Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 11. August 2000 | 43. Stück |
43. Verordnung: | Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates |
43.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates
Auf Grund des § 15 Abs. 1b des Wiener
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 58/1999, wird verordnet:
Zusammensetzung des Spielapparatebeirates
§ 1. (1) Dem Spielapparatebeirat, im Folgenden kurz
„Beirat“ genannt, haben anzugehören:
1. je ein fachkundiger Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte.
1. je ein fachkundiger Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates (Abs. 1) ist mindestens ein
dem jeweiligen Fachbereich angehörender Vertreter zu bestellen. Scheidet
ein Mitglied oder Vertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist von der
Landesregierung für die restliche Funktionsdauer ein Ersatzmitglied oder
Vertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Vertreter üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Konstituierung und Organisation des
Beirates
§ 2. (1) Der Beirat hat innerhalb von zwei Monaten nach
Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die Wiener
Landesregierung seine konstituierende Sitzung abzuhalten. Bis zur Wahl der
Beiratsorgane hat der Vertreter der Wirtschaftskammer Wien den Vorsitz zu
führen. Er hat ferner die Wahl der Beiratsorgane zu leiten.
(2) Die Mitglieder des Beirates, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter,
haben einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für diese
Personen je einen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte
zu wählen. Für die Gültigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von
mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.
(3) Schriftliche Erklärungen des Beirates bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Vorsitzenden und den
Schriftführer.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens
vier weitere Mitglieder, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, anwesend
sind. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Beirat
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Beirat hat binnen zwei Monaten nach dessen Konstituierung
(Abs. 1) mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu
beschließen, die die Einladung zu Beiratssitzungen, deren Abhaltung, die
Vorsitzführung sowie eine allfällige interne Aufgabenverteilung seiner
Mitglieder zu enthalten hat. Diese Geschäftsordnung und jede Änderung
der Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer
Genehmigung der Wiener Landesregierung.
(6) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
(7) Der Beirat kann beschließen, dass den Sitzungen der Antragsteller
und sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.
Führung der Bürogeschäfte des
Beirates
§ 3. Die Führung der Bürogeschäfte des
Beirates obliegt dem Vorsitzenden. Er ist berechtigt, zu seiner
Unterstützung einen Schriftführer heranzuziehen.
Aufgaben des Beirates
§ 4. Dem Beirat obliegt:
1. die Abgabe von fachlichen Empfehlungen im Sinne des § 15 Abs. 1a Wiener Veranstaltungsgesetz und
2. die Mitwirkung im erstinstanzlichen Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten nach Maßgabe des § 15 Abs. 1c Wiener Veranstaltungsgesetz.
1. die Abgabe von fachlichen Empfehlungen im Sinne des § 15 Abs. 1a Wiener Veranstaltungsgesetz und
2. die Mitwirkung im erstinstanzlichen Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten nach Maßgabe des § 15 Abs. 1c Wiener Veranstaltungsgesetz.
Inhalt der Empfehlungen
§ 5. (1) Die fachliche Empfehlung hat die Beurteilung zu
enthalten,
1. ob Spielapparate nach ihrem Gerätetyp und ihrer Funktionalität in die Kategorie der Unterhaltungsspielapparate (§ 15 Abs. 1 erster Satz des Veranstaltungsgesetzes) oder der Münzgewinnspielapparate (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz des Veranstaltungsgesetzes) fallen;
2. ob der Betrieb derartiger Apparate mit Darstellungen, Szenen oder Spielerlebnissen die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten beinhaltet.
1. ob Spielapparate nach ihrem Gerätetyp und ihrer Funktionalität in die Kategorie der Unterhaltungsspielapparate (§ 15 Abs. 1 erster Satz des Veranstaltungsgesetzes) oder der Münzgewinnspielapparate (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz des Veranstaltungsgesetzes) fallen;
2. ob der Betrieb derartiger Apparate mit Darstellungen, Szenen oder Spielerlebnissen die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten beinhaltet.
(2) Der Beirat hat das Ergebnis der Beurteilung in eine fortlaufend zu
aktualisierende Liste aufzunehmen und diese der Konzessionsbehörde und den
gesetzlichen Interessensvertretungen auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen.
(3) Für Spielapparate oder Spielapparatetypen, die in einem Verfahren
auf Grund eines Konzessionsansuchens schon einmal Gegenstand einer Empfehlung
waren, hat eine neuerliche Empfehlung zu entfallen, wenn diese in der Liste
(Abs. 2) enthalten sind. Dies gilt nicht bei wesentlichen technischen
VerÄnderungen oder Neuheiten auf dem Gebiet dieser Spielapparate oder
Spielapparatetypen.
Untersuchung der Spielapparate
§ 6. Der Beirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
Spielapparatetypen untersuchen und probeweise in Betrieb nehmen lassen. Der Ort
der Untersuchung und probeweisen Inbetriebnahme wird vom Beirat bestimmt. Die
Besichtigung und Begutachtung von Spielapparaten kann bei Bedarf auch am
Betriebsort eines Spielapparateproduzenten, Spielapparatehändlers oder
Spielapparateaufstellers erfolgen, wenn die Zustimmung des Betriebsinhabers
vorliegt und dieser Ort nicht außerhalb des Gebietes der Gemeinde Wien
liegt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich
diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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