Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 4. Mai 2000 | 22. Stück |
22. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 und Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetz; Änderung |
22.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
und das Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert
werden
Der Wiener Landtag hat in Ausführung der grundsätzlichen
Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, des
2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 – 2. SRÄG 1996,
BGBl. Nr. 764, und des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958 über
natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998,
beschlossen:
Artikel I
Änderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes
1987
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien
Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 60/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lit. b und c lauten:
„b) Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung
erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie Einrichtungen der arbeitsmedizinischen
Betreuung und arbeitsmedizinische Zentren (§§ 79 und 80
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der
Fassung BGBl. I Nr. 70/1999);
c) Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen.“
c) Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen.“
2. § 3 Abs. 1 lit. a und b lauten:
„a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen
zumindest für:
1. Chirurgie und
2. Innere Medizin;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein;
b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
1. Augenheilkunde und Optometrie,
2. Chirurgie,
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
6. Innere Medizin,
7. Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie,
8. Neurologie und Psychiatrie,
9. Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
10. Unfallchirurgie und
11. Urologie;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;“
1. Chirurgie und
2. Innere Medizin;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein;
b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
1. Augenheilkunde und Optometrie,
2. Chirurgie,
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
6. Innere Medizin,
7. Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie,
8. Neurologie und Psychiatrie,
9. Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
10. Unfallchirurgie und
11. Urologie;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;“
3. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c sind auch
dann erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen und Einrichtungen
örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese
funktionell-organisatorisch verbunden sind. Die Landesregierung kann von der
Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehener Abteilungen und
Einrichtungen absehen, wenn im Einzugsbereich der Krankenanstalt die
betreffenden Abteilungen oder Einrichtungen in einer anderen Krankenanstalt
bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben
ist.“
4. § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds oder eine an seine
Stelle tretende Einrichtung ist bei bettenführenden Krankenanstalten zur
Frage des Bedarfes zu hören.“
5. § 5a lautet:
„§ 5a. (1) Die Landesregierung hat für
Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1) einen
Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des
Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des
Großgeräteplanes befindet.
(2) Bei Erstellung dieses Landeskrankenanstaltenplanes sind folgende
Grundsätze sicherzustellen:
1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der Bevölkerung gewährleisten.
3. Die Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten, halbstationären und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Häufigkeit der stationären Aufenthalte und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.
4. Die Verlagerung von Leistungen aus dem stationären Akutsektor soll durch den Ausbau extramuraler und halbstationärer Einrichtungen ermöglicht werden. Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen der betreffenden Fachrichtung eingerichtet werden.
5. Krankenanstalten mit ausschließlich bettenführenden Abteilungen für ein Sonderfach sollen in dislozierter Lage vermieden werden.
6. Die Größe von bettenführenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten ist so festzulegen, dass eine medizinisch und wirtschaftlich sinnvolle Versorgung gewährleistet ist.
7. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der Akutkrankenanstalten zu erfolgen. Eine Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot durch die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat zu unterbleiben.
8. Die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung sind festzulegen. Die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen sind für jede Krankenanstalt festzulegen.
1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der Bevölkerung gewährleisten.
3. Die Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten, halbstationären und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Häufigkeit der stationären Aufenthalte und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.
4. Die Verlagerung von Leistungen aus dem stationären Akutsektor soll durch den Ausbau extramuraler und halbstationärer Einrichtungen ermöglicht werden. Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen der betreffenden Fachrichtung eingerichtet werden.
5. Krankenanstalten mit ausschließlich bettenführenden Abteilungen für ein Sonderfach sollen in dislozierter Lage vermieden werden.
6. Die Größe von bettenführenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten ist so festzulegen, dass eine medizinisch und wirtschaftlich sinnvolle Versorgung gewährleistet ist.
7. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der Akutkrankenanstalten zu erfolgen. Eine Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot durch die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat zu unterbleiben.
8. Die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung sind festzulegen. Die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen sind für jede Krankenanstalt festzulegen.
