Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 21. Juli 2000 | 42. Stück |
42. Verordnung: | Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; CELEX-Nr.: 398L0057 |
42.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
Auf Grund des § 15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für
Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird
verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur
Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung sowie zur vollständigen
Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (nachfolgend
mit der Kurzbezeichnung „Ralstonia“ umschrieben), dem Erreger der
bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der
Kartoffel und der Tomate, gebotenen Maßnahmen.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 gebotenen Maßnahmen sind an
folgenden Wirtspflanzen von Ralstonia (nachfolgend als
„Pflanzenmaterial“ bezeichnet) vorzunehmen:
Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L. – Kartoffel
Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. – Tomate
Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L. – Kartoffel
Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. – Tomate
Ermittlung des Befalles
§ 2. (1) Zur Feststellung des Auftretens von Ralstonia in
dem im Ursprungsland Wien gewonnenen Pflanzenmaterial sind jährlich
systematische amtliche Untersuchungen durchzuführen.
(2) Zum Zwecke der Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die
die Produktion des Pflanzenmateriales bedrohen können, hat in den
Erzeugungsgebieten von Pflanzenmaterial eine Risikobewertung zu
erfolgen.
(3) Sollte die Gefahr der Ausbreitung von Ralstonia bestehen, ist nach
Maßgabe des festgestellten Risikos amtlich gezielt zu untersuchen,
ob
1. Ralstonia in einem anderen als dem im § 1 Abs. 2 angeführten Pflanzenmaterial – etwa in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse – oder
2. in dem zum Bewässern oder Beregnen des Pflanzenmateriales verwendeten Oberflächenwasser oder
3. in den aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmateriales abgeleiteten und zum Bewässern oder Beregnen des Pflanzenmateriales verwendeten Abwässern
vorkommt.
1. Ralstonia in einem anderen als dem im § 1 Abs. 2 angeführten Pflanzenmaterial – etwa in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse – oder
2. in dem zum Bewässern oder Beregnen des Pflanzenmateriales verwendeten Oberflächenwasser oder
3. in den aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmateriales abgeleiteten und zum Bewässern oder Beregnen des Pflanzenmateriales verwendeten Abwässern
vorkommt.
(4) Zur Feststellung von Ralstonia stattfindende amtliche Untersuchungen
können auch an anderen Materialien, wie Kultursubstrat, Erde und festen
Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, vorgenommen
werden.
(5) Die im Sinne der Abs. 1 bis 4 durchzuführenden Untersuchungen
erfolgen
1. im Falle von Pflanzenmaterial (§ 1 Abs. 2) nach Maßgabe der im Anhang I Abschnitt II Z 1 der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1, bestimmten Vorgangsweisen,
2. im Falle von Wirtspflanzen des nicht unter Z 1 genannten Pflanzenmateriales sowie im Falle von Wasser und Abwässern mit Hilfe geeigneter Verfahren, wobei gezogene Proben amtlichen Untersuchungen zu unterziehen sind und
3. gegebenenfalls bei anderen Materialien mit Hilfe geeigneter Verfahren.
1. im Falle von Pflanzenmaterial (§ 1 Abs. 2) nach Maßgabe der im Anhang I Abschnitt II Z 1 der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1, bestimmten Vorgangsweisen,
2. im Falle von Wirtspflanzen des nicht unter Z 1 genannten Pflanzenmateriales sowie im Falle von Wasser und Abwässern mit Hilfe geeigneter Verfahren, wobei gezogene Proben amtlichen Untersuchungen zu unterziehen sind und
3. gegebenenfalls bei anderen Materialien mit Hilfe geeigneter Verfahren.
(6) Die weiteren Einzelheiten der Kontrollverfahren, die Anzahl, die
Herkunft und die Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt sind im
Sinne der Richtlinie 77/93/EG des Rates vom 21. Dezember 1976 über
Maßnahmen zum Schutze der Gemeinschaft gegen das Verbringen von
Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 26 vom
31. Jänner 1977, S 20, zuletzt geändert durch die Richtlinie
99/53/EG der Kommission vom 26. Mai 1999, ABl. Nr. L 142 vom
26. Mai 1999, S 29, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen
Grundsätzen, nach Maßgabe der Biologie von Ralstonia sowie unter
Berücksichtigung der jeweiligen Produktionssysteme für das
Pflanzenmaterial (§ 1 Abs. 2) und gegebenenfalls für andere
Wirtspflanzen vom Magistrat festzulegen.
Anzeigepflicht
§ 3. Der begründete Verdacht oder das bestätigte
Auftreten von Ralstonia ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten)
dem Magistrat umgehend anzuzeigen.
