Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 15. März 2000 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990; Änderung [CELEX-Nrn.: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 396L0094, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 395L0063, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 397L0042, 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065, 392L0058, 392L0085, 391L0383, 393L0104, 394L0033] |
17.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/1995,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des
Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmer ausgenommen.
(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und Kindeskinder,
3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
4. die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und Kindeskinder,
3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
4. die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Dienstnehmer (Abs. 2) sind die
§§ 13, 73 bis 93d, 107 bis 108 und die Abschnitte 5 und 6
anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 90 bis 93d auf
familieneigene Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine
sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.“
2. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38c
samt Überschriften eingefügt:
„Verhalten bei Gefahr
§ 38a. (1) Dienstnehmer, die bei ernster und unmittelbarer
Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen
deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der
Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das Gleiche gilt, wenn sie unter
Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden
technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn
sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre
Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß
Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder
Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei
Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die
Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
Schutzmaßnahmen für
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte,
Arbeitsmediziner
§ 38b. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Dienstnehmer,
die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder
Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Dienstgeber wegen der
Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der
Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt
werden.
(2) Wird ein in Abs. 1 genannter Dienstnehmer, der nicht dem
Kündigungsschutz nach § 211 Abs. 3 Z 1 lit. i
unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder
Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei
Gericht anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der
Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung
rechtsunwirksam.
(3) Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer
Sicherheitsvertrauensperson die gesetzliche Interessenvertretung der
Dienstnehmer oder mangels einer solchen, die zuständige Berufsvereinigung
nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese
Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige
Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder
mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung durch den
Dienstgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach
Abs. 2 oder § 211 für die Sicherheitsvertrauensperson um den
Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein
Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates
werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht
berührt.
Kontrollmaßnahmen
§ 38c. (1) Die Einführung und Verwendung von
Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde
berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden
durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 200 Abs. 1
Z 3 geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat
eingerichtet ist, mit Zustimmung des Dienstnehmers.
(2) Die Zustimmung des Dienstnehmers kann, sofern keine schriftliche
Vereinbarung mit dem Dienstgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit und
ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.“
3. § 56 samt Überschrift lautet:
„Tages- und Wochenarbeitszeit
§ 56. (1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb
eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, Wochenarbeitszeit ist die
Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich
Sonntag.
(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden, für
Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft
leben, 42 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt wird.
(3) Die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit
im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Tagesarbeitszeit bei
regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier
zusammenhängende Tage auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige
Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden, die
Tagesarbeitszeit auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden.
§ 58 ist nicht anzuwenden.“
4. Nach § 56 wird folgender § 56a samt
Überschrift eingefügt:
„Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 56a. (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die
regelmäßige Wochenarbeitszeit
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 56 Abs. 2 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 56 Abs. 2 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(2) Der Kollektivvertrag kann zu Regelungen gemäß Abs. 1
ermächtigen
1. die Betriebsvereinbarung,
2. die Einzelvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben mit weniger als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.
1. die Betriebsvereinbarung,
2. die Einzelvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben mit weniger als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(3) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Tagesarbeitszeit
bei
1. Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
2. Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
auf zehn Stunden ausgedehnt wird.“
1. Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
2. Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
auf zehn Stunden ausgedehnt wird.“
5. § 57 lautet:
„§ 57. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die
regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden
verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu
verkürzen, dass die im § 56 Abs. 2 festgelegte
regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht
überschritten wird.
(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die
Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für
den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte
Dienstverhältnisse keine Geltung hat, kann die im Abs. 1 vorgesehene
Verlängerung der Wochenarbeitszeit während eines Zeitraumes von
höchstens 13 Wochen vorgenommen werden, wobei jedoch die Verlängerung
an einem Tag zwei Stunden nicht überschreiten darf. In einem solchen Fall
ist die Wochenarbeitszeit ebenfalls innerhalb von 13 Wochen im gleichen
Ausmaß zu verkürzen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des
§ 56a.“
6. Nach § 57 werden folgende §§ 57a bis 57c
samt Überschriften eingefügt:
„Gleitende Arbeitszeit
§ 57a. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der
Dienstnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende
seiner Tagesarbeitszeit selbst bestimmen kann.
(2) Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung, in
Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche
Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).
(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:
1. die Dauer der Gleitzeitperiode,
2. den Gleitzeitrahmen,
3. das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
4. Dauer und Lage der fiktiven Tagesarbeitszeit.
1. die Dauer der Gleitzeitperiode,
2. den Gleitzeitrahmen,
3. das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
4. Dauer und Lage der fiktiven Tagesarbeitszeit.
(4) Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit
bis auf zehn Stunden zulassen oder die Betriebsvereinbarung zur
Verlängerung ermächtigen. Bei gleitender Arbeitszeit darf die
Wochenarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode die regelmäßige
Wochenarbeitszeit gemäß § 56 Abs. 2 im Durchschnitt
nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von
Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.
§ 57b. Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben
ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit
regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten
Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und
Abendarbeiten auch über die Wochenarbeitszeit (§§ 56 bis
57a) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu
verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im
Verhältnis 1 : 1 innerhalb eines Monates. Über dieses
Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen dem
§ 58.
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 57c. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein
Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit
darf
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.“
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.“
7. § 58 samt Überschrift lautet:
„Überstundenarbeit
§ 58. (1) Überstundenarbeit liegt vor,
wenn
1. die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder
2. die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
1. die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder
2. die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen
1. an einem Wochentag höchstens zwei,
2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf
Überstunden geleistet werden. Die in § 58a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
1. an einem Wochentag höchstens zwei,
2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf
Überstunden geleistet werden. Die in § 58a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1,
dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13
Wochen innerhalb des Kalenderjahres
1. an einem Wochentag höchstens drei,
2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15
Überstunden geleistet werden. Die in § 58a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
1. an einem Wochentag höchstens drei,
2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15
Überstunden geleistet werden. Die in § 58a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1
zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch,
dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13
Wochen innerhalb des Kalenderjahres
1. an einem Wochentag höchstens vier,
2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18
Überstunden geleistet werden. Die in § 58a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
1. an einem Wochentag höchstens vier,
2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18
Überstunden geleistet werden. Die in § 58a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
(5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit
darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände,
wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner
Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie
Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit
dringend notwendig machen.
(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer
Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen
werden können, gelten nicht als Überstunden.“
8. Nach § 58 wird folgender § 58a samt
Überschrift eingefügt:
„Höchstgrenze der
Wochenarbeitszeit
§ 58a. (1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich
Überstunden 52 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für
Arbeitszeitverlängerungen gemäß § 58 Abs. 3 oder
4. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen
keinesfalls überschritten werden.
(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in
einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht
überschreiten.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 darf bei Verlängerung der
Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 56 Abs. 5
die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.“
9. § 59 samt Überschrift lautet:
„Mindestruhezeit
§ 59. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der
arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden
innerhalb 24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und
5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 Abs. 5
angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat
jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der
nächstfolgenden drei Tage ihren Ausgleich zu finden.“
10. § 61 Abs. 1 erster und zweiter Satz
lauten:
„§ 61. (1) Die Sonntage sowie die Feiertage
gemäß dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 144/1983, sind gesetzliche Ruhetage. Als
Feiertage gelten somit folgende Tage:“
11. Nach § 61 Abs. 5 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Verrichtet ein Dienstnehmer gemäß Abs. 2 bis 4
zulässige Arbeiten oder wird die Sonn- und Feiertagsruhe gemäß
diesen Bestimmungen verkürzt, ist sicherzustellen, dass dem Dienstnehmer
innerhalb eines jeden Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende
Mindestruhezeit von 24 Stunden gewahrt bleibt.“
12. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a
angefügt:
„(2a) Für die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages
für Überstunden ist für Lehrlinge ab Vollendung des 18.
Lebensjahres der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw.
Angestelltengehalt heranzuziehen.“
13. Dem § 64 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf
Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich
anderes bestimmt wird.“
14. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der
Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne dass der Anspruch auf das
Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der
Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das
zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden
wäre.“
15. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist § 71 Abs. 1
letzter Satz sinngemäß anzuwenden.“
16. Die §§ 73 bis 80 samt Überschriften
lauten:
„Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 73. (1) Dienstgeber sind verpflichtet, für
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die
die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu
Lasten der Dienstnehmer gehen. Dienstgeber haben die zum Schutz des Lebens, der
Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter
Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer
geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Dienstgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden
Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem
Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Dienstgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und
Anweisungen zu ermöglichen, dass die Dienstnehmer bei ernster,
unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. ihre Tätigkeit einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
1. ihre Tätigkeit einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Dienstgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer bei ernster und
unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit
anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur
Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die
zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht
erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Dienstnehmer und die
ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu
berücksichtigen.
(5) Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder
Gesundheit der Dienstnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische
Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden
können.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestvorschriften für
die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz,
insbesondere über die Form, Art und Anbringung der Sicherheitszeichen, die
Kennzeichnung von Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungen zur
Brandbekämpfung und ersten Hilfe, Hindernissen, Gefahrenstellen und
Fahrspuren sowie für Leucht-, Schall- und Handzeichen und die verbale
Kommunikation, zu erlassen.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von
Maßnahmen
§ 74. (1) Dienstgeber sind verpflichtet, die für die
Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und
zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders
gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer zu
berücksichtigen.
(3) Der Dienstgeber hat über Abs. 1 hinaus bei der
Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen
Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf
die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Abs. 3 sind
insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung
für werdende bzw. stillende Mütter durch
1. Lärm, Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;
2. Bewegen schwerer Lasten von Hand, das eine Gefährdung insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt;
3. ionisierende und nichtionisierende Strahlung;
4. extreme Kälte und Hitze;
5. Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen;
6. biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 87a Abs. 5 Z 2 bis 4, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
7. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß § 87a Abs. 4 und
8. Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind,
zu berücksichtigen.
1. Lärm, Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;
2. Bewegen schwerer Lasten von Hand, das eine Gefährdung insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt;
3. ionisierende und nichtionisierende Strahlung;
4. extreme Kälte und Hitze;
5. Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen;
6. biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 87a Abs. 5 Z 2 bis 4, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
7. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß § 87a Abs. 4 und
8. Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind,
zu berücksichtigen.
(5) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung und bei
jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die
Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit
bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
2. die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen;
4. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
5. Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.
1. Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
2. die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen;
4. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
5. Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.
(6) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
gemäß den Abs. 1 bis 5 sind die durchzuführenden
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß den
§§ 94 und 107a Abs. 6 zu ergreifenden Maßnahmen
festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare
Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen
Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen, soweit
wie möglich, auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(7) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu
überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die
festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen
und erforderlichenfalls ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen
anzustreben.
(8) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im
Sinne des Abs. 7 hat insbesondere zu erfolgen:
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 73 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 73 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
(9) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der
Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit
der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivdienste)
beauftragt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 75. (1) Dienstgeber sind verpflichtet, in einer der
Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die
Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die
durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die
gemäß § 94 und 107a Abs. 6 zu ergreifenden
Maßnahmen schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der
Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation
arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften
über die Form, den Inhalt, die Überprüfung und Anpassung der
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erlassen, wobei die Art der
Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der
Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen
sind.
