Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 30. Mai 2000 | 26. Stück |
26. Gesetz: | Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung |
26.
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von
öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür
(Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1999, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der
Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der
Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden überdies der
Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen
soll, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung
Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in
§ 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr.
11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen.
Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder
die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den
Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn
innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der
Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der
Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige
Gebrauchserlaubnis erteilt war. Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der
Parteistellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Grundbuchsabschrift, Namen
und Anschrift der Liegenschaftseigentümer u. dgl.)
beizuschließen.“
2. Im § 4 Abs. 2 wird vor dem Begriff „C 5“ der
Begriff „C 4 oder“ eingefügt.
3. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Gebrauchserlaubnis erlischt, wenn hinsichtlich der den
Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 entfallen.“
4. § 5 Abs. 5 entfällt.
5. § 8 Abs. 3 entfällt.
6. § 9 Abs. 5 entfällt.
7. Im § 14 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
8. Im § 15 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2 oder
3“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3 oder 4“
ersetzt.
9. Im § 16 wird im Abs. 1 der Betrag
„300 000 S“ durch
„21 000 Euro“ ersetzt; im Abs. 2 wird der
Betrag „1 000 S“ durch
„70 Euro“ und der Betrag
„50 000 S“ durch
„3 500 Euro“ ersetzt; im Abs. 3 wird der Betrag
„6 000 S“ durch „420 Euro“
ersetzt; im Abs. 4 wird der Betrag
„30 000 S“ durch
„2 100 Euro“ ersetzt.
10. Im Tarif A, Post 1 wird der Betrag „320 S“ durch
„23,25 Euro“ ersetzt.
11. Im Tarif A, Post 2 wird der Betrag „65 S“ durch
„4,70 Euro“ ersetzt.
12. Im Tarif A, Post 3 wird der Betrag „620 S“ durch
„45 Euro“ ersetzt.
13. Im Tarif A, Post 4 wird der Betrag „500 S“ durch
„36,30 Euro“ ersetzt.
14. Im Tarif A, Post 5 wird der Betrag „500 S“ durch
„36,30 Euro“ ersetzt.
15. Im Tarif A, Post 6 wird der Betrag „40 S“ durch
„2,90 Euro“ und der Betrag „400 S“ durch
„29 Euro“ ersetzt.
16. Im Tarif A, Post 7 wird der Betrag „1 250 S“
durch „90,80 Euro“ ersetzt.
17. Im Tarif A, Post 8 wird der Betrag „1 250 S“
durch „90,80 Euro“ ersetzt.
18. Im Tarif A, Post 9 wird der Betrag „125 S“ durch
„9 Euro“ ersetzt.
19. Im Tarif A, Post 10 lit. a wird der Betrag „65 S“
durch „4,70 Euro“ ersetzt; in lit. b wird der Betrag
„320 S“ durch „23,25 Euro“
ersetzt; in lit. c wird der Betrag „1 500 S“
durch „109 Euro“ ersetzt; in lit. d wird der Betrag
„100 S“ durch „7,25 Euro“
ersetzt.
20. Im Tarif A, Post 11 wird der Betrag „100 S“ durch
„7,25 Euro“ ersetzt.
21. Im Tarif B, Post 1 wird der Betrag „125 S“
durch „9 Euro“ ersetzt.
22. Im Tarif B, Post 2 wird der Betrag „20 S“ durch
„1,45 Euro“ ersetzt und der Betrag „125 S“
durch „9 Euro“ ersetzt.
23. Im Tarif B, Post 3 wird der Betrag „50 S“ durch
„3,60 Euro“ ersetzt und der Betrag „125 S“
durch „9 Euro“ ersetzt.
24. Im Tarif B, Post 4 wird der Betrag „125 S“ durch
„9 Euro“ ersetzt.
25. Im Tarif B, Post 5 wird der Betrag „190 S“ durch
„13,80 Euro“ ersetzt und der Betrag „125
S“ durch „9 Euro“ ersetzt.
