Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 30. Mai 2000 | 27. Stück |
27. Gesetz: | Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz 1986) und Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG); Änderung |
27.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Hilfe für
Behinderte (Wiener Behindertengesetz 1986) und das
Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG) geändert werden
Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
1. Der § 13 des Wiener Behindertengesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 16/1986, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 42/1993, wird aufgehoben.
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist
die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3. Der bisherige § 1 wird samt Überschrift zu §
1a.
4. § 46 samt Überschrift lautet:
„Interessenvertretung der behinderten
Menschen
§ 46. (1) Zur Beratung der Landesregierung in
Angelegenheiten, die behinderte Menschen betreffen, ist beim Amt der Wiener
Landesregierung eine Interessenvertretung der behinderten Menschen einzurichten.
Die Interessenvertretung ist bei allen wichtigen, die Rechte und Interessen der
behinderten Menschen berührenden Angelegenheiten zu hören und kann
auch von sich aus Vorschläge zur Förderung der Rechte und Interessen
der behinderten Menschen erstatten.
(2) Die Interessenvertretung besteht aus
1. mindestens zehn und höchstens 15 Vertretern von Organisationen, die nach ihrem satzungsgemäßen Zweck die Wahrnehmung der Interessen der behinderten Menschen zum Ziel haben und die ihre Tätigkeit in Wien ausüben, und deren Stellvertreter, wobei mindestens acht Vertreter und deren Stellvertreter behinderte Personen sein müssen;
2. den Mitgliedern der für Behindertenangelegenheiten eingerichteten Kommission gemäß § 59 Wiener Stadtverfassung – WStV.
1. mindestens zehn und höchstens 15 Vertretern von Organisationen, die nach ihrem satzungsgemäßen Zweck die Wahrnehmung der Interessen der behinderten Menschen zum Ziel haben und die ihre Tätigkeit in Wien ausüben, und deren Stellvertreter, wobei mindestens acht Vertreter und deren Stellvertreter behinderte Personen sein müssen;
2. den Mitgliedern der für Behindertenangelegenheiten eingerichteten Kommission gemäß § 59 Wiener Stadtverfassung – WStV.
(3) Die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreter
gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Landesregierung auf Grund von
Vorschlägen aus dem Kreis der im Abs. 2 Z 1 genannten
Vereinigungen auf die Dauer der Legislaturperiode des Wiener Landtages zu
bestellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unterschiedliche Gruppen von
behinderten Menschen vertreten sind. Für die Ausübung des
Vorschlagsrechtes ist zunächst das von den Vereinigungen erzielte
Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches Übereinkommen nicht
zustande, so entscheidet die Landesregierung. Werden Vorschläge nicht oder
in nicht ausreichender Anzahl erstattet, so bestimmt die Landesregierung die
erforderliche Anzahl von Mitgliedern und deren Stellvertreter.
(4) Den Vorsitz in der Interessenvertretung führt der aus dem Kreis
der Mitglieder der Interessenvertretung gemäß Abs. 2 Z 1
gewählte Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen aus demselben
Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gewählter Stellvertreter.
Stellvertretende Mitglieder können nicht zum Vorsitzenden oder
Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl des Vorsitzenden
und seines Stellvertreters hat in der ersten Sitzung der Funktionsperiode der
Interessenvertretung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des
Wiener Landtages stattzufinden. Die erste Sitzung der Interessenvertretung ist
spätestens drei Monate nach dem Wahltag anzusetzen. Die Funktion des
Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters erlischt, wenn dieser aus der
Interessenvertretung ausscheidet, wenn er darum ersucht oder ihm von den
Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit
das Misstrauen ausgesprochen wird.
(5) Der Vorsitzende hat die Interessenvertretung nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Darüber hinaus ist die Interessenvertretung einzuberufen, wenn mindestens
vier Mitglieder dies verlangen. Die Sitzungen der Interessenvertretung sind
nicht öffentlich, sofern die Interessenvertretung nichts Gegenteiliges
beschließt. Jedes Mitglied kann verlangen, dass Teile einer Sitzung
für vertraulich erklärt werden. Der Vorsitzende ist berechtigt, zu den
Sitzungen die zuständigen Mitglieder der Landesregierung und
Gemeindebedienstete einzuladen. Die Gemeindebediensteten haben dieser Einladung
zu folgen und von Fall zu Fall die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu
einem Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters
und mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter
gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder gemäß Abs. 2
Z 2 haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse sind dem Landtag und der
Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sofern die Beschlüsse
nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit
gebliebenen Mitglieder festzuhalten und dem Landtag und der Landesregierung zur
Kenntnis zu bringen. Der Interessenvertretung sind einmal jährlich die
Entscheidungen des Landtages und der Landesregierung zu oben genannten
Beschlüssen vorzulegen.
(6) Die Interessenvertretung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Die für die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der
Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte notwendigen Personal- und
Sacherfordernisse sind vom Magistrat beizustellen.
(7) Die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten
und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(8) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Interessenvertretung und
deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 von ihrer Funktion zu
entheben, wenn sie darum ansuchen.
(9) (Übergangsbestimmung) In der Legislaturperiode des Wiener
Landtages, die am 13. Oktober 1996 begonnen hat, ist die Neubestellung der
Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1
spätestens zwei Monate nach Kundmachung dieses Gesetzes durchzuführen.
Mit der Neubestellung erlischt die Funktion der nach den bisherigen Bestimmungen
bestellten Mitglieder der Interessenvertretung. Das für das Sozialwesen
zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Interessenvertretung binnen
einem Monat ab Neubestellung der Mitglieder der Interessenvertretung zur Wahl
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen.“
Artikel II
Dem § 37a des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 29/1997, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 ist auf das
Vorliegen einer Behinderung eines Hilfesuchenden Bedacht zu
nehmen.“
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
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