Einsatz der Dienstnehmer
§ 76. (1) Dienstgeber haben bei der Übertragung von
Aufgaben an Dienstnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu
berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und
Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu
nehmen.
(2) Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
dass nur jene Dienstnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen
Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an
körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maß leiden,
dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt
wären oder andere Dienstnehmer gefährden könnten, dürfen mit
Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere
für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen,
Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere
Depressionszustände.
(4) Bei Beschäftigung von behinderten Dienstnehmern ist auf deren
körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu
nehmen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat ihre Beschäftigung mit
Arbeiten, die auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine
Gefahr bewirken können, durch Bescheid zu untersagen oder von bestimmten
Bedingungen abhängig zu machen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 77. (1) Unter Gefahrenverhütung sind sämtliche
Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder
Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(2) Dienstgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten,
Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von
Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Dienstnehmer sowie bei allen
Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer folgende allgemeine Grundsätze
der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Dienstnehmer.
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Dienstnehmer.
Koordination
§ 78. (1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer
auswärtigen Arbeitsstelle Dienstnehmer mehrerer Dienstgeber
beschäftigt, so haben die betroffenen Dienstgeber bei der Durchführung
der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben
insbesondere
1. ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2. einander sowie ihre jeweiligen Dienstnehmer und den Betriebsrat über die Gefahren zu informieren.
1. ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2. einander sowie ihre jeweiligen Dienstnehmer und den Betriebsrat über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte Dienstnehmer beschäftigt, die
nicht in einem Dienstverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte
verantwortlichen Dienstgebern stehen (betriebsfremde Dienstnehmer), so sind die
für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber
verpflichtet,
1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Dienstnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Dienstgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Dienstnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienstgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Dienstnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Dienstgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Dienstnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienstgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber
für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer
Dienstnehmer nicht eingeschränkt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne
des § 79.
Überlassung
§ 79. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes
liegt vor, wenn Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um
für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als
Dienstgeber Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
Beschäftiger ist, wer diese Dienstnehmer zur Arbeitsleistung
einsetzt.
(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger
als Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der
Überlassung
1. die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,
3. ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
1. die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,
3. ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
(4) Überlasser sind verpflichtet, die Dienstnehmer vor einer
Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden
Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den
Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die
erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs-
und Folgeuntersuchungen zu informieren.
(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und
Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese
Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung
vorliegt. Die Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu
überzeugen, dass die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine
gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die entsprechenden Dienstgeberpflichten
sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger haben
ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
Bestellung von
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 80. (1) In jedem Betrieb im Sinne des § 137
oder in jeder gleichgestellten Arbeitsstätte im Sinne des § 138,
in dem/der dauernd mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, ist
eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. In Betrieben oder
gleichgestellten Arbeitsstätten mit einem dauernden Beschäftigtenstand
von mehr als 50 Dienstnehmern sind zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu
bestellen. Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist nach Möglichkeit
ein Vertreter zu bestellen.
(2) Bei Betrieben oder gleichgestellten Arbeitsstätten, in denen auf
Grund ihrer Eigenart oder der räumlichen Ausdehnung oder bei Vorliegen
gefährlicher Arbeitsvorgänge eine besondere Gefährdung der
Dienstnehmer besteht, kann der Magistrat nach Anhörung der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion dem Dienstgeber auch bei einer geringeren Anzahl von
Beschäftigten die Bestellung weiterer Sicherheitsvertrauenspersonen
auftragen.
(3) In Betrieben oder gleichgestellten Arbeitsstätten, in denen
regelmäßig nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden,
kann ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson
übernehmen.
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit Zustimmung
des Betriebsrates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Diese Bestellung
hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu
erfolgen. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein
Betriebsratsmitglied gemäß Abs. 3. Falls kein Betriebsrat
errichtet ist, sind alle Dienstnehmer über die beabsichtigte Bestellung
schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen
vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt,
muss eine andere Person bestellt werden.
(5) Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf
Verlangen des Betriebsrates, falls kein Betriebsrat errichtet ist, auf Verlangen
von mindestens einem Drittel der Dienstnehmer zu erfolgen.
(6) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson
vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr
Dienstverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu
erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht
Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist. Die
Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen
Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
(7) Wenn alle für einen Betrieb bzw. eine Arbeitsstätte
bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode
vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr
Dienstverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung nach Abs. 4 zu
erfolgen.
(8) Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für einen Betrieb bzw. eine
Arbeitsstätte, wo kein Betriebsrat errichtet ist, bestellt und wird
während ihrer Funktionsperiode ein Betriebsrat gewählt, so hat eine
Neubestellung nach Abs. 4 zu erfolgen, wenn es der Betriebsrat
verlangt.
(9) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt
werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine
Ausbildung auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes im Ausmaß von
mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss
mindestens 50 Minuten umfassen.
(10) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine
Ausbildung nach Abs. 9 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres
der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit
erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben. Dies
gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die nach Abs. 3 die Aufgaben
einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(11) Dienstgeber haben sicherzustellen, dass den
Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung
steht. Dienstgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme
auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre
Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu
erweitern. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur
Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu
unterweisen.
(12) Dienstgeber sind verpflichtet die Namen der
Sicherheitsvertrauenspersonen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
schriftlich mitzuteilen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat diese
Mitteilung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder mangels
einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung zur Kenntnis zu bringen.
Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zu
enthalten:
1. die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
2. den Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
3. den Beginn und das Ende der Funktionsperiode,
4. die Unterschrift des Dienstgebers oder der sonst für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person.
1. die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
2. den Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
3. den Beginn und das Ende der Funktionsperiode,
4. die Unterschrift des Dienstgebers oder der sonst für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person.
(13) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauenspersonen
beschäftigten Dienstnehmer sind über die Bestellung der
Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren. Die Information hat die im
Abs. 12 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch
durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
an einer für alle Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle
erfolgen.
(14) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht
die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die
Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Dienstnehmerschutzvorschriften
nicht rechtswirksam übertragen werden. § 82 gilt auch für
Sicherheitsvertrauenspersonen.“
17. Nach § 80 wird folgender § 80a samt
Überschrift eingefügt:
„Aufgaben und Beteiligung der
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 80a. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in
allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
1. die Dienstnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2. den Betriebsrat zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten,
3. in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Interessen der Dienstnehmer gegenüber den Dienstgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
4. die Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes zu beraten,
5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
7. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
1. die Dienstnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2. den Betriebsrat zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten,
3. in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Interessen der Dienstnehmer gegenüber den Dienstgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
4. die Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes zu beraten,
5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
7. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer nach
diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei den
dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu
verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu
erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in
allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und
Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von
für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung
zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder
Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer
wenn ein Betriebsrat errichtet ist.
(6) Wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Dienstgeber verpflichtet,
die Sicherheitsvertrauenspersonen
1. bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer haben,
2. bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
3. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
1. bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer haben,
2. bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
3. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
(7) Dienstgeber sind verpflichtet,
Sicherheitsvertrauenspersonen
1. Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;
2. folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 73 Abs. 2,
b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;
3. über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
4. über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren.“
1. Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;
2. folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 73 Abs. 2,
b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;
3. über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
4. über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren.“
18. § 81 samt Überschrift lautet:
„Information
§ 81. (1) Dienstgeber sind verpflichtet, für eine
ausreichende Information der Dienstnehmer über die Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die Dienstnehmer in die
Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob
die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information
muss während der Arbeitszeit erfolgen.
(2) Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss
regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich
ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei
Änderung der maßgeblichen Dienstnehmerschutzvorschriften und bei
neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes.
(3) Dienstgeber sind verpflichtet, alle Dienstnehmer, die einer
unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich
über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Bei
Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind,
hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie
verständlichen Sprache zu erfolgen. Dienstgeber haben sich zu vergewissern,
dass die Dienstnehmer die Informationen verstanden haben.
(5) Den Dienstnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz
gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend
Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und
Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen
Dienstnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind
erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(6) Dienstgeber sind weiters verpflichtet, alle Dienstnehmerinnen über
die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß
§ 74 Abs. 3 sowie über die gemäß § 94
zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten.
(7) Bei Arbeitsaufnahme sind Jugendliche über die im Betrieb
bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen
Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterrichten.
Bei Jugendlichen im Sinne des § 108 Abs. 6a sind auch die
gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.
(8) Die Information der einzelnen Dienstnehmer gemäß Abs. 1
kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein
Betriebsrat errichtet ist, diese entsprechend informiert wurden und eine
Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Die
Information der einzelnen Dienstnehmerin gemäß Abs. 6 kann
entfallen, wenn der Betriebsrat über die Ergebnisse und Maßnahmen
unterrichtet wurde.
(9) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein
Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 80a
Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren. Es sind ihnen die
dort angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
19. Nach § 81 werden folgende §§ 81a und 81b
samt Überschriften eingefügt:
„Anhörung und Beteiligung
§ 81a. (1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer
in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz
anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein
Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 80a
Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu
beteiligen.
Unterweisung
§ 81b. (1) Dienstgeber sind verpflichtet, für eine
ausreichende Unterweisung der Dienstnehmer über Sicherheit und
Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit
und nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls
geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen,
mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muss
jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder VerÄnderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder VerÄnderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des
Dienstnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente
und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch
die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen
umfassen.
(4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepasst
sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der
deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in
ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen
Sprache zu erfolgen. Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die
Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.“
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.“
20. Die §§ 82 bis 85 samt Überschriften
lauten:
„Pflichten der Dienstnehmer
§ 82. (1) Dienstnehmer haben die zum Schutz des Lebens,
der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den hiezu erlassenen
Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen
Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung
und den Anweisungen des Dienstgebers. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine
Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Dienstnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und
den Anweisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu
benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Gesetz entsprechende
persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
(3) Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen,
außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen,
soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur
Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt
notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und
den Anweisungen des Dienstgebers die Schutzvorrichtungen
ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Dienstnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder
Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen
gefährden können.
(5) Dienstnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu
einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste
und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den
Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen
Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu
melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen
Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen
können, sind Dienstnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen
in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und
Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst
die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die
anderen Dienstnehmer zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit
abzuwenden.
(7) Dienstnehmer haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den
Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken,
dass die zum Schutz der Dienstnehmer vorgesehenen Maßnahmen eingehalten
werden und dass die Dienstgeber gewährleisten, dass das Arbeitsumfeld und
die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Dienstnehmer in Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers
für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
Aufzeichnungen und Berichte über
Arbeitsunfälle
§ 83. (1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen
über
1. alle tödlichen Arbeitsunfälle,
2. alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
3. alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 82 Abs. 5 gemeldet wurden.
1. alle tödlichen Arbeitsunfälle,
2. alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
3. alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 82 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens
fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Dienstgeber sind verpflichtet, auf Verlangen der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu
erstellen und dieser zu übermitteln.
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 84. (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die
Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und
Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und
Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die
Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung
und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und
gereinigt werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege im Betrieb,
wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der
Sicherheitserfordernisse Rechnung zu tragen ist.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des Abs. 1, Wohnräume und Unterkünfte sowie sonstige
Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer
unbeschadet besonderer Prüfungen nach § 86d Abs. 1 bis 3 und
Bewertungen nach § 88j Abs. 5 und 6 in regelmäßigen
Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige
Personen nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich
beseitigt werden. Weiters ist eine solche Prüfung sowie eine besondere
Prüfung nach den angeführten Bestimmungen zusätzlich dann
vornehmen zu lassen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich
die im ersten Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen, Mittel oder
Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Allgemeine Bestimmungen über
Arbeitsstätten
§ 85. (1) Arbeitsstätten sind
1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
(2) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner
bebauten Fläche liegen, sind die Abs. 3 bis 7 und die
§§ 85a bis 85i und § 85k nicht anzuwenden.
