Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 25. Mai 2000 | 24. Stück |
24. Kundmachung: | Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999, durch den Verfassungsgerichtshof |
24.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung des Wohlfahrtsfonds der
Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den
Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999, durch den
Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 60 Abs. 2 und § 61 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden
Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2000,
Zlen. V 84, 85/99-5, ausgesprochen, dass die Satzung des
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der
Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999,
als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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