Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 5. April 2000 | 19. Stück |
19. Verordnung: | Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997); Änderung |
19.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung
1997) geändert wird
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 41
Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes
– WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/1998, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 entfallen die Abs. 2, 4 und 7. Die bisherigen
Abs. 3, 5, 6, 8 und 9 werden zu Abs. 2, 3, 4, 6 und 7.
2. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Für ein Darlehen, das zur Finanzierung von
Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden aufgenommen wird, kann die
pfandrechtliche Sicherstellung verlangt werden.“
3. In § 3 Abs. 1 wird „6,5 vH“ durch
„5,5 vH“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 wird „5,5 vH“ durch
„4,5 vH“ ersetzt.
5. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Stadt Wien und gemeinnützige Bauvereinigungen können
statt eines Darlehens auch Eigenmittel einsetzen. In diesem Falle sind
gemäß Abs. 1 bis 3 anstelle der nichtrückzahlbaren
Beiträge einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse und anstelle von
Annuitätenzuschüsse laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse zu
gewähren.“
6. In § 4 Abs. 1 wird „6 vH“ durch
„5,5 vH“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 2 wird „5 vH“ durch
„4,5 vH“ ersetzt.
8. In § 6 Abs. 1 werden dem ersten Satz anstelle des
zweiten bis vierten Satzes folgende
Sätze angefügt:
„Verwendet der Förderungswerber Eigenmittel und werden die
Kosten der genannten Sanierungsmaßnahmen nicht aus Mietzinseinnahmen
gedeckt, kann bei Einbau eines Personenaufzuges
a) in Gebäuden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C und D überwiegen, ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 600 000 S,
b) in Gebäuden unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen, ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 400 000 S
gewährt werden, sofern der Personenaufzug über vier allgemein zugängliche Einstiegstellen verfügt. Für jede weitere Einstiegstelle kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Falle lit. a in Höhe von 125 000 S, im Falle lit. b in Höhe von 100 000 S gewährt werden. Der nichtrückzahlbare Zuschuss darf im Falle lit. a 60 vH, im Falle lit. b 40 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht überschreiten.“
a) in Gebäuden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C und D überwiegen, ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 600 000 S,
b) in Gebäuden unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen, ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 400 000 S
gewährt werden, sofern der Personenaufzug über vier allgemein zugängliche Einstiegstellen verfügt. Für jede weitere Einstiegstelle kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Falle lit. a in Höhe von 125 000 S, im Falle lit. b in Höhe von 100 000 S gewährt werden. Der nichtrückzahlbare Zuschuss darf im Falle lit. a 60 vH, im Falle lit. b 40 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht überschreiten.“
9. Nach § 6 wird folgender § 6a samt
Überschrift angefügt:
„Thermisch-energetische
Gebäudesanierung
§ 6a. (1) Förderbar sind im Rahmen eines
thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem
Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen
davon, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs
führen, wobei auf die Verwendung von teilhalogenierten
Fluorchlorkohlenwasserstoff (H-FCKW)-, teilhalogenierten
Fluorkohlenwasserstoff
(H-FKW)-haltigen Baumaterialien verzichtet wird und auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien sowie auf sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotential zu verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden sind.
(H-FKW)-haltigen Baumaterialien verzichtet wird und auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien sowie auf sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotential zu verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden sind.
(2) In diesem Zusammenhang kann auch die Schaffung von haustechnischen
Anlagen zur Beheizung, zur Belüftung und zur Warmwasseraufbereitung an und
in Wohnhäusern, die zu einer Effizienzerhöhung und umwelttechnischen
Optimierung der Energieversorgung führen, mitgefördert
werden.
(3) Nicht erfasst sind
a) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung stehen, sowie
b) thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen, die nur einzelne Wohnungen betreffen.
a) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung stehen, sowie
b) thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen, die nur einzelne Wohnungen betreffen.