(3) Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den
Vorschriften dieses Gesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und
entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen
einzurichten und zu betreiben.
(4) Befinden sich in einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen
Absturzgefahr für die Dienstnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von
Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten
dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen
besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung,
nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische
Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(5) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass
von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und dass Dienstnehmer bei
direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt
sind.
(6) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, dass Gefahren für
Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer nach Möglichkeit vermieden
werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere
Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen
sind.
(7) Arbeitsstätten, in denen Dienstnehmer bei Ausfall der
künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind,
müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet
sein.“
21. Nach § 85 werden folgende §§ 85a bis 85l
samt Überschriften eingefügt:
„Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 85a. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden
müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit
aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst
ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der
Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Dienstnehmer angemessene
künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen
müssen so angelegt und beschaffen sein, dass sie je nach ihrem
Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können.
Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der
Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und
der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und
Tore müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte
Dienstnehmer nicht gefährdet werden können.
(4) Es muss dafür vorgesorgt werden, dass alle Arbeitsplätze bei
Gefahr von den Dienstnehmern schnell und sicher verlassen werden können.
Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der
Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf
angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der
Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und
Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen
freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege
und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet
sein.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls
behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge,
Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von
behinderten Dienstnehmern benutzt werden.
(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten
genutzt, gilt Abs. 3 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege,
Türen und Tore, die von den Dienstnehmern benützt werden.
Verkehr in den Betrieben
§ 85b. (1) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten
ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, dass ein möglichst wirksamer
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer gewährleistet wird.
Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften, insbesondere die Abschnitte I
bis IX der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 145/1998, sind
sinngemäß anzuwenden, soweit nicht durch zwingende betriebliche
Notwendigkeiten eine Abweichung geboten erscheint. Solche Abweichungen sind in
der Arbeitsstätte oder auf der Arbeitsstätte im Freien entsprechend
bekannt zu machen. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen
Anforderungen des § 86 Abs. 3.
(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche
Dienstnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und
Ausbildung nachweisen.
Arbeitsräume
§ 85c. (1) Arbeitsräume sind jene Räume, in
denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen
geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit
der Dienstnehmer entsprechen.
(3) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Dienstnehmer
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und
müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen
Organismus angemessen sind.
(4) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist
dafür zu sorgen, dass Lärm, elektrostatische Aufladung, üble
Gerüche, Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und
Feuchtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.
(5) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und
Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodass die Dienstnehmer
ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und ihres
Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(6) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der
Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend
natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen.
Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der
Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(7) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der
Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend
künstlich beleuchtet sein.
(8) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine
Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie
müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im
Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende
Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen
Gründen ausgeschlossen ist.
Sonstige Betriebsräume
§ 85d. (1) Sonstige Betriebsräume sind jene
Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist,
aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
(2) Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von
Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge
und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der
Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(3) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume
zulassen, muss in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Dienstnehmer
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und
müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen
Organismus angemessen sind.
(4) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls
während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter
Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich
beleuchtet sein.
(5) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen
keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen.
Soweit dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen
die Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Arbeitsstätten im Freien
§ 85e. (1) Arbeitsstätten im Freien müssen
während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn
das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, damit die Dienstnehmer bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen
können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von
den Dienstnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden
müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie je nach ihrem
Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und dass in
der Nähe beschäftigte Dienstnehmer nicht gefährdet
werden.
Brandschutz und
Explosionsschutzmaßnahmen
§ 85f. (1) Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen
treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu vermeiden. Sie
müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und
Evakuierung der Dienstnehmer erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung der Vorkehrungen und Maßnahmen
gemäß Abs. 1 sind insbesondere die Art der Arbeitsvorgänge
und Arbeitsverfahren, die Arbeitsstoffe und Arbeitsweise, allfällige
Lagerungen und der Umfang und die Lage des Betriebes sowie die
größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu
berücksichtigen, um das Entstehen von Bränden oder Explosionen und
eine damit im Zusammenhang stehende Gefährdung des Lebens und der
Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden. Erforderlichenfalls
müssen Arbeitsstätten mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(3) Der Dienstgeber hat Vorkehrungen für eine Alarmierung und den
Einsatz der Feuerwehr, erforderlichenfalls durch Brandmelder und Alarmanlagen,
zu treffen. Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die
für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer
zuständig sind.
(4) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel,
-geräte und -anlagen vorhanden sein. Diese müssen den anerkannten
Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine
für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern
vertraut sein. Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen
wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, hat der Magistrat die
Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten
Brandschutzgruppe vorzuschreiben.
(5) Die Mittel, Anlagen und Geräte gemäß Abs. 4 sind
nachweislich mindestens alle zwei Jahre durch geeignete fachkundige Personen auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In
regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich,
sind Einsatzübungen durchzuführen.
Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
§ 85g. (1) Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen
treffen, damit Dienstnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen
erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen
für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die
Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe notwendigen Mittel und
Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte von einem Dienstgeber
regelmäßig mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt, sind
in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die erste Hilfe
zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende
Ausbildung für die erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen,
dass während der Betriebszeit entsprechend der Anzahl der in der
Arbeitsstätte anwesenden Dienstnehmer für die erste Hilfe
zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.
(4) Für die erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen
sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250
Dienstnehmer beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen
Verhältnisse für eine rasche und wirksame erste Hilfe erforderlich
ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen
und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmer zu berücksichtigen.
(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmer zu berücksichtigen.
(6) Bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer nach Abs. 3 und 4
sind familieneigene Dienstnehmer (§ 3 Abs. 2)
einzurechnen.
Sanitäre Vorkehrungen in
Arbeitsstätten
§ 85h. (1) Den Dienstnehmern sind in ausreichender Anzahl
geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und
nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum
Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume sind zur
Verfügung zu stellen, wenn
1. von einem Dienstgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, oder
2. die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern.
1. von einem Dienstgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, oder
2. die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern.
(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine
Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf
Dienstnehmer angehören. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten und
Waschräume für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eingerichtet, ist
eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(3) Den Dienstnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der
Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder
Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung
zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden
sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine
Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte
regelmäßig mindestens fünf Dienstnehmer und mindestens fünf
Dienstnehmerinnen beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine Trennung nach
Geschlecht zu erfolgen.
(4) Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine
sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung
und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur
Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen.
Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, dass die Straßenkleidung
von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Den
Dienstnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen,
wenn
1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen, oder
2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen, oder
2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
(5) Sind nach Abs. 4 Umkleideräume einzurichten, so hat eine
Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf
Dienstnehmer angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume für
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach Geschlecht
getrennte Benutzung sicherzustellen.
(6) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze
gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der
Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und
Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(7) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen
entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer bemessen und
ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene
Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet
oder beleuchtet sein.
(8) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten und
Umkleideräumen kann auch in der Weise entsprochen werden, dass mehrere
Dienstgeber gemeinsam für ihre Dienstnehmer Waschräume, Toiletten und
Umkleideräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die
Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlicher ihrer Lage,
ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach
Abs. 1 bis 7 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Dienstnehmer
entsprechen.
(9) Den Dienstnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich
einwandfreies, alkolholfreies Getränk zur Verfügung zu
stellen.
(10) Bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer nach Abs. 1, 2, 3
und 4 sind familieneigene Dienstnehmer (§ 3 Abs. 2)
einzurechnen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 85i. (1) Den Dienstnehmern sind für den Aufenthalt
während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur
Verfügung zu stellen, wenn
1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder
2. ein Dienstgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt.
1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder
2. ein Dienstgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt.
(2) Wenn Dienstnehmer in Büroräumen oder ähnlichen
Räumen beschäftigt sind, die gleichwertige Voraussetzungen für
eine Erholung während der Arbeitspausen wie Aufenthaltsräume bieten,
sind keine eigenen Aufenthaltsräume erforderlich.
(3) Den Dienstnehmern sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht
bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit
Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten
sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten
Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(4) Für jene Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete
Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.
1. sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht
erreichbar sein.
(6) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen
entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer bemessen und
ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene
raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet,
belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige
gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.
(7) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen,
kann auch in der Weise entsprochen werden, dass mehrere Dienstgeber gemeinsam
für ihre Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In
diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer
Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach
Abs. 1, 2, 4, und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Dienstnehmer
entsprechen.
(8) Bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer nach Abs. 1 sind
familieneigene Dienstnehmer (§ 3 Abs. 2) einzurechnen.
Wohnräume und Unterkünfte
§ 85j. (1) Räume, die den Dienstnehmern vom
Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt
werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet
sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische
Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und
beleuchtbar sein. Den Dienstnehmern müssen geeignete Duschen,
Waschgelegenheiten, Toiletten und den hygienischen Anforderungen entsprechendes
Trinkwasser zur Verfügung stehen.
(2) Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt werden, die so
entlegen sind, dass sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können,
die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind, müssen
feste Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen zur Verfügung
stehen. Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit
ebensolchen Zugängen zu errichten; sie müssen den Anforderungen des
Abs. 1 entsprechen. Für andere geeignete Einrichtungen gilt dies
sinngemäß. Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck
gemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für das Zubereiten und
Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen
im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung
stehen.
(3) In jeder Unterkunft muss bei Verletzungen oder plötzlichen
Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden können; § 85g gilt
sinngemäß.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Werks- und
Dienstwohnungen.
Nichtraucherschutz
§ 85k. (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass
Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt
sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist
dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen Nichtraucher vor den
Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen
verboten.
Verordnungen über Arbeitsstätten
§ 85l. (1) Die Landesregierung hat in Durchführung
der §§ 85 bis 85k nähere Vorschriften unter Bedachtnahme auf
einen größtmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Dienstnehmer durch Verordnung zu erlassen.
(2) Abs. 1 betrifft insbesondere:
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2. die Ausrüstungen zur Brandbekämpfung und die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen,
3. die Vorkehrungen und Ausrüstungen zur ersten Hilfe und
4. die Bereitschaftsräume.“
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2. die Ausrüstungen zur Brandbekämpfung und die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen,
3. die Vorkehrungen und Ausrüstungen zur ersten Hilfe und
4. die Bereitschaftsräume.“
22. § 86 samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Bestimmungen über
Arbeitsmittel
§ 86. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch
Dienstnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere
auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Gütern, Aufzüge,
Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen,
Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore
sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel
betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch,
Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und
Reinigung.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend
den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen
beschaffen sind, aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden.
(4) Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung
stellen, die
1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und
2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und
2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(5) Werden von Dienstgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für
sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Dienstgeber,
die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass
diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
entsprechen.
(6) Dienstgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die
besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz
bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und
die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu
berücksichtigen. Bei der Benutzung ist auf die arbeitsphysiologischen und
ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der
Dienstnehmer erfordert. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die
nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer so
gering als möglich gefährden.