Vorbeugungsmaßnahmen
§ 4. (1) Bei Verdacht des Auftretens von Ralstonia sind zu
dessen Abklärung amtliche Untersuchungen
a) beim Pflanzenmaterial nach Maßgabe des im Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahrens und der im Anhang III Z 1 dieser Richtlinie getroffenen Aussagen sowie
b) in allen sonstigen Fällen nach einem anderen zugelassenen Verfahren
durchzuführen.
a) beim Pflanzenmaterial nach Maßgabe des im Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahrens und der im Anhang III Z 1 dieser Richtlinie getroffenen Aussagen sowie
b) in allen sonstigen Fällen nach einem anderen zugelassenen Verfahren
durchzuführen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat der
Magistrat entweder bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer
Krankheitssymptome und eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des
Anhanges II Abschnitt I Z 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG
durchgeführten Schnell-Screeningtestes oder bei Vorliegen eines positiven
Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges II Abschnitt I Z 2 und
Abschnitt III dieser Richtlinie durchgeführten Screeningtestes
1. die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sendungen zu verbieten, sofern keine amtliche Überwachung dieser Verbringung stattfindet und nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht,
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles zu setzen und
3. nach Vornahme einer Risikoabschätzung – insbesondere hinsichtlich der Erzeugung des Pflanzenmateriales und der Verbringung anderer als der unter Z 1 genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probenahme (Z 1) erzeugt wurden – angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Ralstonia zu treffen.
1. die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sendungen zu verbieten, sofern keine amtliche Überwachung dieser Verbringung stattfindet und nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht,
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles zu setzen und
3. nach Vornahme einer Risikoabschätzung – insbesondere hinsichtlich der Erzeugung des Pflanzenmateriales und der Verbringung anderer als der unter Z 1 genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probenahme (Z 1) erzeugt wurden – angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Ralstonia zu treffen.
(3) Im Falle der Bestätigung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1
ist nach den Regelungen des Anhanges III Z 2 der Richtlinie 98/57/EG
vorzugehen.
Sicherungsmaßnahmen
§ 5. Wird bei amtlichen Laboruntersuchungen, die bei
Pflanzenmaterial nach Maßgabe des im Anhang II der Richtlinie 98/57/EG
festgelegten Verfahrens und in allen sonstigen Fällen nach einem anderen
zugelassenen Verfahren durchgeführt werden, in der nach dieser Richtlinie
entnommenen Probe das Auftreten von Ralstonia festgestellt, hat der Magistrat
unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der
Biologie von Ralstonia sowie des jeweils maßgebenden Produktions-,
Vermarktungs- und Verarbeitungssystems
1. bezüglich des Pflanzenmateriales (§ 1 Abs. 2)
a) nach Maßgabe des Anhanges IV der Richtlinie 98/57/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalles zu ermitteln und weitere Untersuchungen im Sinne des § 4 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchzuführen,
b) das Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben sowie sonstige Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, die mit dem beprobten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf welchen das Pflanzenmaterial geerntet und von welchen die Probe entnommen wurde, sowie für die in der Vegetationsperiode gezogenen Proben die Felder, die Erzeugungsorte und die Einheiten mit geschützten Kulturen, von welchen die Probe entnommen wurde, jeweils als befallen zu erklären,
c) nach Maßgabe der im Anhang V Z 1 der Richtlinie 98/57/EG genannten Faktoren das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalles infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln und
d) auf Grund der gemäß lit. b erfolgten Befallserklärung, der gemäß lit. c vorgenommenen Ermittlung und der im jeweiligen Anlassfall zu erwartenden Ausbreitung von Ralstonia in Entsprechung der Regelungen des Anhanges V Z 2 lit. i der Richtlinie 98/57/EG eine Sicherheitszone festzusetzen;
2. bezüglich anderer als unter Z 1 angeführter Kulturen und Wirtspflanzen, durch die der Anbau des Pflanzenmateriales (§ 1 Abs. 2) gefährdet werden könnte,
a) eine Untersuchung im Sinne der Z 1 lit. a durchzuführen,
b) die beprobten Wirtspflanzen von Ralstonia als befallen zu erklären und
c) im Sinne der Z 1 lit. c und d hinsichtlich der Erzeugung des Pflanzenmateriales (§ 1 Abs. 2) den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen
sowie
3. bezüglich des Oberflächenwassers, einschließlich der aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmateriales stammenden Abwässer, sowie der Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmateriales gefährdet werden könnte,
a) zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwasser sowie von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse zum Zwecke der Bestimmung des Ausmaßes des Befalles eine Untersuchung durchzuführen,
b) nach Maßgabe des Ergebnisses der im Sinne der lit. a durchgeführten Untersuchung das beprobte Oberflächenwasser als befallen zu erklären und
c) unter Bedachtnahme auf die nach lit. b getroffene Befallserklärung sowie die mögliche Verbreitung von Ralstonia im Sinne der im Anhang V Z 1 und Z 2 lit. ii der Richtlinie 98/57/EG geäußerten Vorgaben den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone festzusetzen.