(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist der bauphysikalische Nachweis
über die Energiekennzahl Heizwärmebedarf (HWB) in Kilowattstunden pro
Quadratmeter und Jahr [kWh/(m²a)] vorzulegen. Der Heizwärmebedarf ist
die auf die Bruttogeschoßfläche des beheizten Volumens bezogene,
durch Berechnung ermittelte Wärmemenge, die nach den Erfahrungen der
technischen Wissenschaften im langjährigen Mittel während einer
Heizperiode den Räumen zuzuführen ist, um die erforderliche
projektbezogene Raumtemperatur sicherzustellen. Die VerÄnderung von
Lüftungswärmeverlusten durch Fugendichtungen bei Fenstern und
Türen bleibt unberücksichtigt.
(5) Der Standard Niedrigenergiehaus wird erreicht, wenn die Energiekennzahl
Heizwärmebedarf entsprechend den Anforderungsklassen A, B, C, D, E, F, G,
H, K und L in Abhängigkeit des beheizten Volumens nicht überschritten
wird.
A: beheiztes Volumen ≤ 300
m3: HWBBGF,
zul = 78 kWh/(m2a)
B: beheiztes Volumen ≤ 500 m3: HWBBGF, zul = 65 kWh/(m2a)
C: beheiztes Volumen ≤ 1 000 m3: HWBBGF, zul = 55 kWh/(m2a)
D: beheiztes Volumen ≤ 1 500 m3: HWBBGF, zul = 52 kWh/(m2a)
E: beheiztes Volumen ≤ 2 200 m3: HWBBGF, zul = 48 kWh/(m2a)
F: beheiztes Volumen ≤ 3 000 m3: HWBBGF, zul = 45 kWh/(m2a)
G: beheiztes Volumen ≤ 4 500 m3: HWBBGF, zul = 41 kWh/(m2a)
H: beheiztes Volumen ≤ 6 000 m3: HWBBGF, zul = 38 kWh/(m2a)
K: beheiztes Volumen ≤ 8 000 m3: HWBBGF, zul = 36 kWh/(m2a)
L: beheiztes Volumen > 8 000 m3: HWBBGF, zul = 35 kWh/(m2a)
B: beheiztes Volumen ≤ 500 m3: HWBBGF, zul = 65 kWh/(m2a)
C: beheiztes Volumen ≤ 1 000 m3: HWBBGF, zul = 55 kWh/(m2a)
D: beheiztes Volumen ≤ 1 500 m3: HWBBGF, zul = 52 kWh/(m2a)
E: beheiztes Volumen ≤ 2 200 m3: HWBBGF, zul = 48 kWh/(m2a)
F: beheiztes Volumen ≤ 3 000 m3: HWBBGF, zul = 45 kWh/(m2a)
G: beheiztes Volumen ≤ 4 500 m3: HWBBGF, zul = 41 kWh/(m2a)
H: beheiztes Volumen ≤ 6 000 m3: HWBBGF, zul = 38 kWh/(m2a)
K: beheiztes Volumen ≤ 8 000 m3: HWBBGF, zul = 36 kWh/(m2a)
L: beheiztes Volumen > 8 000 m3: HWBBGF, zul = 35 kWh/(m2a)
Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(6) Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen
wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag geleistet. Die Höhe des
Beitrages beträgt 400 S, 600 S oder 800 S pro
m2 Nutzfläche aller Wohnungen und
Geschäftsräume und ist an die Verringerung des Heizwärmebedarfs
bzw. an den Standard Niedrigenergiehaus gekoppelt.
a) 400 S werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 50 kWh/(m2a) erreicht oder der 2fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird.
b) 600 S werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 75 kWh/(m2a) erreicht oder der 1,5fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird.
c) 800 S werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh/(m2a) erreicht oder der Standard Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird oder wenn zumindest eine thermische Verbesserung gemäß lit. b erreicht wird und zusätzlich energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sofern besonders effiziente und umweltfreundliche Anlagen oder erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen.
Der nichtrückzahlbare Beitrag darf ein Drittel der Gesamtbaukosten der förderbaren Maßnahmen nicht überschreiten.
a) 400 S werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 50 kWh/(m2a) erreicht oder der 2fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird.
b) 600 S werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 75 kWh/(m2a) erreicht oder der 1,5fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird.
c) 800 S werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh/(m2a) erreicht oder der Standard Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird oder wenn zumindest eine thermische Verbesserung gemäß lit. b erreicht wird und zusätzlich energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sofern besonders effiziente und umweltfreundliche Anlagen oder erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen.