(7) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Dienstnehmer bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in
vollem Umfang zu gewährleisten, haben Dienstgeber geeignete Maßnahmen
zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie
erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere
haben Dienstgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass Dienstnehmer die Zeit
und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des
Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.“
23. Nach § 86 werden folgende §§ 86a bis 86f
samt Überschriften eingefügt:
„Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 86a. (1) Als Aufstellung im Sinne dieser Bestimmung gilt
das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.
(2) Dienstgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen
Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am
Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der
Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen
können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist
insbesondere darauf zu achten, dass
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,
3. Dienstnehmern ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und
4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,
3. Dienstnehmern ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und
4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.
(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch
Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und
Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen
Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, um jegliches Gefahr bringendes Annähern der Dienstnehmer und der
Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu
verhindern.
(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch
andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(6) Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Kleidung
oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Dienstnehmer nicht
erfasst werden.
(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen
entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sein.
Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 86b. (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass
bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten
werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in
einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den
Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen
Maßnahmen getroffen sind.
(3) Dienstgeber haben durch entsprechende Informationen, Anweisungen und
sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
dass
1. Dienstnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
2. Dienstnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, dass sie sich selbst und andere Dienstnehmer nicht in Gefahr bringen und
3. Dienstnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekannt geben.
1. Dienstnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
2. Dienstnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, dass sie sich selbst und andere Dienstnehmer nicht in Gefahr bringen und
3. Dienstnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekannt geben.
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den
Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig,
wenn
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den
für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen sein.
Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder
durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige
geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls
sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Gefährliche Arbeitsmittel
§ 86c. (1) Gefährliche Arbeitsmittel sind
Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen
Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund
ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(2) Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen,
damit
1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Dienstnehmer erfolgt und
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Dienstnehmer erfolgt und
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 86d. (1) Wenn es auf Grund der Art oder der
Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit und
Gesundheit der Dienstnehmer erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der
erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach
größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre
Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt
insbesondere für Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte
Zentrifugen und Hub- und Kipptore.
(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind,
sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen
(wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters
durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen
ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, dass
dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen
Situationen für die Dienstnehmer führen können.
(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen
durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen
Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des
Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
zu prüfen.
(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen
nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete
fachkundige Personen durchgeführt werden.
(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder
wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete
fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach Maßgabe
der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des
Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten:
1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,
2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen,
3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und
4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.
1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,
2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen,
3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und
4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die
Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese
Aufzeichnungen sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels
aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder
Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die
wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie
erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und
Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt
wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt,
darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt
werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des
Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7
auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen Dienstnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen Dienstnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Wartung von Arbeitsmitteln
§ 86e. (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass
Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende
Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden
Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der
Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem
neuesten Stand zu halten.
Verordnungen über Arbeitsmittel
§ 86f. (1) Die Landesregierung hat in Durchführung
der §§ 86 bis 86e durch Verordnung näher zu
regeln:
1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,
2. eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
3. die Art und die Zeitabstände der Prüfung von Arbeitsmitteln.
1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,
2. eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
3. die Art und die Zeitabstände der Prüfung von Arbeitsmitteln.
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren
für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und unter Bedachtnahme
auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale
Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein
Wartungsbuch zu führen ist.“
24. § 87 samt Überschrift lautet:
„Arbeitsstoffe
§ 87. Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Stoffe, Zubereitungen sowie biologischen und chemischen Agenzien, die bei der
Arbeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen,
Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten,
Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren,
Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche
Befördern.“
25. Nach § 87 werden folgende §§ 87a bis 87i
samt Überschriften eingefügt:
„Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 87a. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind
explosionsgefährliche, brandgefährliche und
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe,
sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 87b
ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1
ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt.
(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die, ohne
gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und
unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter
festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagieren oder beim
Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren.
(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder
entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe,
die
1. sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder chronisch schädigende oder
2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
1. sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder chronisch schädigende oder
2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
(5) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich
genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten,
die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten.
Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gilt folgende
Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Dienstnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Dienstnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
1. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Dienstnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Dienstnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(6) Für die im Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 genannten
Eigenschaften gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des
Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in
der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/1997.
(7) Für die im Abs. 4 Z 2 genannten Eigenschaften gelten
folgende Begriffsbestimmungen:
Arbeitsstoffe gelten
als
1. „fortpflanzungsgefährdend“, wenn sie durch Einatmung, Einnahme oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;
2. „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;
3. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
4. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
5. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
1. „fortpflanzungsgefährdend“, wenn sie durch Einatmung, Einnahme oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;
2. „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;
3. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
4. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
5. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
Ermittlung und Beurteilung von
Arbeitsstoffen
§ 87b. (1) Dienstgeber müssen sich im Rahmen der
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe
vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2) Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln
und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß
§ 87a einstufen.
(3) Dienstgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem
Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie müssen
dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische
Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen.
Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure
einholen.
(4) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die
Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 Folgendes:
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/1997 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, gekennzeichnet ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/1997, bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/1997, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, gekennzeichnet ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/1997, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, nicht unterliegt.
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/1997 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, gekennzeichnet ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/1997, bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/1997, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, gekennzeichnet ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/1997, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, nicht unterliegt.
(5) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen
Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und
biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 87a Abs. 1 auf die
Dienstnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren
gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen
am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist
zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von
Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können,
vorzunehmen.
(6) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen
ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche
Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer
gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die
Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige
risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind.
Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen
vorzunehmen.
Ersatz und Verbot von gefährlichen
Arbeitsstoffen
§ 87c. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde,
fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen
2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges
Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in
Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn
durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des
Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein
gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die im Abs. 1 und 2 nicht
genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand
vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Magistrat auf Antrag der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion oder des Dienstgebers, ob die Verwendung eines
bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens
nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik
und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist
der Land- und Forstwirtschaftschaftsinspektion schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen
2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor
dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist
können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist,
solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den
Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen
werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von
Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue
Meldung zu erfolgen.
(7) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben
Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein im Abs. 1
angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen
über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein
Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist. Wird diese
Begründung nicht erbracht, hat der Magistrat auf Antrag der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Dienstnehmern an
Arbeitsplätzen, an denen der gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird,
mit Bescheid zu untersagen.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 87d. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde,
fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen
2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der
Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet
werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Dienstgeber
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu
treffen:
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
2. Die Anzahl der Dienstnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Dienstnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Dienstnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Dienstnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Dienstnehmer erreicht werden, haben Dienstgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
2. Die Anzahl der Dienstnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Dienstnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Dienstnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Dienstnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Dienstnehmer erreicht werden, haben Dienstgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder
Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen
Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer oder eine Überschreitung
eines Grenzwertes im Sinne des § 87f Abs. 1 oder 2 vorherzusehen
ist, müssen Dienstgeber
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, dass die Dienstnehmer während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden, und
4. dafür sorgen, dass mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird.
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, dass die Dienstnehmer während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden, und
4. dafür sorgen, dass mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird.
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen Dienstgeber
die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen
treffen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern wirksame Impfstoffe zur
Verfügung zu stellen.
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 87e. (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art
des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Dienstgeber
dafür sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass
bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit der Dienstnehmer herbeigeführt werden
kann.
(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass gefährliche
Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die
möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie
über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet
sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem
nicht entgegenstehen. In Betrieben, in denen solche Stoffe gelagert werden,
dürfen diese nur in Behältnissen verwahrt werden, die so zu bezeichnen
sind, dass dadurch die Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes
aufmerksam gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen ist darauf
besonders zu achten. Die Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der
Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben. Soweit
eine Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften auch den Erfordernissen des
Dienstnehmerschutzes entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung nicht
erforderlich.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen
Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen
gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen
getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden
werden.
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass unbefugte Dienstnehmer
zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde,
fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen
2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach
Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am
Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet
sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2
gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
Grenzwerte
§ 87f. (1) Der MAK-Wert (Maximale
Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten
Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines
Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz
angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch
bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von
Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen
belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in
Verwendung, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert nicht
überschritten wird. Dienstgeber haben anzustreben, dass dieser Wert stets
möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in
Verwendung, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert stets
möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein
MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die
Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Fall von
Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen
sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen
müssen die Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass, solange die
Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Dienstnehmer beschäftigt werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3. diese Dienstnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Dienstnehmer beschäftigt werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3. diese Dienstnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung,
für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, müssen Dienstgeber
dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf
oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich
ist.
Messungen
§ 87g. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein
MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen
Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, müssen Dienstgeber in
regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder
durchführen lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher
Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Sicherheit der
Dienstnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind
Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen
verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muss das Messverfahren dem
zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am
Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die
Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das
die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und
der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muss das Messverfahren dem
zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der
Dienstnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im
Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration
repräsentativen Messergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, dass der Grenzwert
eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in
angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene
Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände
zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des
Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen
vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen
eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Dienstnehmer
führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die
Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Dienstgeber unverzüglich die
Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine
neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, dass eine für
die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines
explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt,
hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und
Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Verzeichnis der Dienstnehmer
§ 87h. (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde,
fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen
3 oder 4 in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener
Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt
sind.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer
insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. Art der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6. Angaben zur Exposition und
7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. Art der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6. Angaben zur Exposition und
7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und
jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition
sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu
übermitteln.
(4) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 81 und 81a
jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des
Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon
aushändigen.
Verordnungen über Arbeitsstoffe
§ 87i. (1) Die Landesregierung hat in Durchführung
der §§ 87 bis 87h durch Verordnung näher zu
regeln:
1. die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Risikogruppen 1 bis 4,
2. die Meldung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
3. die Kennzeichnung von Arbeitsstoffen sowie deren Verpackung und Lagerung,
4. Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
5. die Grenzwerte,
6. nähere Bestimmungen über
a) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
b) Messverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Messergebnisse,
c) Zeitabstände der Messungen.
1. die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Risikogruppen 1 bis 4,
2. die Meldung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
3. die Kennzeichnung von Arbeitsstoffen sowie deren Verpackung und Lagerung,
4. Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
5. die Grenzwerte,
6. nähere Bestimmungen über
a) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
b) Messverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Messergebnisse,
c) Zeitabstände der Messungen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung anordnen, dass § 87c
Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der
Verwendung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion), Abs. 7
(Begründung für die Verwendung), § 87d Abs. 1
(Verwendung im geschlossenen System), § 87e Abs. 4 (Zugang zu
Gefahrenbereichen) und § 87h (Verzeichnis der Dienstnehmer) auch
für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere
gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten
aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse,
auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen
erforderlich ist.“
26. § 88 samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Regelungen über
Arbeitsvorgänge
§ 88. (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass
Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden,
dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
erreicht wird. Dementsprechend sind vom Dienstgeber die hiefür notwendigen
und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch ist
von ihm die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Belastungen durch
Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten
und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre
gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind, wenn dies nach der Art der Tätigkeiten
möglich ist, so zu gestalten, dass die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen
verrichtet werden kann.“
27. Nach § 88 werden folgende §§ 88a bis 88l
samt Überschriften eingefügt:
„Allgemeine Anforderungen an
Arbeitsplätze
§ 88a. (1) Arbeitsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist der
räumliche Bereich, in dem sich Dienstnehmer bei der von ihnen
auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(2) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme auf die
Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen so eingerichtet und beschaffen sein
und so erhalten werden, dass die Dienstnehmer möglichst ohne Gefahr
für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
Hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse
Bedacht zu nehmen.
