Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 18. Juli 2000 | 39. Stück |
39. Verordnung: | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten; CELEX-Nr. 392L0058 |
39.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und
forstwirtschaftliche Arbeitsstätten
Auf Grund des § 73 Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung
1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. für Wien Nr. 17/2000, wird verordnet:
Allgemeine Vorschriften und
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer relevante Aussage trifft,
2. Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt,
3. Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt,
4. Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt,
5. Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel,
6. Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter Z 2 bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert,
7. Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet,
8. Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Z 7 verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert,
9. Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist,
10. Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist,
11. Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint,
12. Schallzeichen: ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird,
13. Sprechzeichen: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme,
14. Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Hand- bzw. Armstellungen.
1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer relevante Aussage trifft,
2. Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt,
3. Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt,
4. Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt,
5. Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel,
6. Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter Z 2 bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert,
7. Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet,
8. Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Z 7 verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert,
9. Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist,
10. Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist,
11. Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint,
12. Schallzeichen: ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird,
13. Sprechzeichen: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme,
14. Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Hand- bzw. Armstellungen.
(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser
Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung
dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung
1. hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird,
2. in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,
3. gegebenenfalls auch für Dienstnehmer mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und
4. so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
1. hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird,
2. in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,
3. gegebenenfalls auch für Dienstnehmer mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und
4. so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen
ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre
tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf
instandgesetzt oder erneuert werden.
Verwendung von Schildern und
Sicherheitsfarben
§ 2. (1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs-
oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern
Sicherheitsfarben verwendet werden:
1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
Anforderungen an verwendete Schilder und
Sicherheitsfarben
§ 3. (1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden,
die
1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen
von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder
Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert
werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
1. entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
2. dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
1. entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
2. dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen
Dienstgeber dafür sorgen, dass diese
1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.
1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.
Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und
Handzeichen
§ 4. (1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu
verwenden
1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei
zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
Anforderungen an verwendete Leucht- und
Schallzeichen
§ 5. (1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet
werden,
1. deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,
2. deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
3. bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,
4. die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und
5. bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
1. deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,
2. deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
3. bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,
4. die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und
5. bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
1. deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
2. die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
3. die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern,
4. die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
5. bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
1. deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
2. die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
3. die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern,
4. die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
5. bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen
über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung
der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
Anforderungen an verwendete Sprech- und
Handzeichen
§ 6. (1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen
Dienstgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie
möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die
betroffenen Dienstnehmer leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür
sorgen, dass
1. diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
2. diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
1. diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
2. diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen
von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder
Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert
werden.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters
dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,
1. den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,
2. sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Dienstnehmer widmet und
3. für die Dienstnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.
1. den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,
2. sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Dienstnehmer widmet und
3. für die Dienstnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.
Information und Unterweisung
§ 7. (1) Dienstgeber müssen alle betroffenen
Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden
zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 81 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 informieren.
(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung
von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in
den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des
§ 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterweisen.
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß
Art. III Abs. 4 des Gesetzes, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung
1990 geändert wird, LGBl. für Wien Nr. 17/2000, die als
Landesgesetz in Geltung stehende Verordnung der Wiener Landesregierung über
die Sicherheitskennzeichnung an land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitsplätzen, LGBl. für Wien Nr. 28/1993, außer
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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