Der nichtrückzahlbare Beitrag darf ein Drittel der Gesamtbaukosten der förderbaren Maßnahmen nicht überschreiten.
(7) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist vom Förderungswerber ein
Energieausweis über die erreichte Energiekennzahl Heizwärmebedarf
vorzulegen.“
10. § 9 lit. a lautet:
„a) bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren im Ausmaß von 6
vH.“
11. In § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Verwendung von Eigenmitteln im Ausmaß von 25 vH kann
ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 75 vH
gewährt werden.“
12. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG
1989) in erneuerungsdringlichen Gebieten gemäß den jeweils
gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei
Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) nach den
Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 4, 4 Abs. 2 und 5
Abs. 1 unter Zugrundelegung der Kategorie C, sofern die durchschnittliche
Größe der neu geschaffenen Wohnungen 90 Quadratmeter nicht
überschreitet,“
13. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle einer Förderung nach Abs. 1 Z 1 und 2
dürfen die verursachten Kosten 19 000 S je Quadratmeter
Nutzfläche gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989 nicht
überschreiten.“
14. In § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Adaptierung von Erdgeschoß- und
Souterrainräumen zu Geschäftsräumen tritt anstelle des in
§ 10 Abs. 1 Z 2 genannten einmaligen nichtrückzahlbaren
Zuschusses der Betrag von 3 500 S pro Quadratmeter Nutzfläche, wobei
die Zuschussleistung mit 525 000 S je Geschäftseinheit begrenzt
ist.“
15. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen
dürfen einen Betrag nicht überschreiten, der sich
aus
1. 8 000 S je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989,
2. 7 500 S je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen und
3. 4 000 S je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung
errechnet.“
1. 8 000 S je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989,
2. 7 500 S je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen und
3. 4 000 S je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung
errechnet.“
16. § 15 Abs. 10 lautet:
„(10) Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen
gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 bis 8 WWFSG 1989 nach den
Bestimmungen der §§ 3 bis 6a, 10, 11 und 13 sind die reinen
Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze
von 2 Millionen Schilling (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer)
überschreiten, öffentlich auszuschreiben. Die öffentliche
Ausschreibungsverpflichtung kann entfallen, wenn bei einzelgewerksweiser
Beurteilung die Baumeisterarbeiten nicht mehr als 1 Million Schilling und
die übrigen Leistungen nicht mehr als 800 000 S betragen und die
Kosten aller reinen Bauleistungen die Summe von 3 Millionen Schilling nicht
überschreiten. Entfällt die Verpflichtung zur öffentlichen
Ausschreibung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels
Kostenvoranschlägen zu belegen.“
17. Anlage A (zu § 15 Abs. 10)
entfällt.