(3) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie nicht
einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise
ungewollt verändern.
(4) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen
müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder
herabfallende Gegenstände versehen sein.
(5) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen
sein, dass sich die Dienstnehmer bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen
können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht
möglich, so muss den Dienstnehmern erforderlichenfalls in der Nähe des
Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur
Verfügung stehen.
(6) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind
den Dienstnehmern geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den
Dienstnehmern sind geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der
Art der Tätigkeit möglich ist.
(7) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an
abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Dienstnehmer nur allein
beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt
ist.
(8) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen
ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der
Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen Gründen
erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen
Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist
dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer durch geeignete Einrichtungen gegen
Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei
Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer
nicht ausgleiten oder abstürzen können.
(9) Für Verkaufsstände im Freien gilt abweichend von Abs. 8
Folgendes:
1. An Verkaufsständen im Freien dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse, schädliche Zugluft, Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase von Kraftfahrzeugen ausreichend geschützt sind.
2. An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen, dürfen Dienstnehmer außerdem nur beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als +16 °C beträgt.
1. An Verkaufsständen im Freien dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse, schädliche Zugluft, Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase von Kraftfahrzeugen ausreichend geschützt sind.
2. An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen, dürfen Dienstnehmer außerdem nur beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als +16 °C beträgt.
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 88b. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr
für die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer
verbunden sind, dürfen nur Dienstnehmer herangezogen werden,
die
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Abs. 1 gilt für das Führen von bestimmten Kranen und
Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit
vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber
hinaus nur Dienstnehmer beschäftigt werden, die verlässlich
sind.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten
erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu
erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse
nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung sowie sonstige
Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation
vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren
oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten
nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Arbeiten,
die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen mit Bauarbeiten
vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt
werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse
nachweisen.
(6) Abs. 2 bis 5 gelten auch für den Dienstgeber, soweit dies zur
Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der
Dienstnehmer erforderlich ist.
(7) Dienstgeber haben ein Verzeichnis jener Dienstnehmer zu führen,
die Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 bis 5 durchführen. Dieses
Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse
enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu
halten.
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 88c. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse
gemäß § 88b ist durch ein Zeugnis einer hiefür in
Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen
Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales nach den §§ 63 Abs. 2 oder 113 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, oder, wenn diese Einrichtung
oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, vom
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigt
wurde.
(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 88b wird
durch Zeugnisse anderer als der im Abs. 1 angeführten Stellen,
insbesondere auch durch ausländische Zeugnisse, erbracht, sofern diese
gemäß § 113 Abs. 2 und 3 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, anerkannt wurden.
(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Magistrat zu entziehen, wenn
die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig
oder körperlich nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund
besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall
geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die
betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises
ist dem Dienstgeber, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sowie jener
Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekannt
zu geben.
(4) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat Umstände, die zur
Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, dem
Magistrat zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Dienstgeber Umstände bekannt,
die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten,
hat er dies der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.
Handhabung von Lasten
§ 88d. (1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser
Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch
Dienstnehmer, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und
Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder
ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Dienstnehmer eine
Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich
bringt.
(2) Dienstgeber haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen
oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Dienstnehmer Lasten
manuell handhaben müssen. Lässt es sich nicht vermeiden, dass
Dienstnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber die
geeigneten organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die geeigneten Mittel
einzusetzen oder geeignete Mittel den Dienstnehmern zur Verfügung zu
stellen, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung der Lasten gering
zu halten.
(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen
körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die
Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat
dafür zu sorgen, dass es bei den Dienstnehmern nicht zu einer
Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates, insbesondere der
Lendenwirbelsäule, kommt oder dass solche Gefährdungen gering gehalten
werden, indem sie unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung
und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen treffen.
(4) Dienstnehmer dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur
beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und
über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung
verfügen.
(5) Dienstnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten
beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene
Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach
Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen
Merkmale der Lasten erhalten. Die Dienstnehmer müssen genaue Anweisungen
über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über
die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung
erhalten.
Lärm
§ 88e. (1) Dienstgeber haben unter Berücksichtigung
des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze
entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit
die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau
gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der
verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms,
möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu
ermitteln, ob die Dienstnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein
könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann,
ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch
Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in
regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der
Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Dienstgeber
fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem
für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Ergebnis
führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen
Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu
diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. Die Dienstnehmer sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
2. Den Dienstnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
3. Die Dienstnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.
6. Es ist ein Verzeichnis jener Dienstnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. § 87h Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
1. Die Dienstnehmer sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
2. Den Dienstnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
3. Die Dienstnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.
6. Es ist ein Verzeichnis jener Dienstnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. § 87h Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 88f. (1) Dienstgeber haben unter Berücksichtigung
des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu
gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß
von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen
werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere
physikalische Einwirkungen.
(2) Dienstgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit
die Einwirkungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft,
üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder
vergleichbare Umwelteinflüsse auf die Dienstnehmer möglichst gering
gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder
sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder
auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der
Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu
treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer,
Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Dies gilt für
Arbeiten, die mit besonderen physischen Belastungen verbunden sind sowie
für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden
klimatischen Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen.
Bildschirmarbeitsplätze
§ 88g. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung
ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer
Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze,
bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige
Steuerungseinheiten sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine
funktionale Einheit bilden.
(2) Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch
zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder
Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem
Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind
geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur
Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass
ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen
zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür
zu sorgen, dass eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte sind die Abs. 2 und 3
anzuwenden, wenn die Datenverarbeitungsgeräte regelmäßig am
Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten
sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der
Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3
zulässig:
1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
5. Display-Schreibmaschinen.
1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
5. Display-Schreibmaschinen.
(6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch
für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von
Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung
gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen
sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und
Sitzgelegenheiten.
Besondere Maßnahmen bei
Bildschirmarbeit
§ 88h. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des
Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders
Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind
zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu
treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu
berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der
Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen
Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Dienstgeber folgende
Faktoren zu berücksichtigen:
1. Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein.
2. Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können.
3. Die Systeme müssen den Dienstnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
1. Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein.
2. Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können.
3. Die Systeme müssen den Dienstnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Dienstnehmern, die bei einem nicht
unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen,
gilt Folgendes:
1. Die Dienstgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Dienstnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Dienstnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind.
1. Die Dienstgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Dienstnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Dienstnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem
Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Dienstnehmer führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht
regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht
anzuwenden.
(6) Auf die in § 88g Abs. 5 angeführten Einrichtungen
bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder
Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht
entgegenstehen.
(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der
Arbeitsstätte.
Persönliche Schutzausrüstung
§ 88i. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt
jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Dienstnehmern benutzt oder
getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder
Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel
verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Den Dienstnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz
notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber
kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer beruflichen
Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein
ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht erreicht wird. Eine
derartige Schutzausrüstung ist auch dann kostenlos zur Verfügung zu
stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar
sind.
(3) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die persönlichen
Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Dienstgeber haben die Einhaltung dieser
Vorschrift zu überwachen und dürfen Übertretungen durch die
Dienstnehmer nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in
besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen
Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers
oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den
persönlichen Gebrauch durch einen Dienstnehmer bestimmt sein. Erfordern die
Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende
Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen
Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Dienstgeber haben durch geeignete Lagerung und ausreichende
Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes
Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie
hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die
Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu
berücksichtigen.
Auswahl der persönlichen
Schutzausrüstung
§ 88j. (1) Dienstgeber dürfen nur solche
persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen,
die
1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Dienstnehmers Rechnung tragen sowie
5. dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Dienstnehmers Rechnung tragen sowie
5. dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
(2) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen die
Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition
gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der
einzelnen Dienstnehmer und die Leistungswerte der persönlichen
Schutzausrüstung.
(3) Werden von Dienstgebern persönliche Schutzausrüstungen
erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet
sind, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse
verfügen, davon ausgehen, dass diese persönlichen
Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
entsprechen.
(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer
persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese
Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung
gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung müssen
die Dienstgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen
Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs. 1, 2
und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu
umfassen:
1. die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.
1. die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.
(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung
maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Dienstgeber sind verpflichtet,
diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen.
Arbeitskleidung
§ 88k. (1) Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der
beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entsprechen und vor allem so
beschaffen sein, dass durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Dienstnehmer eine
bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch
gesundheitsgefährdende oder Ekel erregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird,
sind die Dienstgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Dienstnehmern geeignete
Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende
Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.
Verordnungen über Arbeitsvorgänge und
Arbeitsplätze
§ 88l. Die Landesregierung hat in Durchführung der
§§ 88 bis 88k durch Verordnung näher zu regeln:
1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist,
2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 88e Abs. 4,
4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,
5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss.“
1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist,
2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 88e Abs. 4,
4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,
5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss.“
28. § 89 samt Überschrift lautet:
„Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 89. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer
Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung
im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene
Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen
Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen
ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten
Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen
sind:
1. Organische Phosphorverbindungen (sechs Monate oder Ende der Saison);
2. Quecksilber und seine Verbindungen (sechs Monate);
3. Benzol, Toluol, Xylol, (sechs Monate);
4. Halogenkohlenwasserstoffe (sechs Monate);
5. Pech und Ruß mit hohem Anteil policyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (zwei Jahre);
6. Quarzhaltiger Staub (zwei Jahre).
1. Organische Phosphorverbindungen (sechs Monate oder Ende der Saison);
2. Quecksilber und seine Verbindungen (sechs Monate);
3. Benzol, Toluol, Xylol, (sechs Monate);
4. Halogenkohlenwasserstoffe (sechs Monate);
5. Pech und Ruß mit hohem Anteil policyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (zwei Jahre);
6. Quarzhaltiger Staub (zwei Jahre).
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
1. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 74 ergibt, dass die Arbeitsstoffe gemäß Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist oder
2. wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.
1. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 74 ergibt, dass die Arbeitsstoffe gemäß Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist oder
2. wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.
(4) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen
häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder
Behältergeräte) getragen werden müssen und für
Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender
Hitze.“
29. Nach § 89 werden folgende §§ 89a bis 89i
samt Überschriften eingefügt:
„Untersuchungen bei
Lärmeinwirkung
§ 89a. Mit Tätigkeiten, die mit
gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen
Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit
eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit
durchgeführt wurde. Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass
Dienstnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung
ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer
arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit
unterziehen.
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 89b. (1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer
Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen
Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere
ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Dienstgeber
dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit
ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme
dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in
regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung
unterziehen können.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen
Dienstnehmer
1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Dienstnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Dienstnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3) Gelangt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis, dass bei
einem Dienstnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit
im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann sie
die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer
Dienstnehmer empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt
werden.
Durchführung von Eignungs- und
Folgeuntersuchungen
§ 89c. Die untersuchenden Ärzte haben bei
Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden
Grundsätzen vorzugehen:
1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
4. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
5. Der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.
1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
4. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
5. Der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.
Durchführung von Untersuchungen bei
Lärmeinwirkung und sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 89d. Die untersuchenden Ärzte haben bei der
Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit
und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.
