Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 4. Mai 2000 | 23. Stück |
23. Gesetz: | Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000) |
23.
Gesetz über den Kulturförderungsbeitrag
(Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz
2000
Gegenstand der Abgabe
§ 1. Der Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung
(§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz) in Wien unterliegt einer
Abgabe (Kulturförderungsbeitrag).
Bemessungsgrundlage
§ 2. Bemessungsgrundlage des
Kulturförderungsbeitrages sind die auf Grund des Betriebes einer
Rundfunkempfangseinrichtung monatlich zu leistenden Zahlungen
(Rundfunkgebühren und Programmentgelte) exklusive der Umsatzsteuer und des
Kunstförderungsbeitrages.
Abgabensatz
§ 3. Die Abgabe beträgt monatlich 20% der
Bemessungsgrundlage.
Abgabepflichtiger
§ 4. Zur Entrichtung des Kulturförderungsbeitrages
ist der Betreiber der Rundfunkempfangseinrichtung verpflichtet.
Entstehen und Endigung der Abgabepflicht;
Fälligkeit
§ 5. Die Verpflichtung zur Entrichtung des
Kulturförderungsbeitrages entsteht mit der Inbetriebnahme der
Rundfunkempfangseinrichtung (§ 2 Abs. 1
Rundfunkgebührengesetz) und endet mit der ersatzlosen Abtragung der
Rundfunkempfangseinrichtung; für den Monat der Inbetriebnahme bzw. der
Abtragung besteht die volle Abgabepflicht. Die Abgabe wird jeweils für zwei
Monate im Voraus fällig und durch Vorschreibung oder im Einzugswege
eingebracht.
Einhebung der Abgabe
§ 6. (1) Die Einbringung der Abgabe obliegt der
„Gebühreninkasso Service GmbH“ (Gesellschaft); die Einhebung
der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den die
Rundfunkgebühren (§§ 2 und 3 Rundfunkgebührengesetz)
eingehoben werden.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, 2,5% des Gesamtbetrages der
eingehobenen Kulturförderungsbeiträge als Vergütung für die
ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 2,5%
beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
(3) Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe nach Abzug der
Vergütung dem Land Wien vierteljährlich abzuführen.
Mitteilungspflicht
§ 7. Der Abgabepflichtige hat alle für das Entstehen
bzw. die Endigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände bzw. jede
Änderung dieser Umstände unverzüglich der Gesellschaft
mitzuteilen; eine Meldung nach § 2 Abs. 3
Rundfunkgebührengesetz gilt als Mitteilung im Sinne dieser Regelung.
§ 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz gilt
sinngemäß.
Verfahren
§ 8. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben
nach § 6 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft;
Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die
Abgabenberufungskommission. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist
anzuwenden.
(2) Rückständige Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen;
zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen
Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages
vorschreiben.
(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe
nach § 7 unrichtig ist oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert,
so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Abgabenpflicht
durchzuführen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7 des
Telekommunikationsgesetzes sinngemäß anzuwenden hat.
Zweckwidmung
§ 9. Das Erträgnis der Abgabe ist für kulturelle
Zwecke, insbesondere für die Altstadterhaltung, zu verwenden.
Verweisung auf bundesrechtliche
Vorschriften
§ 10. Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf
bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte
Fassung:
1. Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999;
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995;
3. Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/1999.
1. Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999;
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995;
3. Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/1999.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Wiener
Landesregierung betraut.
Inkrafttreten
§ 12. Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in
Kraft.
Artikel II
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz
über die Einhebung eines Kulturschillings (Wiener Kulturschillinggesetz),
LGBl. für Wien Nr. 5/1972, idF LGBl. für Wien Nr. 1/1989,
außer Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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