(3) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten haben jährlich bis
zum 31. März für das vorhergehende Jahr die Anzahl der
stationären Aufnahmen und die Anzahl der Pflegetage je Abteilung, getrennt
nach Patienten, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, und solchen, die ihren
Hauptwohnsitz nicht in Wien haben, der Landesregierung schriftlich zu
melden.“
6. § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1) ist die
Bewilligung nach Abs. 2 und 3 insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die
Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind.“
7. In § 13a Abs. 1 bis 3 und 6 werden die Worte
„zum praktischen Arzt“ durch die Worte „zum Arzt
für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
8. In § 14 Abs. 1 wird der Begriff „Facharzt
für Hygiene“ durch „Facharzt für Hygiene und
Mikrobiologie“ ersetzt.
9. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,“ durch die Worte
„des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999“
ersetzt.
10. § 15a Abs. 1 lautet:
„(1) In einer Krankenanstalt, an der klinische Prüfungen von
Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt werden oder neue
medizinische Methoden angewendet werden, ist vom Rechtsträger eine
Ethikkommission einzurichten. Eine Ethikkommission kann auch für mehrere
Krankenanstalten eingerichtet werden.“
11. § 15a Abs. 4 lautet:
„(4) Die Ethikkommission hat mindestens zu bestehen aus:
1. einem im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt,
3. einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
4. einem Juristen,
5. einem Pharmazeuten,
6. einem Patientenvertreter und einem Vertreter der Wiener Patientenanwaltschaft,
7. einer weiteren Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt, und
8. einer von der Personalvertretung zu bestellenden Person.“
1. einem im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt,
3. einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
4. einem Juristen,
5. einem Pharmazeuten,
6. einem Patientenvertreter und einem Vertreter der Wiener Patientenanwaltschaft,
7. einer weiteren Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt, und
8. einer von der Personalvertretung zu bestellenden Person.“
12. § 15b Abs. 7 lautet:
„(7) Alle durch diagnostische und therapeutische Eingriffe jeglicher
Art gewonnenen Zellen und Gewebe müssen einer zytopathologischen bzw.
histopathologischen Untersuchung unterzogen werden.“
13. § 15c letzter Satz lautet:
„Über die Ergebnisse der Personalplanung (Sollstand, Iststand)
hat der Rechtsträger der Landesregierung jährlich bis spätestens
31. März zu berichten.“
14. § 17a wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu
sorgen, dass die Patienten spätestens bei ihrer Aufnahme über das
Leistungsangebot und die damit im Zusammenhang stehende Ausstattung der
Krankenanstalt informiert werden.“
15. Nach § 18 Abs. 5 erster Satz wird folgender Satz
eingefügt:
„Der Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds entscheidet
endgültig.“
16. In § 18 Abs. 7 letzter Satz und in § 20
Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „binnen einer Frist von
zwei Monaten nach vollständiger Vorlage“ ersetzt durch
„binnen einer Frist von drei Monaten nach vollständiger
Vorlage“.
17. In § 21 wird das Zitat „§ 18
Abs. 5 und 6“ durch „§ 18 Abs. 5 bis
7“ ersetzt.
18. § 23 samt Überschrift lautet:
„Abänderung und Zurücknahme von
Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 23. (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer
Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten
ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung
der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist
oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel
nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner
Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder
zurückzunehmen, wenn
a) eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;
b) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 57 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
a) eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;
b) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 57 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
(3) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 dem
Rechtsträger eine angemessene Behebungsfrist einräumen.
(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner
Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden,
wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer von
der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist nicht behoben
werden.“
19. Der Titel von Abschnitt II lautet:
„II. ABSCHNITT:
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE
KRANKENANSTALTEN UND REGELUNGEN BETREFFEND DIE
SCHIEDSKOMMISSION“
20. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt bei
Vorliegen eines Bedarfes zur Sicherstellung öffentlicher
Krankenanstaltspflege (§ 30 Abs. 1) von der Landesregierung
verliehen werden, wenn sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes
entspricht, gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz
auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger
Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer
Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer
Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder
einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist
der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat
der Rechtsträger überdies nachzuweisen, dass er über die für
den gesicherten Bestand der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein
Anspruch auf die Verleihung besteht nicht. Zur Frage des Bedarfes sind der
Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds und die betroffenen
Sozialversicherungsträger zu hören.“
21. § 28 samt Überschrift lautet:
„Verwendung und Offenlegung von
Drittmitteln
§ 28. (1) Drittmittel sind finanzielle Zuwendungen an
Krankenanstalten, einzelne Abteilungen, Departments oder sonstige
Organisationseinheiten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer
konkreten Leistung dienen oder anlässlich einer konkreten Leistung
zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
(2) Drittmittel dürfen von öffentlichen Krankenanstalten –
ausgenommen Universitätskliniken – ausschließlich für
Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalten dienen.