Ermächtigung der Ärzte
§ 89e. Untersuchungen nach den §§ 89, 89a
und 89b sind von den hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales gemäß § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
– AschG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 70/1999, ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu
beurteilen.
Überprüfung der Beurteilung
§ 89f. (1) Das Ergebnis der Untersuchungen nach den
§§ 89, 89a und 89b ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer
Untersuchung gemäß § 89 die gesundheitliche Nichteignung
festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht mehr
beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt,
wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, dass
die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder
gegeben ist.
(2) Der Dienstgeber und der Dienstnehmer können bei der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion eine Überprüfung der Ergebnisse der
Eignungs- oder Folgeuntersuchung beantragen. Die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion hat eine Überprüfung durch geeignete
sachverständige Ärzte vornehmen zu lassen. Führt die
Überprüfung zu einem anders lautenden Ergebnis, ist dies dem
untersuchenden Arzt, dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer mitzuteilen. Auf
Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann der Magistrat feststellen,
ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
Kosten der Untersuchungen
§ 89g. (1) Die Kosten von Eignungs- und
Folgeuntersuchungen sowie von wiederkehrenden Untersuchungen der
Hörfähigkeit sind vom Dienstgeber zu tragen.
(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Dienstgeber
zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers
erfolgen.
(3) Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der
Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im
Sinne des § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes –
ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 68/1999, erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem
zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der
Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für
Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit
durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht
auslöst.
Pflichten der Dienstgeber
§ 89h. (1) Dienstgeber müssen den untersuchenden
Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer
sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen
Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen
der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während
der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt, müssen Dienstgeber den
Dienstnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts
gewähren.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche
anzuführen, in denen Dienstnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt
werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Dienstgeber müssen über jeden Dienstnehmer, für den
Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen
führen, die Folgendes zu enthalten haben:
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden
Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren,
bis der Dienstnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem
zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser
hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 81 und 81a
jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und
Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon
aushändigen.
Verordnungen über die
Gesundheitsüberwachung
§ 89i. Die Landesregierung hat in Durchführung der
§§ 89 bis 89h durch Verordnung näher zu
regeln:
1. weitere Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 89) erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen (§ 89b) geboten sind,
2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,
3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.“
1. weitere Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 89) erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen (§ 89b) geboten sind,
2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,
3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.“
30. § 90 samt Überschrift lautet:
„Bestellung von
Sicherheitsfachkräften
§ 90. (1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu
bestellen. Diese Verpflichtung wird grundsätzlich durch Beschäftigung
von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses
(betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) erfüllt. Reichen die
innerbetrieblichen Möglichkeiten nicht aus, um den Aufgaben der
Sicherheitsfachkräfte nach diesem Gesetz nachzukommen, kann diese
Verpflichtung auch durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte
oder durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne des
§ 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/1999,
erfüllt werden.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt
werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 90a
nachweisen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde
weisungsfrei.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das
für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die
erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu
stellen.
(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums entfällt
die Verpflichtung der Dienstgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der
Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer
Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Dienstgeber
insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das
erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die
erforderlichen Mittel beistellen.“
31. Nach § 90 wird folgender § 90a samt
Überschrift eingefügt:
„Fachkenntnisse der
Sicherheitsfachkräfte
§ 90a. Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch ein
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nach § 74
Abs. 1 und 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/1999,
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannten
Fachausbildung oder durch den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im
Ausland nachzuweisen.“
32. § 91 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben, Information und Beiziehung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 91. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe,
die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den
Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten
Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer
Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die
Sicherheitsfachkräfte sind in allen Fragen der Arbeitssicherheit
einschließlich der Unfallverhütung hinzuzuziehen, insbesondere bei
der Planung von Arbeitsstätten und bei der Beschaffung und Änderung
von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren.
(2) Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über
Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche
Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die
Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer
aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung
beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
(3) Dienstgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und
erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
(4) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die
Sicherheitsfachkräfte
1. den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
2. die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
3. den Betriebsrat auf Verlangen beraten.“
1. den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
2. die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
3. den Betriebsrat auf Verlangen beraten.“
33. Nach § 91 werden folgende §§ 91a und 91b
samt Überschriften eingefügt:
„Mindesteinsatzzeit der
Sicherheitsfachkräfte
§ 91a. (1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im
Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen, sofern
§ 91b nicht anderes bestimmt.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer,
die in einer Arbeitsstätte von einem Dienstgeber beschäftigt werden.
Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Dienstnehmer sind
einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind bei der Berechnung der
Anzahl der Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung
anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal
bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach
der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl pro Jahr.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Dienstnehmer
pro Kalenderjahr:
Anzahl der Dienstnehmer: Stunden:
11 bis 15 13
16 bis 20 18
21 bis 25 23
26 bis 30 28
31 bis 40 36
41 bis 50 46
51 bis 60 56
61 bis 70 66
71 bis 80 76
81 bis 90 86
91 bis 100 96
16 bis 20 18
21 bis 25 23
26 bis 30 28
31 bis 40 36
41 bis 50 46
51 bis 60 56
61 bis 70 66
71 bis 80 76
81 bis 90 86
91 bis 100 96
In Arbeitsstätten mit über 100 Dienstnehmern beträgt die
Mindesteinsatzzeit pro Dienstnehmer und Kalenderjahr eine Stunde.
(4) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung
der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen. Jeder Teil muss mindestens vier
Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muss mindestens ein Achtel der
jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit
saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen
werden.
(5) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende
Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 91 Abs. 3,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrates in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 91 Abs. 3,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrates in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
von Kleinbetrieben
§ 91b. (1) Dienstgeber können selbst einen Teil der
Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn
1. sie regelmäßig weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen,
2. sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 90a nachweisen,
3. sie eine externe Sicherheitsfachkraft oder ein sicherheitstechnisches Zentrum im Ausmaß von mindestens der halben Mindesteinsatzzeit nach § 91a Abs. 3 in Anspruch nehmen und
4. dies im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die bestehenden Gefahren vertretbar ist.
1. sie regelmäßig weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen,
2. sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 90a nachweisen,
3. sie eine externe Sicherheitsfachkraft oder ein sicherheitstechnisches Zentrum im Ausmaß von mindestens der halben Mindesteinsatzzeit nach § 91a Abs. 3 in Anspruch nehmen und
4. dies im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die bestehenden Gefahren vertretbar ist.
(2) Dienstgeber können selbst zur Gänze die Aufgaben der
Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn
1. sie regelmäßig weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen,
2. sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 90a nachweisen, und
3. dies im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die bestehenden Gefahren vertretbar ist.
1. sie regelmäßig weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen,
2. sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 90a nachweisen, und
3. dies im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die bestehenden Gefahren vertretbar ist.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig sechs bis zehn
Dienstnehmer beschäftigt, so muss nachweislich mindestens zweimal im
Kalenderjahr eine gemeinsame Begehung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen
Arbeitsmediziner erfolgen. Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass bei
dieser Begehung alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub,
Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende
betriebliche Gründe verhindert sind.
(4) Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu
fünf Dienstnehmer beschäftigt werden, haben externe
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eine gemeinsame Begehung zur
Ermittlung und Beurteilung im Sinne des § 74 vorzunehmen und dann
unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren festzulegen, in welchen
Zeitabständen künftig gemeinsame Begehungen erforderlich sind. Diese
Zeitabstände sind in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
aufzunehmen. Sobald sich die der Ermittlung und Beurteilung zugrundeliegenden
Gegebenheiten ändern, hat aber jedenfalls eine neuerliche gemeinsame
Begehung zu erfolgen.“
34. § 92 samt Überschrift lautet:
„Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 92. (1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen.
Diese Verpflichtung wird grundsätzlich durch Beschäftigung von
geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene
Arbeitsmediziner) erfüllt. Reichen die innerbetrieblichen
Möglichkeiten nicht aus, um den Aufgaben der Arbeitsmediziner nach diesem
Gesetz nachzukommen, kann diese Verpflichtung auch durch Inanspruchnahme
externer Arbeitsmediziner oder durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen
Zentrums im Sinne des § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes –
ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 70/1999, erfüllt werden.
(2) Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die
Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die
erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren
das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die
Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.“
35. Nach § 92 werden folgende §§ 92a und 92b
samt Überschriften eingefügt:
„Aufgaben, Information und Beiziehung der
Arbeitsmediziner
§ 92a. (1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die
Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den
Betriebsrat auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die
Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten
Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer
Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Arbeitsmediziner sind in
Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz
hinzuzuziehen, insbesondere bei der Planung von Arbeitsstätten und bei der
Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln oder
Arbeitsverfahren.
(2) Dienstgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über
Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche
Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen
werden, oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung beschäftigt
werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
(3) Dienstgeber haben die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere
geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der ersten Hilfe,
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der ersten Hilfe,
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
(4) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die
Arbeitsmediziner
1. den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
2. die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
3. den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
1. den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
2. die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
3. den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
(5) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmer sich auf
Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit
je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über
besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner
§ 92b. (1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der
Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen sofern § 91b nicht anderes
bestimmt.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer,
die von einem Dienstgeber in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden.
Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Dienstnehmer sind
einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind bei der Berechnung der
Anzahl der Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung
anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal
bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach
der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl pro Jahr.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Dienstnehmer
pro Kalenderjahr:
Anzahl der Dienstnehmer: Stunden:
11 bis 15 9
16 bis 20 12
21 bis 25 15
26 bis 30 19
31 bis 40 24
41 bis 50 30
51 bis 60 37
61 bis 70 44
71 bis 80 50
81 bis 90 57
91 bis 100 64
16 bis 20 12
21 bis 25 15
26 bis 30 19
31 bis 40 24
41 bis 50 30
51 bis 60 37
61 bis 70 44
71 bis 80 50
81 bis 90 57
91 bis 100 64
In Arbeitsstätten mit über 100 Dienstnehmern beträgt die
Mindesteinsatzzeit pro Dienstnehmer und Kalenderjahr 40 Minuten.
(4) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen. Jeder Teil muss mindestens drei Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muss mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.
(4) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen. Jeder Teil muss mindestens drei Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muss mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.
(5) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende
Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 92a Abs. 3,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrates in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der Mindesteinsatzzeit,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
8. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.“
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 92a Abs. 3,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrates in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der Mindesteinsatzzeit,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
8. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.“
36. § 93 samt Überschrift lautet:
„Gemeinsame Bestimmungen für
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
§ 93. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen.
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im Folgenden als
Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Dienstgeber haben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Namen und
Einsatzzeit der Präventivfachkräfte mitzuteilen.
(3) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für
eine Arbeitsstätte samt allen dazugehörigen auswärtigen
Arbeitsstellen zu erfolgen. Übersteigt die Mindesteinsatzzeit die
betriebliche Normalarbeitszeit, sind weitere Präventivfachkräfte in
der zur Erfüllung der Mindesteinsatzzeit erforderlichen Anzahl zu
bestellen. Wenn die Einsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit nicht
übersteigt, darf sie auf mehrere Präventivfachkräfte aufgeteilt
werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen
zweckmäßig ist.
