Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 31. Mai 2000 | 33. Stück |
33. Verordnung: | Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (Einstufungsverordnung zum Wiener Pflegegeldgesetz, zur Pensionsordnung 1995 und zum Unfallfürsorgegesetz 1967) |
33.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der
Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967
(Einstufungsverordnung zum Wiener Pflegegeldgesetz, zur Pensionsordnung 1995 und
zum Unfallfürsorgegesetz 1967)
Gemäß § 4 Abs. 4 des Wiener Pflegegeldgesetzes,
LGBl. für Wien Nr. 42/1993, § 31 Abs. 4 der
Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 und § 13
Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien
Nr. 8/1969, diese zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 44/1999 wird verordnet:
Betreuung
§ 1. (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge
notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den
persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige
Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere
solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und
Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von
Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von
folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden 2 × 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten 4 × 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles 4 × 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege 15 Minuten
Kanülen-Pflege 10 Minuten
Katheter-Pflege 10 Minuten
Einläufe 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten
An- und Auskleiden 2 × 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten 4 × 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles 4 × 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege 15 Minuten
Kanülen-Pflege 10 Minuten
Katheter-Pflege 10 Minuten
Einläufe 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf
einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege 2 × 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten 1 Stunde
Einnahme von Mahlzeiten 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft 4 × 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
Tägliche Körperpflege 2 × 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten 1 Stunde
Einnahme von Mahlzeiten 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft 4 × 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
Hilfe
§ 2. (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen
anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und
zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln,
Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der
Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der
Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der
Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren
Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat
bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Hilfsmittel
§ 3. (1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als
die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher
Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten
und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen
und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn
diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest
überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen
Kostenträger sichergestellt ist.
Anleitung, Beaufsichtigung und
Motivationsgespräch
§ 4. (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von
Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung
der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der
Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur
selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2
angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist
für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat
bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden
auszugehen.
Ständiger Pflegebedarf
§ 5. Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser
täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig
gegeben ist.
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt
vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer
Pflegeperson erforderlich ist.
Zeitlich unkoordinierbare
Betreuungsmaßnahmen
§ 7. Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des
pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die
Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss.
Sachverständigengutachten
§ 8. (1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein
ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur
ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen,
beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der
Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der
Psychotherapie beizuziehen.
(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu
enthalten:
1. die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung,
2. den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite auf Grund der geistigen oder psychischen Behinderung,
3. die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird,
4. eine Begründung für eine Abweichung von den im § 1 Abs. 3 und 4 und § 4 Abs. 2 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten sowie
5. begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.
1. die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung,
2. den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite auf Grund der geistigen oder psychischen Behinderung,
3. die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird,
4. eine Begründung für eine Abweichung von den im § 1 Abs. 3 und 4 und § 4 Abs. 2 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten sowie
5. begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 10. Die Einstufungsverordnung zum Wiener
Pflegegeldgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1993, tritt mit dem letzten
Tag des Monats, in dem diese Verordnung kundgemacht wird, außer
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
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