(3) Öffentliche Krankenanstalten – ausgenommen
Universitätskliniken – haben der Landesregierung jährlich bis
längstens 30. April eine Aufstellung über die im vorangegangenen
Kalenderjahr erhaltenen Drittmittel und deren Verwendung
vorzulegen.“
22. § 30 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Land Wien ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den
Landeskrankenanstaltenplan Anstaltspflege für Personen, die Wiener
Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, sofern
sie anstaltsbedürftig sind oder sich einem operativen Eingriff unterziehen,
in der allgemeinen Gebührenklasse entweder durch Errichtung und Betrieb
öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit
Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen.“
23. § 33 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Sie sind nur in Fällen eines unabweisbar notwendigen Bedarfes,
insbesondere dann zu genehmigen, wenn Kranke bestimmter Altersstufen oder solche
mit bestimmten Krankheiten nur mangels der entsprechenden Anstaltseinrichtungen
in die Hauptanstalt nicht aufgenommen werden können und der
Angliederungsvertrag zu keinem dem Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden
Zustand führen würde.“
24. § 33 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Eine nach Abs. 1 erteilte Genehmigung ist von der
Landesregierung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem
Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden Zustand geführt hat. Bestehende
Angliederungsverträge sind ebenfalls auf ihre Übereinstimmung mit dem
Landeskrankenanstaltenplan zu überprüfen, und bei fehlender
Übereinstimmung ist ihre Genehmigung zu widerrufen.“
25. § 43 lautet:
„§ 43. Der Rechtsträger einer öffentlichen
Krankenanstalt hat dem Dienst habenden Arzt jene Einrichtungen der
Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme zum Zweck der
Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs. 4a und 8 der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I
Nr. 134/1999, erforderlich sind.“
32
26. § 44a lautet:
„§ 44a. (1) Als Pflegegebühr
(Sondergebühr) für Begleitpersonen kann durch Verordnung der
Landesregierung ein Entgelt festgesetzt werden, das auf die für diese
Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und auf das Lebensalter des Patienten
Bedacht nimmt. Für Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten
Lebensjahr ist kein Entgelt festzusetzen. Von der Einhebung eines Entgeltes ist
abzusehen, wenn der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene
Begleitperson angewiesen ist.
(2) Für Begleitpersonen von Kindern zwischen dem vollendeten dritten
bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr darf diese Pflegegebühr
(Sondergebühr) für höchstens 14 Tage in jedem Kalenderjahr
eingehoben werden. Ein entsprechender Antrag hat durch die Begleitperson zu
erfolgen. Sie hat gleichzeitig nachzuweisen, für wie viele Tage im
laufenden Kalenderjahr von ihr bereits Pflegegebühren als Begleitperson
entrichtet wurden.“
27. Nach § 44a wird folgender § 44b samt
Überschrift eingefügt:
„Rechtsbeziehung bei Antragstellung auf Aufnahme in
ein Pflegeheim
§ 44b. Es ist zulässig, dass Patienten, die nach
Ablehnung der weiteren Kostentragung durch den zuständigen
Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Aufnahme in ein Pflegeheim
gestellt haben, vorübergehend bis zur Aufnahme in ein Pflegeheim in der
Krankenanstalt verbleiben.“
28. In § 45 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung
„wie zB für Anästhesiologie“ durch „wie
zB für Anästhesiologie und Intensivmedizin“
ersetzt.
29. § 50 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ist eine
Schiedskommission berufen:
a) Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
b) in den Angelegenheiten des § 64b Abs. 12 bis 16,
c) über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. für Wien Nr. 9/1997,
d) über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 24 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. für Wien Nr. 9/1997), gründen.
a) Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
b) in den Angelegenheiten des § 64b Abs. 12 bis 16,
c) über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. für Wien Nr. 9/1997,
d) über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 24 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. für Wien Nr. 9/1997), gründen.
(2) Die Schiedskommission wird beim Amt der Landesregierung errichtet. Sie
besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Die
Mitglieder sind von der Landesregierung auf folgende Weise zu
bestellen:
1. der Vorsitzende aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte auf Grund eines vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages;
2. ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. ein Mitglied auf Vorschlag des Landesamtsdirektors aus dem Kreise der rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung;
4. ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
5. ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund eines Vorschlages des Landesamtsdirektors;
6. ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates.
Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
1. der Vorsitzende aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte auf Grund eines vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages;
2. ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. ein Mitglied auf Vorschlag des Landesamtsdirektors aus dem Kreise der rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung;
4. ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
5. ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund eines Vorschlages des Landesamtsdirektors;
6. ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates.
Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Schiedskommission erforderlich,
so hat das Amt der Landesregierung die gemäß Abs. 2
Vorschlagsberechtigten schriftlich unter Setzung einer mindestens
sechswöchigen Frist zur Nominierung aufzufordern. Wird innerhalb dieser
Frist kein Vorschlag erstattet, der den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen
entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes
(Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
(4) Die Mitglieder der Schiedskommission werden für eine Dauer von
vier Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt der neu
bestellten Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist
zulässig.“
30. § 50 Abs. 11 bis 18 werden aufgehoben.
31. Nach § 50 wird folgender § 50a
eingefügt:
„§ 50a. (1) Auf das Verfahren vor der
Schiedskommission ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –
AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/1998,
anzuwenden.
(2) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende und
vier Beisitzer angehören. Beisitzer sind die unter § 50
Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Mitglieder. Ist der am Streit beteiligte
Rechtsträger der Krankenanstalt ein Orden, tritt an die Stelle des in
§ 50 Abs. 2 Z 5 genannten Mitgliedes das in § 50
Abs. 2 Z 6 genannte Mitglied.
(3) Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der
Schiedskommission anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem
durchzuführen.
(4) Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe
der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und
unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.
(5) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung aller
Mitglieder der Schiedskommission ordnungsgemäß erfolgt ist und
jedenfalls der Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzer anwesend
sind.
(6) Die Beschlüsse des Senates werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung der
Schiedskommission zu erlassen. Die Führung der Bürogeschäfte der
Schiedskommission obliegt dem Amt der Landesregierung (Geschäftsstelle).
Die Geschäftsstelle hat insbesondere einen Schriftführer zu stellen,
dem eine Entschädigung wie einem Beisitzer zusteht.
(8) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der
Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.“
32. § 51 Abs. 3 Z 2 und 4 lauten:
„2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1999, Asyl gewährt wurde,
und Asylwerber, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in
der Fassung BGBl. I Nr. 41/1999, eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,
4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und“
4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und“
33. § 57 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Im Falle einer Fondskrankenanstalt hat die Landesregierung das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage in
Kenntnis zu setzen.“
34. § 58 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte
Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen
(§ 23), so verliert sie gleichzeitig das
Öffentlichkeitsrecht.“
35. In § 60a Abs. 1 wird das Gesetzeszitat
„Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990“ ersetzt durch
„Unterbringungsgesetz – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, in der
Fassung BGBl. I Nr. 12/1997“.
36. § 60e lautet:
„§ 60e. Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
müssen unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für
Psychiatrie bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines
Facharztes für Neurologie und Psychiatrie stehen.“
37. In § 62 lit. d wird die Wendung
„Ausstellung des Arztbriefes“ durch „Ausstellung
des Patientenbriefes“ ersetzt.
38. § 64a Abs. 1 lautet:
„(1) Fondskrankenanstalten sind die öffentlichen allgemeinen
Krankenanstalten und die öffentlichen Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme
der Pflegeabteilungen für Psychiatrie und die privaten gemeinnützigen
allgemeinen Krankenanstalten, die auf Grundlage der Vereinbarung
gemäß Art. 15a
B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 über den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds finanziert werden.“
B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 über den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds finanziert werden.“
39. § 64b Abs. 5 wird folgender Satz
angefügt:
„Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und
Versicherungsträgern ist elektronisch vorzunehmen.“
40. Die §§ 64e bis 64g erhalten die Bezeichnungen
„§§ 64f“ bis
„§ 64h“. § 64e samt Überschrift
lautet:
„Sanktionsmechanismus
§ 64e. (1) Beabsichtigt ein
Sozialversicherungsträger, das Land Wien oder der Rechtsträger einer
Fondskrankenanstalt eine Einschränkung des Leistungsangebotes im
stationären, halbstationären, tagesklinischen, ambulanten oder
niedergelassenen Bereich, so haben sie diese Absicht einander mitzuteilen. Kommt
innerhalb einer angemessenen Zeit keine einvernehmliche Lösung zu Stande
und bleibt es bei der Einschränkung des Leistungsangebotes, dann kann
derjenige, der stattdessen die Leistung tatsächlich erbringt, eine
angemessene finanzielle Entschädigung von demjenigen begehren, der sein
Leistungsangebot eingeschränkt hat.
(2) Der Anspruch auf angemessene finanzielle Entschädigung ist bei der
Schiedskommission (§ 50) geltend zu machen, welche – wenn die
tatsächlichen Mehrkosten des durch die zusätzlichen Mehrleistungen
Belasteten nicht nachgewiesen werden können – in
sinngemäßer Anwendung des § 273 Zivilprozessordnung, RGBl.
1895/113, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/1999, zu entscheiden
hat.
(3) Eine meldepflichtige und daher allenfalls einen Anspruch auf
finanzielle Entschädigung begründende Einschränkung des
Leistungsangebotes liegt nicht vor, wenn jemand eine freiwillig ohne
gesetzlichen oder behördlichen Auftrag erbrachte Leistung einstellt oder
reduziert.
(4) Besteht die Leistungseinschränkung in einem vertragslosen Zustand
zwischen Sozialversicherung und Vertragsärzten, dann sind die Kosten der
Mehrleistungen der Fondskrankenanstalten vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger auf Rechnung der
leistungseinschränkenden Sozialversicherungsträger im Wege des Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abzugelten. Als Höchstbetrag des
Abgeltungsbetrages ist die Summe der von der Sozialversicherung im Hinblick auf
den vertragslosen Zustand nicht honorierten Arztabrechnungen
zuzusprechen.“
41. § 65 wird folgender Satz angefügt:
„Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind
überdies unverzüglich der Strukturkommission bekannt zu
geben.“
42. In § 66 wird das Gesetzeszitat „des
Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957“ ersetzt durch
„des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung
BGBl. I Nr. 95/1998“.
43. In § 69 entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)“.
Artikel II
(1) Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestellte
Schiedskommission hat bereits anhängige Verfahren abzuschließen. Die
Mitglieder bleiben bis zum Abschluss dieser Verfahren unbeschadet der Bestellung
der Mitglieder nach § 50 im Amt. Auf diese Verfahren finden die
§§ 49 und 50 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 14/1996, weiterhin Anwendung.
(2) Allgemeine Krankenanstalten, die vor Inkrafttreten von § 3
Abs. 1 lit. a in der Fassung dieses Gesetzes nicht sämtliche
Voraussetzungen für die Einstufung als Standardkrankenanstalt erfüllt
haben und ausschließlich auf Grund des Inkrafttretens dieser Bestimmung ab
1. Jänner 1997 als Standardkrankenanstalten einzustufen sind, haben
die Verpflichtung des § 22a Abs. 3 bis spätestens
31. Dezember 2002 zu erfüllen.
Artikel III
Änderung des Wiener Heilvorkommen- und
Kurortegesetzes
Das Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Wiener
Heilvorkommen- und Kurortegesetz), LGBl. für Wien Nr. 7/1961, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/1987, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 1 lautet:
„I. Begriffsbestimmungen und
Grundsätzliches“
2. § 1 Abs. 7 lautet:
„(7) a) Kuranstalten und Kureinrichtungen sind Einrichtungen zur
stationären oder ambulanten Anwendung von medizinischen Behandlungsarten,
die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
Es ist auch die Anwendung von solchen Zusatztherapien zulässig, die zur
Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet
werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass
die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche
Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen
auszuschließen.
b) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
c) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.“
b) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
c) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.“
3. § 10 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des
Produktes eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung
maßgeblich beeinflussenden Weise ändern;“
4. § 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der
Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche
Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den
Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der
letzten Analyse, insbesondere auch den Namen des analysierenden Institutes
(Sachverständigen) und das Datum der Analyse, ferner eine kurze Darstellung
der anerkannten, auf das Versandprodukt bezüglichen Indikationen und bei
Wässern von Heilquellen die Angabe eines allfälligen Zusatzes von
Kohlensäure zu enthalten haben.“
5. In § 12 wird das Gesetzeszitat
„Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71“ ersetzt
durch „Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der
Fassung BGBl. I Nr. 156/1998“.
