Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 5. April 2000 | 21. Stück |
21. Verordnung: | Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989; Änderung |
21.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der
Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und
Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15, 25b, 32 und 68 des
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG
1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl.
für Wien Nr. 12/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der
Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und
Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien
Nr. 44/1994, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 37/1998, wird
wie folgt geändert:
1. § 2a lautet:
„2a. Anstelle der Förderung gemäß § 2 kann
ein nichtrückzahlbarer Zuschuss als Fixbetrag in Höhe von 6 000 S
je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn bei den
geförderten Wohnungen (Geschäftsräumen) für die Abstattung
der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel höchstens der Betrag
gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 63
Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 und als Baukostenbeitrag für die Eigenmittel
gemäß § 2 Abs. 2 höchstens 2 000 S je
Quadratmeter Nutzfläche begehrt werden. Bei Aufnahme von Darlehen ist
§ 2 Abs. 3 nicht anzuwenden.“
2. § 3a lautet:
„3a. Anstelle der Förderung gemäß § 3 kann
ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuss als Fixbetrag in Höhe von
5 000 S je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn bei den
geförderten Wohnungen (Geschäftsräumen) als Baukostenbeitrag
für die Eigenmittel gemäß § 3 Abs. 2 vom
künftigen Wohnungseigentümer höchstens 4 000 S je
Quadratmeter Nutzfläche und für die Abstattung der für die
Restfinanzierung aufgenommenen Darlehen höchstens 130 vH des
gemäß § 63 Abs. 1 WWFSG 1989 in Verbindung mit
§ 63 Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 zulässigen Betrages begehrt
werden. Bei Aufnahme von Darlehen ist § 3 Abs. 3 nicht
anzuwenden.“
3. § 4 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen
(Geschäftsräumen) und Heimen gemäß § 15 WWFSG
1989 erfolgt durch Gewährung eines nichtrückzahlbaren Beitrages in
Höhe von 5 000 S je Quadratmeter Nutzfläche der Wohnungen
(Geschäftsräume) bzw. bei Heimen je Quadratmeter der für
Wohnzwecke dienenden Flächen. Für die geförderten
Geschäftsräume darf auf Förderungsdauer für die Abstattung
der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel höchstens der Betrag
gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 63
Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 begehrt werden, §§ 63 Abs. 2
und 69 WWFSG 1989 gelten sinngemäß.
(2) Die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen
(Geschäftsräumen) gemäß § 15 WWFSG 1989 erfolgt
durch Gewährung eines nichtrückzahlbaren Beitrages in Höhe von
4 000 S je Quadratmeter Nutzfläche der Wohnungen
(Geschäftsräume). Die Finanzierung des Bauvorhabens gemäß
§ 6 Abs. 1 WWFSG 1989 muss zu mindestens einem Drittel des
Verkaufspreises der Wohnungen (Geschäftsräume) durch Eigenmittel
erfolgen.“
4. In § 5 wird der bisherige Abs. 2 zu
Abs. 3.
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Errichtung von Eigenheimen auf Pachtgründen kann
die Förderung auch nach § 6 erfolgen.“
Artikel II
Es tritt in
1. § 1 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „15 400 S“ die Angabe „1 120 Euro“,
2. § 1 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „3 200 S“ die Angabe „235 Euro“,
3. § 1 Abs. 3 an die Stelle der Angabe „3 100 S“ die Angabe „225 Euro“,
4. § 1 Abs. 4 an die Stelle der Angabe „1 200 S“ die Angabe „90 Euro“,
5. § 1 Abs. 6 an die Stelle der Angabe „1 200 S“ die Angabe „90 Euro“,
6. § 2 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „7 600 S“ die Angabe „550 Euro“,
an die Stelle der Angabe „8 500 S“ die Angabe „620 Euro“,
7. § 2a an die Stelle der Angabe „6 000 S“ die Angabe „440 Euro“,
an die Stelle der Angabe „2 000 S“ die Angabe „145 Euro“,
8. § 2b Abs. 1 an die Stelle der Angabe „2 000 S“ die Angabe „150 Euro“,
an die Stelle der Angabe „10 S“ die Angabe „0,70 Euro“,
9. § 2b Abs. 2 an die Stelle der Angabe „5 S“ die Angabe „0,35 Euro“,
10. § 3 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „365 Euro“,
11. § 3a Abs. 1 an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „365 Euro“,
an die Stelle der Angabe „4 000 S“ die Angabe „290 Euro“,
12. § 4 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „365 Euro“,
13. § 4 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „4 000 S“ die Angabe „290 Euro“,
14. § 5 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „300 000 S“ die Angabe „21 800 Euro“,
an die Stelle der Angabe „25 000 S“ die Angabe „1 820 Euro“,
15. § 6 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „500 000 S“ die Angabe „36 340 Euro“,
an die Stelle der Angabe „25 000 S“ die Angabe „1 820 Euro“,
16. § 11 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „5 500 S“ die Angabe „400 Euro“.
1. § 1 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „15 400 S“ die Angabe „1 120 Euro“,
2. § 1 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „3 200 S“ die Angabe „235 Euro“,
3. § 1 Abs. 3 an die Stelle der Angabe „3 100 S“ die Angabe „225 Euro“,
4. § 1 Abs. 4 an die Stelle der Angabe „1 200 S“ die Angabe „90 Euro“,
5. § 1 Abs. 6 an die Stelle der Angabe „1 200 S“ die Angabe „90 Euro“,
6. § 2 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „7 600 S“ die Angabe „550 Euro“,
an die Stelle der Angabe „8 500 S“ die Angabe „620 Euro“,
7. § 2a an die Stelle der Angabe „6 000 S“ die Angabe „440 Euro“,
an die Stelle der Angabe „2 000 S“ die Angabe „145 Euro“,
8. § 2b Abs. 1 an die Stelle der Angabe „2 000 S“ die Angabe „150 Euro“,
an die Stelle der Angabe „10 S“ die Angabe „0,70 Euro“,
9. § 2b Abs. 2 an die Stelle der Angabe „5 S“ die Angabe „0,35 Euro“,
10. § 3 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „365 Euro“,
11. § 3a Abs. 1 an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „365 Euro“,
an die Stelle der Angabe „4 000 S“ die Angabe „290 Euro“,
12. § 4 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „365 Euro“,
13. § 4 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „4 000 S“ die Angabe „290 Euro“,
14. § 5 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „300 000 S“ die Angabe „21 800 Euro“,
an die Stelle der Angabe „25 000 S“ die Angabe „1 820 Euro“,
15. § 6 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „500 000 S“ die Angabe „36 340 Euro“,
an die Stelle der Angabe „25 000 S“ die Angabe „1 820 Euro“,
16. § 11 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „5 500 S“ die Angabe „400 Euro“.
Artikel III
(1) Art. I dieser Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
(2) Art. II dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Laska
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