1. bezüglich des Pflanzenmateriales (§ 1 Abs. 2)
a) nach Maßgabe des Anhanges IV der Richtlinie 98/57/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalles zu ermitteln und weitere Untersuchungen im Sinne des § 4 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchzuführen,
b) das Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben sowie sonstige Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, die mit dem beprobten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf welchen das Pflanzenmaterial geerntet und von welchen die Probe entnommen wurde, sowie für die in der Vegetationsperiode gezogenen Proben die Felder, die Erzeugungsorte und die Einheiten mit geschützten Kulturen, von welchen die Probe entnommen wurde, jeweils als befallen zu erklären,
c) nach Maßgabe der im Anhang V Z 1 der Richtlinie 98/57/EG genannten Faktoren das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalles infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln und
d) auf Grund der gemäß lit. b erfolgten Befallserklärung, der gemäß lit. c vorgenommenen Ermittlung und der im jeweiligen Anlassfall zu erwartenden Ausbreitung von Ralstonia in Entsprechung der Regelungen des Anhanges V Z 2 lit. i der Richtlinie 98/57/EG eine Sicherheitszone festzusetzen;
2. bezüglich anderer als unter Z 1 angeführter Kulturen und Wirtspflanzen, durch die der Anbau des Pflanzenmateriales (§ 1 Abs. 2) gefährdet werden könnte,
a) eine Untersuchung im Sinne der Z 1 lit. a durchzuführen,
b) die beprobten Wirtspflanzen von Ralstonia als befallen zu erklären und
c) im Sinne der Z 1 lit. c und d hinsichtlich der Erzeugung des Pflanzenmateriales (§ 1 Abs. 2) den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen
sowie
3. bezüglich des Oberflächenwassers, einschließlich der aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmateriales stammenden Abwässer, sowie der Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmateriales gefährdet werden könnte,
a) zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwasser sowie von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse zum Zwecke der Bestimmung des Ausmaßes des Befalles eine Untersuchung durchzuführen,
b) nach Maßgabe des Ergebnisses der im Sinne der lit. a durchgeführten Untersuchung das beprobte Oberflächenwasser als befallen zu erklären und
c) unter Bedachtnahme auf die nach lit. b getroffene Befallserklärung sowie die mögliche Verbreitung von Ralstonia im Sinne der im Anhang V Z 1 und Z 2 lit. ii der Richtlinie 98/57/EG geäußerten Vorgaben den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone festzusetzen.
§ 6. (1) Pflanzenmaterial, welches gemäß
§ 5 Z 1 lit. b für befallen erklärt wurde, darf
nicht angebaut werden und mit ihm ist unter der Aufsicht und nach Genehmigung
durch den Magistrat nach Maßgabe der im Anhang VI Z 1 der Richtlinie
98/57/EG getroffenen Regelungen so zu verfahren, dass nachweislich keine
erkennbare Verschleppungsgefahr besteht.
(2) Ebenso darf Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5
Z 1 lit. c und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen
erklärt wurde, und Pflanzenmaterial, bei dem eine Gefährdung
festgestellt und das an gemäß § 5 Z 1 lit. c als
wahrscheinlich befallen erklärten Erzeugungsorten produziert wurde, nicht
angebaut werden. Dieses Material ist unter Aufsicht des Magistrates einer
geeigneten Verwendung oder Entsorgung nach Maßgabe des Anhanges VI
Z 2 der Richtlinie 98/57/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine
Verschleppungsgefahr besteht.
(3) Gemäß § 5 Z 1 lit. b für befallen
oder gemäß § 5 Z 1 lit. c und Z 3 lit. c
für wahrscheinlich befallen erklärte Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe,
Lagerräume oder Teilbereiche derselben sowie alle sonstigen
Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales sind entweder
unschädlich zu beseitigen oder nach Maßgabe der im Anhang VI Z 3
der Richtlinie 98/57/EG getroffenen Regelungen zu desinfizieren. Nach erfolgter
Desinfektion gelten diese Gegenstände nicht mehr als befallen.
(4) Unbeschadet der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen
sind in der gemäß § 5 Z 1 lit. d und Z 3
lit. c festgesetzten Sicherheitszone die im Anhang VI Z 4.1 und 4.2
der Richtlinie 98/57/EG festgelegten Vorgangsweisen einzuhalten.
§ 7. (1) Pflanzkartoffeln haben den Anforderungen des
Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, zu entsprechen und in direkter Linie von
Pflanzenmaterial zu stammen, welches nach Maßgabe des Saatgutgesetzes,
BGBl. I Nr. 72/1997, gewonnen wurde und auf Grund des Ergebnisses amtlicher
Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 98/57/EG
durchgeführt werden, keinen Befall mit Ralstonia aufweist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Untersuchungen sind
1. im Falle des Auftretens von Ralstonia im Rahmen der Pflanzkartoffelerzeugung
a) in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmateriales sowie von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder
b) bei Fehlen einer klonalen Verbindung in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmateriales und
2. in allen anderen Fällen entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmateriales oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen
durchzuführen.
1. im Falle des Auftretens von Ralstonia im Rahmen der Pflanzkartoffelerzeugung
a) in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmateriales sowie von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder
b) bei Fehlen einer klonalen Verbindung in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmateriales und
2. in allen anderen Fällen entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmateriales oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen
durchzuführen.
Haltungs- und Manipulationsverbot
§ 8. Das Halten von Ralstonia sowie das Arbeiten mit
diesem Schadorganismus ist verboten.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239
Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax
797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals
Österreichische Staatsdruckerei AG)
Verantwortlich für diese Seite:Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular