisherige
Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
10. Nach § 29 wird folgender § 29a samt
Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom
21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 99/0394/A).
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Artikel III
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 22 an
die Stelle des Ausdruckes „12 S“ der Ausdruck
„0,87 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes
„4 S“ jeweils der Ausdruck
„0,29 Euro“, an die Stelle des Ausdrucks
„40 S“ der Ausdruck „2,91 Euro“
und im § 28 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes
„10 000 S“ der Ausdruck
„700 Euro“ sowie im § 28 Abs. 3 an die
Stelle des Ausdruckes „100 000 S“ der Ausdruck
„7 000 Euro“.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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