(4) Abs. 3 gilt auch bei Inanspruchnahme eines Zentrums. Werden
mehrere betriebseigene Sicherheitsfachkräfte bestellt, ist einer von ihnen
die Leitung zu übertragen. Gleiches gilt bei Bestellung mehrerer
betriebseigener Arbeitsmediziner. Bei Bestellung mehrerer
Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben
betriebseigenen oder externen Präventivfachkräften ist für deren
Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
(5) Betriebseigene Präventivfachkräfte bzw. deren Leitung sind
unmittelbar dem Dienstgeber oder der für die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften sonst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen
Person zu unterstellen.
(6) Dienstgeber haben den betriebseigenen Präventivfachkräften
Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen
Fachkenntnisse zu erweitern.
(7) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt die
Dienstgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften. Den Präventivfachkräften kann die
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften
nicht rechtswirksam übertragen werden.“
37. Nach § 93 werden folgende §§ 93a bis 93e
samt Überschriften eingefügt:
„Aufzeichnungen und Berichte
§ 93a. (1) Präventivfachkräfte haben
Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz
durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über
die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren
Ergebnisse. Den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist auf
Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Präventivfachkräfte haben dem Dienstgeber jährlich
einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt
Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen. Der
Dienstgeber hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu
übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist
dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer
aufzulegen. Der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Dienstgeber auf
Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.
(3) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind
verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Verlangen Auskunft
darüber zu erteilen
1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,
2. welche Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden, und
3. welche Einsatzzeit in diesen Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.
1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,
2. welche Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden, und
3. welche Einsatzzeit in diesen Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.
Zusammenarbeit
§ 93b. (1) Präventivfachkräfte und der
Betriebsrat haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der
Arbeitsstätten durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen
gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen
und den Betriebsrat beizuziehen.
Meldung von Missständen
§ 93c. (1) Präventivfachkräfte haben die bei
Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber oder der sonst für
die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie
dem Betriebsrat mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben
eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der
Dienstnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Dienstnehmer
und den Dienstgeber oder die für die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie den
Betriebsrat zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr
vorzuschlagen.
(3) Präventivfachkräfte haben das Recht, sich an die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom
Dienstgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht
ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Dienstgeber eine Beseitigung dieser
Missstände verlangt haben.
Abberufung
§ 93d. (1) Wenn nach Auffassung der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem
Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt,
hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Erstattung einer Strafanzeige
wegen Übertretungen gemäß § 237 diese Beanstandungen
dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Dienstgeber hat im Fall einer Mitteilung nach Abs. 1
gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu
den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.
Verordnungen über
Präventivdienste
§ 93e. (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung
abweichend von § 91a Abs. 3 für Arbeitsstätten, in
denen besonders hohe Unfallgefahren bestehen, höhere Mindesteinsatzzeiten
der Sicherheitsfachkräfte und für Arbeitsstätten, in denen
geringe Unfallgefahren bestehen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten
festlegen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung abweichend von
§ 92b Abs. 3 für Arbeitsstätten, in denen besonders
hohe Gesundheitsgefahren bestehen, und für Arbeitsstätten, in denen
regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, höhere
Mindesteinsatzzeiten der Arbeitsmediziner festlegen, sowie für
Arbeitsstätten, in denen geringe Gesundheitsgefahren bestehen, sobald
gesicherte Erkenntnisse für entsprechend den Gesundheitsgefahren
differenzierte Mindesteinsatzzeiten vorliegen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten
festlegen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung zulassen, dass die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von §§ 91a und 92b auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.“
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung zulassen, dass die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von §§ 91a und 92b auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.“
38. § 94 samt Überschrift lautet:
„Mutterschutz
§ 94. (1) Ergibt die Beurteilung gemäß
§ 74 Abs. 3 Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von
werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige
Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber
diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung
auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven
Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin
nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu
beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die
Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.“
39. Vor § 95 entfällt die Überschrift.
40. Dem § 95 Abs. 6 werden folgende Sätze
angefügt:
„Eine Abschrift der Meldung an die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion ist der Dienstnehmerin vom Dienstgeber zu
übergeben. Ist in einem Betrieb eine eigene betriebsärztliche
Betreuung eingerichtet, so hat der Dienstgeber auch den Leiter der
betriebsärztlichen Betreuung über die Schwangerschaft einer
Dienstnehmerin zu informieren.“
41. Nach § 95 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8
angefügt:
„(7) Überlasser gemäß § 79 Abs. 1 sind
darüber hinaus verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion den
Wechsel des Beschäftigers einer schwangeren Dienstnehmerin oder die
Tatsache des häufigen kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.
(8) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte
Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der
Mutter-Kind-Pass-Verordnung, BGBl. II Nr. 24/1997, in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 345/1998, die außerhalb der Arbeitszeit
nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert,
hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.“
42. § 96 lautet:
„§ 96. (1) Werdende Mütter dürfen
keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in
Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges oder
der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder
für das werdende Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
anzusehen:
1. Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten;
2. Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
3. Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne des § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 68/1999, gegeben ist;
4. Arbeiten, bei denen werdende Mütter gesundheitsgefährdenden biologischen Stoffen (wie Toxoplasma und dem Rötelvirus) – sofern die Dienstnehmerinnen nicht ausreichend immunisiert sind –, chemischen Stoffen (wie Blei und Bleiderivaten), – soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper absorbiert werden –, oder gesundheitsgefährdenden Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen oder von Hitze, Kälte, Nässe oder Überdruck ausgesetzt sind;
5. die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
6. die Bedienung von Geräten und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
7. die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;
8. das Schälen von Holz mit Handmessern;
9. Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, leistungsbezogene Prämienarbeiten sowie Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, können im Einzelfall von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion untersagt werden;
10. Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird;
11. die Pflege von Tieren, die an einer auf Menschen übertragbaren Tierseuche, insbesondere an Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rotz, Pockenseuche der Schafe, Wutkrankheit, Rotlauf der Schweine oder äußerlich erkennbarer Tuberkulose der Rinder erkrankt sind.
1. Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten;
2. Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
3. Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne des § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 68/1999, gegeben ist;
4. Arbeiten, bei denen werdende Mütter gesundheitsgefährdenden biologischen Stoffen (wie Toxoplasma und dem Rötelvirus) – sofern die Dienstnehmerinnen nicht ausreichend immunisiert sind –, chemischen Stoffen (wie Blei und Bleiderivaten), – soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper absorbiert werden –, oder gesundheitsgefährdenden Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen oder von Hitze, Kälte, Nässe oder Überdruck ausgesetzt sind;
5. die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
6. die Bedienung von Geräten und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
7. die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;
8. das Schälen von Holz mit Handmessern;
9. Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, leistungsbezogene Prämienarbeiten sowie Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, können im Einzelfall von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion untersagt werden;
10. Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird;
11. die Pflege von Tieren, die an einer auf Menschen übertragbaren Tierseuche, insbesondere an Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rotz, Pockenseuche der Schafe, Wutkrankheit, Rotlauf der Schweine oder äußerlich erkennbarer Tuberkulose der Rinder erkrankt sind.
(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen
Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3
fällt.
(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
1. bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen, sowie
2. bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen oder
3. bei denen die Dienstnehmerin sie besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist,
nicht beschäftigt werden, wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind und im Fall der Z 3 dies auch von einem Gutachten eines Amtsarztes bestätigt wird.
1. bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen, sowie
2. bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen oder
3. bei denen die Dienstnehmerin sie besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist,
nicht beschäftigt werden, wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind und im Fall der Z 3 dies auch von einem Gutachten eines Amtsarztes bestätigt wird.
(6) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es
die Art des Betriebes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt
werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine
räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch
geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass andere Dienstnehmer,
die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht
der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.“
43. Nach § 96 wird folgender § 96a
eingefügt:
„§ 96a. (1) Stillende Mütter haben bei
Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie
stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes
oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder in
Arbeitsverfahren gemäß § 96 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9
und 11 beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2
fällt.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr
stillt.“
44. § 97 Abs. 4 lautet:
„(4) Über die Abs. 1 bis 3 hinaus kann der Magistrat
für eine Dienstnehmerin, die nach dem Zeugnis eines Amtsarztes in den
ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, dem
Dienstgeber die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendigen
Maßnahmen auftragen.“
45. § 97 Abs. 5 entfällt.
46. Nach § 98 wird folgender § 98a samt
Überschrift eingefügt:
„Ruhemöglichkeit
§ 98a. (1) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu
ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und
auszuruhen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden
und stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und
sonstigen ortsgebundenen Anlagen.“
47. § 102 Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 102. (1) Macht die Anwendung der
§§ 94, 96, 96a, 97 Abs. 4 oder des § 98
Abs. 1, soweit § 102a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 287, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 101/1998,
nicht anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb
erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem
Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen
des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den
Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während deren die Dienstnehmerin infolge
Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so
verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten
bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall einer Beschäftigung
gemäß § 95 Abs. 2 oder, wenn sich durch die
Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der
Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgelts die
Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne
Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit
Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten
13 Wochen nur für die Zeit weiter zu gewähren, während der solche
Arbeiten im Betrieb verrichtet werden; für die übrige Zeit ist das
Entgelt weiter zu gewähren, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der
Schwangerschaft erhalten hätte.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 95 Abs. 3
nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die
auf Grund der §§ 94, 96, 96a, 97 Abs. 4 oder des
§ 98 Abs. 1 keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb
besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1
sinngemäß anzuwenden ist.“
48. § 103 Abs. 5 lautet:
„(5) Die §§ 100, 101 und 104 sowie die Abs. 1 bis
4 und 6 bis 9 sind auf Dienstnehmerinnen, die
1. allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen haben (Adoptivmütter);
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit dem Kind im selben Haushalt leben und es überwiegend selbst pflegen (Pflegemütter),
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaub im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen. An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 100 Abs. 2) tritt die Mitteilung von der Annahme eines Kindes an Kindes statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Übergabe und der Erklärung über die beabsichtigte Übernahme eines Kindes in Pflege; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein. An Stelle des in Abs. 1 erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktes ist Adoptivmüttern der Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt, Pflegemüttern ab dem Tag der Übernahme in Pflege bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren.“
1. allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen haben (Adoptivmütter);
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit dem Kind im selben Haushalt leben und es überwiegend selbst pflegen (Pflegemütter),
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaub im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen. An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 100 Abs. 2) tritt die Mitteilung von der Annahme eines Kindes an Kindes statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Übergabe und der Erklärung über die beabsichtigte Übernahme eines Kindes in Pflege; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein. An Stelle des in Abs. 1 erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktes ist Adoptivmüttern der Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt, Pflegemüttern ab dem Tag der Übernahme in Pflege bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren.“
49. § 105 lautet:
„§ 105. Für die Durchführung der in den
§§ 96 Abs. 4 und 96a Abs. 3 der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gilt
Abschnitt 5.“
50. § 107 samt Überschrift lautet:
„Schutz der Jugendlichen
§ 107. (1) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 108 Abs. 6 und 6a
gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt
§ 107a Abs. 2 auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40
Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten.
§ 57 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(3) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf
die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in
Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht
überschreiten.
(4) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (§ 108 Abs. 6a Z 2 und 3), gilt Abs. 2 mit der Abweichung, dass während der Hauptferien und schulfreier Zeiten von mindestens einer Woche, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 57 nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.
