Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 13. Juli 2000 | 36 . Stück |
36. Verordnung: | Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; Änderung |
36.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die
Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert
wird
Auf Grund des § 10 Abs. 4 und des § 13 Abs. 3
und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/1999, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene
Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe
sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und
Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. für Wien Nr. 71/1993, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben die
Außenseite und den Innenraum der ihnen zur Verfügung gestellten
Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse
regelmäßig zu säubern. Sie sind für die Sauberkeit der
Kraftfahrzeuge verantwortlich. Sie haben Staubablagerungen, Straßenschmutz
und andere Verunreinigungen des Kraftfahrzeuges, soweit die Gefahr einer
Beschmutzung der Fahrgäste oder der Bekleidung besteht, unverzüglich
zu beseitigen. In Kraftfahrzeugen, die nicht gemäß Abs. 4 als
„Nichtraucher-Taxi“ gekennzeichnet sind, sind Aschenbecher stets
benutzbar zu halten.“
2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Der Fahrzeughalter hat bezüglich des Innenraumes der
Kraftfahrzeuge vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder
Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an
sonstigen Inneneinrichtungen bewirkt wird.“
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Abs. 1 genannten Unterlagen hat der Gewerbetreibende
dem Lenker nachweislich zur Verfügung zu stellen.“
4. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Lenker dürfen während der Beförderung von
Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb
gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt,
während der Beförderung fernzusehen.“
5. Der bisherige Wortlaut des § 7 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird
angefügt:
„(2) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß
§ 2 Abs. 6 dieser Verordnung hat die Alarmblinkanlage
einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder
aussteigen.“
6. Im § 8 Abs. 2 entfällt die Z 1. Die
bisherigen Z 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung 1 bis 4.
7. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxikraftfahrzeug)
muss mit mindestens vier Türen ausgestattet sein. Eine Schiebetüre
darf anstelle von zwei Türen angebracht werden.“
8. § 13 Abs. 2 lit. d lautet:
„d) Höhe der Trittstufen: max. 470 mm“
9. § 13 Abs. 2 lit. e entfällt.
10. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an
serienmäßigen Taxikraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen,
vergrößerte Stoßstangen und dergleichen sind bei der
Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu
berücksichtigen.“
11. § 13 Abs. 4 entfällt.
12. § 15 lautet:
„§ 15. Der Fahrgastraum von Taxikraftfahrzeugen muss
mit einer funktionsfähigen Innenbeleuchtung ausgestattet
sein.“
13. § 18 lautet:
„§ 18. Taxikraftfahrzeuge müssen mit einer vom
Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren
optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein.“
14. § 20 lautet:
„§ 20. Der Name und der Standort des
Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges
sind am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Tarifsätze sind an
geeigneter Stelle im Taxikraftfahrzeug anzubringen. Die Angaben gemäß
dem ersten und dem zweiten Satz müssen in den Taxikraftfahrzeugen, die sich
im Fahrdienst befinden, eindeutig und gut lesbar sein.“
15. § 21 entfällt.
16. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder Taxilenker hat soviel Wechselgeld mit sich zu führen,
dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur
Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.“
17. § 31 lautet:
„§ 31. (1) Das Parken oder Aufstellen von
Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb
der Taxistandplätze ist unbeschadet der straßenpolizeilichen
Vorschriften und des § 30 Abs. 2 gestattet, wenn
a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder
b) die Taxikraftfahrzeuge „außer Dienst“ sind, oder
c) die Taxikraftfahrzeuge als bestellt gekennzeichnet sind.
a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder
b) die Taxikraftfahrzeuge „außer Dienst“ sind, oder
c) die Taxikraftfahrzeuge als bestellt gekennzeichnet sind.
(2) Außer Dienst befindliche, besetzte oder bestellte
Taxikraftfahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt
werden.
(3) Taxikraftfahrzeuge befinden sich „außer Dienst“, wenn
eine gut lesbare Aufschrift in der Größe von mindestens 200 mm
mal 150 mm vorne am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar
angebracht wird und sich in dem abgestellten Taxikraftfahrzeug keine Person
befindet oder wenn das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen
oder abgedeckt ist und zusätzlich bei abgedecktem Taxischild eine Tafel in
der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm mit der gut
lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am
Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht
wird.“
18. § 36 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Für das mit Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3
des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1999) betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten
die Vorschriften der §§ 13 bis 17, 22, 26, 27 und 28 Abs. 2
sinngemäß.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenkraftfahrzeug darf nur in einer nicht
mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen.
Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und
Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet.“
19. § 37 lautet:
„§ 37. (1) An Kraftfahrzeugen, die im
Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine blaue
quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge
mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der
Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben
„G“ zu zeigen hat.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an
Kraftfahrzeugen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 leicht verwechselt
werden können, ist unzulässig.
(3) Kraftfahrzeuge, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden,
müssen von außen mit dem Namen und der Adresse des Gewerbeinhabers
gekennzeichnet sein. Die Aufnahme oder die Bestellung zur Abholung der
Gäste muss in den Betriebsräumlichkeiten des
Gästewagenunternehmers erfolgen.
(4) Der Lenker des Gästewagens hat den jeweiligen Gast auf dem
kürzesten Weg nach Hause oder zu der der Bestellung entsprechenden
Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs zu bringen. Eine Aufnahme von
Gästen während der Fahrt oder von Gästen anderer
Gastgewerbebetriebe ist verboten. Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker des
Gästewagenunternehmens auf direktem Weg zur Betriebsstätte
zurückzukehren.“
20. Nach § 41 wird folgender § 42
angefügt:
„§ 42. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission
notifiziert (Notifikationsnummer 1999/549/A).“
Artikel II
(1) Bereits in Verwendung befindliche Taxikraftfahrzeuge mit
Funkeinrichtungen, die den Voraussetzungen des § 18 nicht entsprechen,
dürfen bis 31. Dezember 2005 verwendet werden, sofern die
Betätigung des Notzeichens in der Funkzentrale erkennbar ist.
(2) Artikel I Z 16 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Brauner
Amtsführende
Stadträtin
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239
Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax
797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
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