Artikel II
Es tritt in
1. § 6 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „600 000 S“ die Angabe „43 600 Euro“,
an die Stelle der Angabe 125 000 S“ die Angabe „9 100 Euro“,
an die Stelle der Angabe „400 000 S“ die Angabe 29 070 Euro“,
an die Stelle der Angabe „100 000 S die Angabe „7 270 Euro“,
2. § 6a Abs. 6 an die Stelle der Angabe „400 S“ die Angabe „30 Euro“,
an die Stelle der Angabe „600 S“ die Angabe „45 Euro“,
an die Stelle der Angabe „800 S“ die Angabe „60 Euro“,
3. § 10 Abs. 1 Z 2 an die Stelle der Angabe „7 000 S“ die Angabe „510 Euro“,
an die Stelle der Angabe „630 000 S“ die Angabe „45 900 Euro“,
4. § 10 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „19 000 S“ die Angabe „1 380 Euro“,
5. § 11 an die Stelle der Angabe „3 500 S“ die Angabe „255 Euro“,
an die Stelle der Angabe „525 000 S“ die Angabe „38 150 Euro“,
6. § 12 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „550 000 S“ die Angabe „40 000 Euro“,
an die Stelle der Angabe „25 000 S“ die Angabe „1 820 Euro“,
an die Stelle der Angabe „650 000 S“ die Angabe „47 280 Euro“,
7. § 12 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „300 000 S“ die Angabe „21 800 Euro“,
8. § 13 Abs. 3 an die Stelle der Angabe „75 000 S“ die Angabe „5 450 Euro“,
9. § 15 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „8 000 S“ die Angabe 580 Euro“,
an die Stelle der Angabe „7.500 S“ die Angabe „545 Euro“,
an die Stelle der Angabe „4 000 S“ die Angabe „290 Euro“,
10. § 15 Abs. 3 an die Stelle der Angabe „2 500 S“ die Angabe „180 Euro“,
an die Stelle der Angabe „1 000 S“ die Angabe „75 Euro“,
11. § 15 Abs. 10 an die Stelle der Angabe „2 Millionen Schilling“ die Angabe „145 345 Euro“,
an die Stelle der Angabe „1 Million Schilling“ die Angabe „72 675 Euro“,
an die Stelle der Angabe „800 000 S“ die Angabe „58 140 Euro“,
an die Stelle der Angabe „3 Millionen Schilling“ die Angabe „218 000 Euro“.
1. § 6 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „600 000 S“ die Angabe „43 600 Euro“,
an die Stelle der Angabe 125 000 S“ die Angabe „9 100 Euro“,
an die Stelle der Angabe „400 000 S“ die Angabe 29 070 Euro“,
an die Stelle der Angabe „100 000 S die Angabe „7 270 Euro“,
2. § 6a Abs. 6 an die Stelle der Angabe „400 S“ die Angabe „30 Euro“,
an die Stelle der Angabe „600 S“ die Angabe „45 Euro“,
an die Stelle der Angabe „800 S“ die Angabe „60 Euro“,
3. § 10 Abs. 1 Z 2 an die Stelle der Angabe „7 000 S“ die Angabe „510 Euro“,
an die Stelle der Angabe „630 000 S“ die Angabe „45 900 Euro“,
4. § 10 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „19 000 S“ die Angabe „1 380 Euro“,
5. § 11 an die Stelle der Angabe „3 500 S“ die Angabe „255 Euro“,
an die Stelle der Angabe „525 000 S“ die Angabe „38 150 Euro“,
6. § 12 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „550 000 S“ die Angabe „40 000 Euro“,
an die Stelle der Angabe „25 000 S“ die Angabe „1 820 Euro“,
an die Stelle der Angabe „650 000 S“ die Angabe „47 280 Euro“,
7. § 12 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „300 000 S“ die Angabe „21 800 Euro“,
8. § 13 Abs. 3 an die Stelle der Angabe „75 000 S“ die Angabe „5 450 Euro“,
9. § 15 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „8 000 S“ die Angabe 580 Euro“,
an die Stelle der Angabe „7.500 S“ die Angabe „545 Euro“,
an die Stelle der Angabe „4 000 S“ die Angabe „290 Euro“,
10. § 15 Abs. 3 an die Stelle der Angabe „2 500 S“ die Angabe „180 Euro“,
an die Stelle der Angabe „1 000 S“ die Angabe „75 Euro“,
11. § 15 Abs. 10 an die Stelle der Angabe „2 Millionen Schilling“ die Angabe „145 345 Euro“,
an die Stelle der Angabe „1 Million Schilling“ die Angabe „72 675 Euro“,
an die Stelle der Angabe „800 000 S“ die Angabe „58 140 Euro“,
an die Stelle der Angabe „3 Millionen Schilling“ die Angabe „218 000 Euro“.
Artikel III
(1) Art. I dieser Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
(2) Art. II dieser Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2002 in
Kraft.
Artikel IV
Für die bereits erteilten Zusicherungen (§ 56 WWFSG 1989)
ist diese Verordnung nicht anzuwenden; dies gilt auch hinsichtlich
ergänzender Zusicherungen auf Grund ausstehender Bauraten und
Nachtragskosten.
Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Laska
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