Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 11. September 2000 | 45. Stück |
45. Gesetz: | Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978; Änderung |
45.
Gesetz, mit dem das Kanalräumungs- und
Kanalgebührengesetz 1978 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. für
Wien Nr. 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 33/1994, wird wie folgt geändert:
1. Der Klammerausdruck im Titel lautet „(Kanalräumungs-
und Kanalgebührengesetz – KKG)“.
2. Die §§ 1 bis 3 samt Überschriften
lauten:
„Räumung von Kanalanlagen
§ 1. (1) Die Räumung der öffentlichen
Straßenkanäle obliegt dem Magistrat.
(2) Die Räumung aller dem öffentlichen Straßenkanal
vorgelagerten Hauskanalanlagen sowie von Senkgruben, Abscheidern aller Art und
Kläranlagen obliegt den Anlageeigentümern. Die Anlageeigentümer
können diese Verpflichtung jedoch durch schriftliche Vereinbarung den
jeweiligen Bestandnehmern übertragen.
(3) Öffentliche Straßenkanäle im Sinne dieses Gesetzes sind
alle für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalanlagen, die vom
Magistrat oder von einer in dessen Auftrag handelnden Person betrieben
werden.
Räumung von Hauskanalanlagen
§ 2. Die Räumung von Hauskanalanlagen ist vom
Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) durch den Magistrat oder einen hiezu
befugten Gewerbetreibenden besorgen zu lassen.
Räumung von Senkgruben und
Kläranlagen
§ 3. (1) Die Räumung von Senkgruben und
Kläranlagen ist vom Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) durch den
Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden besorgen zu
lassen.
(2) Das Räumgut darf nicht auf Liegenschaften aufgebracht
werden.
(3) Über die durchgeführten Räumungen sind vom
Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) fortlaufend Aufzeichnungen zu
führen, aus denen das Datum der Räumung, die Menge des Räumgutes
sowie der Name des Räumunternehmens ersichtlich sind.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 entfällt, wenn
bereits nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungen
geführt werden, aus denen die im Abs. 3 angeführten Angaben
ersichtlich sind.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind vom
Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) zumindest sieben Jahre lang
aufzubewahren und Organen des Magistrates über Aufforderung
vorzulegen.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt
Überschrift eingefügt:
„Räumung von Abscheidern aller
Art
§ 3a. (1) Die Räumung von Abscheidern aller Art ist
vom Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) durch den Magistrat oder einen
hiezu befugten Gewerbetreibenden besorgen zu lassen.
(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe
und dem Leistungsvermögen der Anlage rechtzeitig vor Erreichen der
zulässigen Speicherkapazität vorzunehmen.
(3) Der Magistrat kann eine Mindestanzahl der Räumungen festsetzen,
wenn wiederholt eine unzulässige Einleitung von Stoffen in den
öffentlichen Kanal im Sinne des § 7 Abs. 2 festgestellt
wurde.
(4) Im übrigen findet auf die Räumung von Abscheidern
§ 3 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.“
4. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Einbringung von Räumgut im Sinne des § 3 in
öffentliche Straßenkanäle ist nur an den vom Magistrat
festgelegten Ableerstellen zulässig.“
5. Im § 6 Abs. 1 erster Satzteil wird nach dem Wort
„diesen“ die Wortfolge „sowie zur Vornahme von
Abwasseruntersuchungen“ eingefügt. Der Strichpunkt am Ende des
ersten Satzteiles wird durch einen Punkt ersetzt, der anschließende zweite
Satzteil entfällt.
6. § 9 samt Überschrift entfällt.
7. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche
Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, für
die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle, die
Räumung von Senkgruben, Kläranlagen und Abscheidern aller Art, die
Behebung von Verstopfungen, die Überprüfung und Räumung von
Hauskanalanlagen, die Überprüfung von Senkgruben sowie für die
Vornahme von ähnlichen einschlägigen Arbeiten, Gebühren
festzusetzen.“
8. Im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge
„öffentlicher Kanal (Straßenkanal)“ durch die
Wortfolge „öffentlicher Straßenkanal“
ersetzt.
9. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gebühr für die Räumung von Senkgruben,
Kläranlagen und Abscheidern aller Art ist nach der Menge des Räumgutes
zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.“
10. § 18 erster Satz lautet:
„Für die Behebung von Verstopfungen, die Überprüfung
und Räumung von Hauskanalanlagen, die Überprüfung von Senkgruben
sowie für die Vornahme von ähnlichen einschlägigen Arbeiten sind
Gebühren nach Maßgabe der aufgewendeten Arbeitsstunden und
eingesetzten Geräte festzusetzen.“
11. § 19 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
12. § 24 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
13. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Wer den in den §§ 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Abs. 1
und in den sinngemäß anzuwendenden §§ 15 Abs. 3
und 27 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 enthaltenen Geboten und Verboten oder
den nach § 4 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer
Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.“
14. Nach § 27 wird folgender § 27a samt
Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
15. Die Überschrift vor § 28 lautet
„Inkrafttreten“ und § 28 Abs. 2 bis 6 sowie
die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.
16. § 29 samt Überschrift und die Anlagen 1 bis 3
entfallen.
Artikel II
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur
Selbsträumung von Hauskanalanlagen, Senkgruben und Abscheidern
erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom
21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 99/0387/A).
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Artikel IV
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 24
Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes „100 000 S“
der Ausdruck „7 000 Euro“, im § 24
Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „6 000 S“
der Ausdruck „420 Euro“, im § 24
Abs. 3 an die Stelle des Ausdruckes „50 000 S“
der Ausdruck „3 500 Euro“ und im § 27
Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „10 000 S“
der Ausdruck „700 Euro“.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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