Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 18. Juli 2000 | 38. Stück |
38. Verordnung: | Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe; CELEX-Nr. 389L0391 |
38.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe
Auf Grund des § 75 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl.
für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 17/2000, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im
Sinne des § 75 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist
übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder
Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst
dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu
gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies
zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen,
Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es
muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits-
und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf
andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
Inhalt
§ 2. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss
jedenfalls enthalten:
1. Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
2. Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
3. Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Dienstnehmer;
4. die festgestellten Gefahren;
5. die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
6. bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
1. Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
2. Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
3. Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Dienstnehmer;
4. die festgestellten Gefahren;
5. die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
6. bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
1. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach den §§ 89, 89a, 89b und 89i Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
2. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 88c der Wiener Landarbeitsordnung 1990 notwendig ist;
3. Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
4. Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
5. Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 73 Abs. 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
1. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 87a der Wiener Landarbeitsordnung 1990;
2. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 86d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
3. Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.
1. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach den §§ 89, 89a, 89b und 89i Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
2. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 88c der Wiener Landarbeitsordnung 1990 notwendig ist;
3. Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
4. Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
5. Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 73 Abs. 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
1. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 87a der Wiener Landarbeitsordnung 1990;
2. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 86d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
3. Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.
(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert
geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen
enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet,
für die Grenzwerte im Sinne des § 87f der Wiener Landarbeitsordnung
1990 gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder
TRK-Werte anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN
oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,
Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik
zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
anzuführen.
(7) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für
Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer
regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren
bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können
entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
Überprüfung und Anpassung
§ 3. (1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung im Sinne des § 74 Abs. 7 und 8 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben,
wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich
bezieht.
Zuständige Personen
§ 4. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss
sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche
Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen
Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
für Arbeitsstätten mit bis zu zehn
Dienstnehmern,
in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung
keine Gefährdungen von Dienstnehmern festgestellt wurden,
für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung
keine Gefährdungen von Dienstnehmern festgestellt wurden,
für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
Bezeichnung der Arbeitsstätte:
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Adresse:
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Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung
beschäftigten DN:
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Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 74 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 wurden keine Gefährdungen von
Dienstnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen
wären.
Ermittlung durchgeführt von:
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Datum, Unterschrift:
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