Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 5. April 2000 | 18. Stück |
18. Verordnung: | Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten Mietwohnungen; Änderung |
18.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu leistenden
Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten
Mietwohnungen geändert wird
Auf Grund der §§ 41 Abs. 4 und 77 Abs. 4 des
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG
1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl.
für Wien Nr. 12/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu
leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an
geförderten Mietwohnungen, LGBl. für Wien Nr. 29/1995 in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/1998, wird wie folgt
geändert:
Nach § 1 wird folgender § 1a
angefügt:
„§ 1a. Im Falle der Eigentumsübertragung
gemäß § 78 WWFSG 1989 werden die Pauschalbeträge pro
Quadratmeter Nutzfläche bei Gewährung von nichtrückzahlbaren
Beiträgen in Höhe von 4 500 S bzw. 5 000 S pro
Quadratmeter Nutzfläche bei der Eigentumsübertragung innerhalb des
ersten Jahres der Nutzung als Mietgegenstand mit 500 S bzw. mit
1 000 S, nach einjähriger bis zumindest zehnjähriger Nutzung
als Mietgegenstand zuzüglich 350 S pro Jahr, maximal zuzüglich
3 500 S, festgesetzt.“
Artikel II
Es tritt in
1. § 1a an die Stelle der Angabe „4 500 S“ die Angabe „327,03 Euro“,
an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „363,36 Euro“,
an die Stelle der Angabe „500 S“ die Angabe „36,34 Euro“,
an die Stelle der Angabe „1 000 S“ die Angabe „72,67 Euro“,
an die Stelle der Angabe „350 S“ die Angabe „25,44 Euro“,
an die Stelle der Angabe „3 500 S“ die Angabe „254,35 Euro“,
2. § 3 an die Stelle der Angabe „2 250 S“ die Angabe „163,51 Euro“.
1. § 1a an die Stelle der Angabe „4 500 S“ die Angabe „327,03 Euro“,
an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „363,36 Euro“,
an die Stelle der Angabe „500 S“ die Angabe „36,34 Euro“,
an die Stelle der Angabe „1 000 S“ die Angabe „72,67 Euro“,
an die Stelle der Angabe „350 S“ die Angabe „25,44 Euro“,
an die Stelle der Angabe „3 500 S“ die Angabe „254,35 Euro“,
2. § 3 an die Stelle der Angabe „2 250 S“ die Angabe „163,51 Euro“.
Artikel III
(1) Art. I dieser Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
(2) Art. II dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Laska
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Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax
797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
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