Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 30. Mai 2000 | 28. Stück |
28. Gesetz: | Parkometergesetz; Änderung |
28.
Gesetz, mit dem das Parkometergesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen
durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl. für Wien
Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 8/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 entfällt.
2. In § 1 erhält der Abs. 5 die Absatzbezeichnung
„(4)“.
3. In § 1 erhält der Abs. 6 die Absatzbezeichnung
„(5)“.
4. § 3 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) Fahrzeuge, die für den Bund oder eine andere
Gebietskörperschaft zugelassen sind, ausgenommen
Personenkraftwagen;“
5. § 3 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß
§ 29b Abs. 1 oder 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/1999,
selbst gelenkt werden sowie Fahrzeuge in der Zeit, in der sie im Zusammenhang
mit einer Beförderung eines Inhabers eines Ausweises gemäß
§ 29b Abs. 1 oder 5 leg. cit. abgestellt sind, sofern diese
Fahrzeuge mit diesem Ausweis im Original deutlich sichtbar gekennzeichnet
sind.“
6. § 3 Abs. 1 lit. f entfällt.
7. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Weiters ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge,
die beim Abstellen mit einer vom Magistrat ausgestellten, gültigen
Bescheinigung über die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe,
die das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges aufweist, im
Original deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Magistrat hat über
Antrag eine solche Bescheinigung über das Zutreffen der Befreiung von der
Abgabe auszustellen, sofern der Antragsteller gemäß § 2
Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, BGBl. Nr. 449,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996, von der Entrichtung
der Kraftfahrzeugsteuer befreit wurde oder von der motorbezogenen
Versicherungssteuer aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Z 9
Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, ausgenommen ist, die Befreiung
oder die Ausnahme nachweist und nicht Inhaber eines gültigen Ausweises
gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/1999 ist. Bei Nichtvorliegen oder
Wegfall der angeführten Voraussetzungen (Gründe) ist die
Befreiungsbescheinigung, unabhängig vom Datum ihrer Ausstellung,
ungültig und vom Inhaber dem Magistrat unverzüglich abzuliefern; kommt
der Inhaber der Befreiungsbescheinigung dieser Verpflichtung nicht nach, so hat
der Magistrat die Befreiungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen. Die
Strafbarkeit tritt mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides ein.
8. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Übertretungen des § 1a sind als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 3 000 S zu
bestrafen.“
9. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 1 000 S zu
bestrafen.“
10. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe
bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können
mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 300 S eingehoben
werden.“
11. Im § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„2 S“ der Ausdruck „0,15 Euro“
und an die Stelle des Ausdruckes „10 S“ der Ausdruck
„0,75 Euro“.
12. Im § 4 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle des
Ausdruckes „3 000 S“ jeweils der Ausdruck
„210 Euro“.
13. Im § 4 Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„1 000 S“ der Ausdruck „70
Euro“.
14. Im § 4 Abs. 4 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„300 S“ der Ausdruck
„21 Euro“.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird,
mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Artikel I Z 5 tritt mit 22. Juli 1998 in Kraft.
(3) Artikel I Z 11 bis 14 treten mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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