6. § 19 Abs. 2 lit. e lautet:
„e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt
gewährleistet ist, der in Österreich zur selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem
Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt;“
7. In § 19 Abs. 2 lit. g wird die Wortfolge
„§ 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974“
ersetzt durch „§ 13 Gewerbeordnung 1994 – GewO
1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I
Nr. 59/1999“.
8. Nach § 19 Abs. 2 lit. h wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. i und j werden
angefügt:
„i) allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 7 entsprechen;
j) gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 21a) keine Bedenken bestehen.“
j) gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 21a) keine Bedenken bestehen.“
9. § 19 Abs. 4 wird aufgehoben.
10. § 21 Abs. 1 erster Satzteil lautet:
„Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder
Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot,
insbesondere Zusatztherapien, sind der Landesregierung
anzuzeigen;“
11. § 21 Abs. 3 wird aufgehoben.
12. Nach § 21 wird folgender § 21a samt
Überschrift eingefügt:
„Kuranstaltsordnung
§ 21a. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder
Kureinrichtung ist von ihrem Rechtsträger durch eine Kuranstaltsordnung zu
regeln. Die Kuranstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung;
2. Angaben über ihre Organisation, die Person ihres Rechtsträgers, die wesentlichen Rechtsverhältnisse und ihre Vertretung nach außen;
3. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform;
4. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen;
5. die dem Aufsicht führenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
6. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
7. im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;
8. Maßnahmen der Qualitätssicherung;
9. die Festlegung eines grundsätzlichen Rauchverbots in der Kuranstalt oder Kureinrichtung, wobei Zonen für Raucher eingeräumt und besonders bezeichnet werden können;
10. Richtlinien für den Aufenthalt von Patienten, Begleitpersonen und Besuchern;
11. Informations- und Beschwerdemöglichkeit.
1. die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung;
2. Angaben über ihre Organisation, die Person ihres Rechtsträgers, die wesentlichen Rechtsverhältnisse und ihre Vertretung nach außen;
3. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform;
4. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen;
5. die dem Aufsicht führenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
6. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
7. im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;
8. Maßnahmen der Qualitätssicherung;
9. die Festlegung eines grundsätzlichen Rauchverbots in der Kuranstalt oder Kureinrichtung, wobei Zonen für Raucher eingeräumt und besonders bezeichnet werden können;
10. Richtlinien für den Aufenthalt von Patienten, Begleitpersonen und Besuchern;
11. Informations- und Beschwerdemöglichkeit.
(2) Die Kuranstaltsordnung und jede Änderung bedarf der Genehmigung
der Landesregierung.
(3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so
aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.“
13. In § 24 Abs. 1 lit. b wird der Klammerausdruck
„(II. Teil des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958 über
natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/58)“
ersetzt durch „(II. Teil des Bundesgesetzes vom 2. Dezember
1958 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272, in
der Fassung BGBl. I Nr. 78/1998)“.
14. Die Überschrift zu den §§ 25 und 26
„VI. Aufsicht des Bundes“ entfällt; die Überschrift
zu § 25 lautet:
„VI. Verständigung des
Landeshauptmannes“
15. § 26 samt Überschrift wird aufgehoben.
16. Der bisherige § 26a erhält die Bezeichnung
„§ 26“.
17. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Zuwiderhandlungen gegen die im § 6 Abs. 3,
§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 7 und § 16
Abs. 2 aufgestellten Verbote oder die im § 1 Abs. 7,
§ 8 Abs. 1, 4 und 5, § 9 Abs. 1 und 5,
§ 10 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 21a,
§ 22 und § 28 Abs. 3 und 4 aufgestellten Gebote dieses
Gesetzes, der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 10) oder der
Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 19) ohne Bewilligung
sowie Übertretungen der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen werden vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S
bestraft, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
nach einer anderen Vorschrift mit einer strengeren Verwaltungsstrafe bedroht
ist.“
Artikel IV
(1) Art. I Z 2 bis 6, 15 bis 20, 22 bis 24, 29 bis 34, 38, 40, 41
und 43 sowie Art. II dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.
(2) Art. I Z 26 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen der Art. I und Art. III dieses
Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel V
Art. III Z 4 dieses Gesetzes wurde unter Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission
notifiziert (Notifikationsnummer 99/94/A).
Artikel VI
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in § 27
Abs. 1 Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetz an die Stelle des Ausdruckes
„30 000 S“ der Ausdruck „2 100
Euro“.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7,
Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS
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