26. Im Tarif B, Post 6 wird der Betrag „12 S“ durch
„0,85 Euro“ ersetzt und der Betrag „75 S“
durch „5,45 Euro“ ersetzt.
27. Im Tarif B, Post 7 wird der Betrag „50 S“ durch
„3,63 Euro“ ersetzt, der Betrag „375 S“
durch „27,25 Euro“ ersetzt und der Betrag „600
S“ durch „43,60 Euro“ ersetzt.
28. Im Tarif B, Post 8 wird der Betrag „65 S“
durch „4,70 Euro“ ersetzt und der Betrag „4
S“ durch „0,29 Euro“ ersetzt.
29. Im Tarif B, Post 9 wird der Betrag „30 S“ durch
„2,18 Euro“ ersetzt und der Betrag „620 S“
durch „45 Euro“ ersetzt.
30. Im Tarif B, Post 10 wird der Betrag „320 S“
durch „23,25 Euro“ ersetzt.
31. Im Tarif B, Post 12 wird der Betrag „190 S“ durch
„13,80 Euro“ ersetzt und der Betrag „620
S“ durch „45 Euro“ ersetzt..
32. Im Tarif B, Post 13 wird der Betrag „4 400 S“
durch „319,75 Euro“ ersetzt.
33. Im Tarif B, Post 14 wird der Betrag „190 S“ durch
„13,80 Euro“ ersetzt.
34. Im Tarif B, Post 15 wird der Betrag „190 S“
durch „13,80 Euro“ ersetzt und der Betrag „620
S“ durch „45 Euro“ ersetzt.
35. Im Tarif B, Post 16 wird der Betrag „190 S“
durch „13,80 Euro“ ersetzt.
36. Im Tarif B, Post 17 wird der Betrag „6 S“
durch „0,43 Euro“ ersetzt und der Betrag „65
S“ durch „4,70 Euro“ ersetzt.
37. Im Tarif B, Post 18 wird der Betrag „15 S“
durch „1,09 Euro“ ersetzt und der Betrag „65
S“ durch „4,70 Euro“ ersetzt.
38. Im Tarif B, Post 19 lit. a wird der Betrag „65 S“
durch „4,70 Euro“ ersetzt; in lit. b wird der Betrag
„125 S“ durch „9 Euro“ ersetzt. Der Betrag
„320 S“ wird durch „23,25 Euro“
ersetzt.
39. Im Tarif B, Post 20 wird der Betrag „75 S“
durch „5,45 Euro“ ersetzt.
40. Im Tarif B, Post 21 lit. a wird der Betrag „100
S“ durch „7,25 Euro“ ersetzt, der Betrag
„125 S“ durch „9 Euro“ ersetzt und der
Betrag „250 S“ durch „18 Euro“ ersetzt; in
lit. b wird der Betrag „40 S“ durch „2,90
Euro“ und der Betrag „125 S“ durch „9
Euro“ ersetzt.
41. Im Tarif B, Post 22 wird der Betrag „500 S“ durch
„36 Euro“ ersetzt.
42. Im Tarif B, Post 23 wird der Betrag „620 S“ durch
„45 Euro“ ersetzt.
43. Im Tarif B, Post 24 wird der Betrag „50 S“ durch
„3,63 Euro“ ersetzt und der Betrag „95 S“
durch „6,90 Euro“ ersetzt.
44. Im Tarif B, Post 25 wird der Betrag „160 S“ durch
„11,60 Euro“ ersetzt.
45. Im Tarif B, Post 26 wird der Betrag „320 S“ durch
„23,25 Euro“ ersetzt und der Betrag „400
S“ durch „29 Euro“ ersetzt.
46. Im Tarif B, Post 27 wird der Betrag „1 250
S“ durch „90,80 Euro“ ersetzt.
47. Tarif C, Post 3 lautet:
„3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen
Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung
für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen;"
Arikel II
Artikel I Z 1 bis 8 und 47 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
Artikel I Z 9 bis 46 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für alle zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen des Artikel I Z 1 bis 8
dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen
Bestimmungen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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