Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 25. Mai 2000 | 25. Stück |
25. Verordnung: | Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten |
25.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener
öffentlichen Krankenanstalten
Auf Grund des § 44a Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987,
LGBl. für Wien Nr. 23/
1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2000, wird verordnet:
1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2000, wird verordnet:
§ 1. Die Pflegegebühr für Begleitpersonen
(§ 37 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) wird unter Bedachtnahme
auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und auf das
Lebensalter der Patienten wie folgt
festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 133,63 S
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 267,27 S
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 378,63 S
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 445,45 S.
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 171,82 S
Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 133,63 S
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 267,27 S
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 378,63 S
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 445,45 S.
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 171,82 S
Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2000 verliert die Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr für
Begleitpersonen, LGBl. für Wien Nr. 54/1992, ihre Wirksamkeit.
§ 3. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in
§ 1 Z 1 lit. a an die Stelle des Ausdruckes „133,63 S“ der
Ausdruck „9,71 Euro“, in § 1 Z 1 lit. b an die Stelle des
Ausdruckes „267,27 S“ der Ausdruck
„19,42 Euro“, in § 1 Z 1 lit. c an die Stelle des
Ausdruckes „378,63 S“ der Ausdruck
„27,51 Euro“, in § 1 Z 1 lit. d an die Stelle des
Ausdruckes „445,45 S“ der Ausdruck
„32,37 Euro“ und in § 1 Z 2 an die Stelle des Ausdruckes
„171,82 S“ der Ausdruck
„12,48 Euro“.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
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