(4) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (§ 108 Abs. 6a Z 2 und 3), gilt Abs. 2 mit der Abweichung, dass während der Hauptferien und schulfreier Zeiten von mindestens einer Woche, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 57 nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.
(5) Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist
1. Personen unter 15 Jahren (§ 108 Abs. 6a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
2. den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.
1. Personen unter 15 Jahren (§ 108 Abs. 6a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
2. den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.
(6) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass eine Arbeitspause
zusammenhängend mindestens 30 Minuten zu betragen hat. Die
Arbeitspause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
(7) Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr
nicht beschäftigt und zur Überstundenarbeit (§ 58) nicht
herangezogen werden.
(8) Personen unter 15 Jahren (§ 108 Abs. 6a) dürfen vor
sechs Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen
dürfen zu regelmäßiger Arbeit vor sechs Uhr nur herangezogen
werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen
Abständen eine Untersuchung gemäß § 89b Abs. 1
durchgeführt wurde.
(9) Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht
beschäftigt werden. Für Jugendliche, die in Betrieben gemäß
§ 5 Abs. 4 erster Satz beschäftigt werden, hat die
Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beginnen. Bei
Beschäftigung am Samstag dürfen diese Jugendlichen am Montag in der
darauf folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag
Berufsschultag, ist eine Beschäftigung dieser Jugendlichen am Samstag nicht
zulässig.
(10) Während der Arbeitsspitzen muss die Wochenfreizeit mindestens 41
aufeinander folgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen.
Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders
dringlichen Fällen (§ 61 Abs. 4) zulässig.
(11) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 10)
beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des
Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:
1. Bei einer Beschäftigung am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;
2. bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;
3. bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.
Jedes zweite Wochenende muss arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.“
1. Bei einer Beschäftigung am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;
2. bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;
3. bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.
Jedes zweite Wochenende muss arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.“
51. § 107a lautet:
„§ 107a. (1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher
ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders
Rücksicht zu nehmen; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte sind
verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die
durch Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen geboten
sind.
(2) Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,
1. die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;
2. die eine schädliche Einwirkung von giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen mit sich bringen;
3. die eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;
4. die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können oder
5. bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze, durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird,
ist verboten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren näher zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die in Z 1 bis 5 genannten spezifischen Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen. In der Verordnung können auch die Arbeiten festgelegt werden, welche wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit für Jugendliche nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.
1. die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;
2. die eine schädliche Einwirkung von giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen mit sich bringen;
3. die eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;
4. die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können oder
5. bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze, durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird,
ist verboten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren näher zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die in Z 1 bis 5 genannten spezifischen Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen. In der Verordnung können auch die Arbeiten festgelegt werden, welche wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit für Jugendliche nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.
(3) Unabhängig von Vorschriften im Sinne des Abs. 2 kann die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion im Einzelfall die Beschäftigung
Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten mit Bescheid untersagen oder von
Bedingungen abhängig machen.
(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten,
leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch
ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
herangezogen werden. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen
zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht fallweise bei den im ersten Satz genannten
Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer
erbrachten Leistung richten.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die
Durchführung der Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 179/1999,
erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu
gewähren.
(6) Ergibt die Beurteilung gemäß § 74 Abs. 5 eine
Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber
unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine
Untersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 179/1999, stattfindet.
(7) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur
Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung
herangezogen werden.“
52. § 108 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern
ausschließlich zum Zweck des Unterrichts oder der Erziehung und die
Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch
regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit
leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich
Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind,
beschäftigt werden.“
53. Dem § 108 Abs. 5 werden folgende Sätze
angefügt:
„Kinder, die gemäß Abs. 3 zweiter Satz
beschäftigt werden dürfen, dürfen an Schultagen und an
schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen werden, wobei
die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten
Stunden keinesfalls mehr als sieben Stunden betragen darf. Nach Schluss des
Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluss jeden
Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg
aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, dass es sich
ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt.
Eine Beschäftigung zwischen 19 Uhr und 6 Uhr ist nicht
erlaubt.“
54. § 108 Abs. 6 lautet:
„(6) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind
Minderjährige
1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.“
1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.“
55. Nach § 108 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a
eingefügt:
„(6a) Für Minderjährige (Abs. 6 Z 1), die die
Schulpflicht beendet haben und
1. in einem Lehrverhältnis oder
2. im Rahmen eines Ferialpraktikums oder
3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums
beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.“
1. in einem Lehrverhältnis oder
2. im Rahmen eines Ferialpraktikums oder
3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums
beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.“
56. § 113 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Über Berufungen gegen Bescheide der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion nach diesem Gesetz entscheidet die
Landesregierung.“
57. Im § 159 Abs. 3 wird das Wort
„Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“
ersetzt.
58. Nach § 196 wird folgender § 196a samt
Überschrift eingefügt:
„Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit
§ 196a. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in
allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig
anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist
insbesondere verpflichtet,
1. den Betriebsrat bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer haben,
2. den Betriebsrat bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen,
3. den Betriebsrat bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
1. den Betriebsrat bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer haben,
2. den Betriebsrat bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen,
3. den Betriebsrat bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
1. dem Betriebsrat Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
2. dem Betriebsrat die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,
3. dem Betriebsrat die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,
4. dem Betriebsrat die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
5. den Betriebsrat über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren.
1. dem Betriebsrat Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
2. dem Betriebsrat die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,
3. dem Betriebsrat die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,
4. dem Betriebsrat die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
5. den Betriebsrat über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren.
(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte
Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern
sowie von Personen zu beraten, die für die erste Hilfe, die
Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Der Betriebsrat kann
zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen. Eine ohne
Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von
Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.
(4) Der Betriebsrat kann seine Befugnisse nach Abs. 1 Z 1 bis 3
an die im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren. Für
die Beschlussfassung gilt § 172. Der Beschluss ist den
Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Betriebsinhaber unverzüglich
mitzuteilen und wird erst mit deren Verständigung
rechtswirksam.“
59. § 211 Abs. 3 Z 1 lit. g
lautet:
„g) wegen der bevorstehenden Einberufung zum Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998);“
60. § 211 Abs. 3 Z 1 lit. i
lautet:
„i) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson,
Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von
Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern,“
61. § 217 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen
Dienstnehmergruppen betroffen sind
a) Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 193);
b) Recht auf Intervention (§ 194);
c) allgemeines Informationsrecht (§ 195);
d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 196a);
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 198 und 199).“
a) Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 193);
b) Recht auf Intervention (§ 194);
c) allgemeines Informationsrecht (§ 195);
d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 196a);
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 198 und 199).“
62. § 217 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2 soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines
Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 194);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 195);
c) Beratungsrecht (§ 196);
d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 196a);
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 198 und 199);
f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 214);
g) Mitwirkung bei BetriebsÄnderungen (§ 215).“
a) Recht auf Intervention (§ 194);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 195);
c) Beratungsrecht (§ 196);
d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 196a);
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 198 und 199);
f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 214);
g) Mitwirkung bei BetriebsÄnderungen (§ 215).“
63. Im § 236a wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die
Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der
Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen
anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese
Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die
Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist
dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der
Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu
gewähren.“
64. § 236a Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. Angaben über die Beschäftigung während der
Wochenfreizeit (§ 107 Abs. 9 und 10) und die hiefür
gewährten Freizeiten.“
65. § 237 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer
Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen,
1. wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
a) den §§ 56 bis 61, 70, 73 Abs. 3, 4, und 5, 74 Abs. 1 bis 8, 75 Abs. 1, 76, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 3 bis 5, 80 Abs. 1 und 4 bis 13, 80a Abs. 4 bis 7, 81 bis 81b, 83 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 84, 85 Abs. 3 bis 7, 85a Abs. 1 bis 5, 85b, 85c Abs. 2 bis 8, 85d Abs. 2 bis 5, 85e, 85f Abs. 1 bis 5, 85g Abs. 1 bis 4, 85h, 85i Abs. 1 bis 7, 85j Abs. 1 bis 3, 85k Abs. 1 und 3, 86 Abs. 3 bis 7, 86a Abs. 2 bis 7, 86b, 86c Abs. 2, 86d, 86e, 87b Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6, 87c Abs. 1, 2 sowie 5 bis 7, 87d, 87e, 87f Abs. 3 bis 7, 87g Abs. 1, 2 sowie 7 und 8, 87h, 88, 88a Abs. 2 bis 9, 88b Abs. 1, 3, 5 und 8, 88c Abs. 4, 88d Abs. 2 bis 5, 88e, 88f, 88g Abs. 2 und 3, 88h Abs. 1 bis 4, 88i Abs. 2 bis 6, 88j Abs. 1 sowie 4 bis 6, 88k, 89 Abs. 1, 89a, 89b Abs. 1, 89f Abs. 1, 89h, 90 Abs. 1, 2 und 4, 91 Abs. 2, 3 und 4, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2, 92a Abs. 2 bis 5, 92b Abs. 1, 93 Abs. 2 und 6, 93a Abs. 1 und 2, 93b, 93d Abs. 2, 94, 95 Abs. 1, 3, 6 und 7, 96 Abs. 1 und 3, 96a Abs. 2, 97 Abs. 1 bis 3, 98, 98a, 99, 107 Abs. 2 bis 11, 107a Abs. 1 sowie 4 bis 7, 107b, 108 Abs. 1, 3 und 5, 128 Abs. 2, 236, 236a und 236b,
b) den §§ 2 bis 29, 30 Abs. 1 bis 8 und 32 bis 55 der auf Gesetzesstufe stehenden Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 24/1982 und des Art. III dieses Gesetzes,
c) den mit § 2 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheitskennzeichnung an land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsplätzen, LGBl. für Wien Nr. 28/1993, für verbindlich erklärten ÖNORMEN oder
d) den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten
zuwiderhandelt;
2. wer die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, insbesondere wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter den sich aus den Befugnissen dieser Organe gemäß den §§ 110 Abs. 3, 111, 112 Abs. 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
3. wer als Dienstnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten § 82 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt.“
1. wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
a) den §§ 56 bis 61, 70, 73 Abs. 3, 4, und 5, 74 Abs. 1 bis 8, 75 Abs. 1, 76, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 3 bis 5, 80 Abs. 1 und 4 bis 13, 80a Abs. 4 bis 7, 81 bis 81b, 83 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 84, 85 Abs. 3 bis 7, 85a Abs. 1 bis 5, 85b, 85c Abs. 2 bis 8, 85d Abs. 2 bis 5, 85e, 85f Abs. 1 bis 5, 85g Abs. 1 bis 4, 85h, 85i Abs. 1 bis 7, 85j Abs. 1 bis 3, 85k Abs. 1 und 3, 86 Abs. 3 bis 7, 86a Abs. 2 bis 7, 86b, 86c Abs. 2, 86d, 86e, 87b Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6, 87c Abs. 1, 2 sowie 5 bis 7, 87d, 87e, 87f Abs. 3 bis 7, 87g Abs. 1, 2 sowie 7 und 8, 87h, 88, 88a Abs. 2 bis 9, 88b Abs. 1, 3, 5 und 8, 88c Abs. 4, 88d Abs. 2 bis 5, 88e, 88f, 88g Abs. 2 und 3, 88h Abs. 1 bis 4, 88i Abs. 2 bis 6, 88j Abs. 1 sowie 4 bis 6, 88k, 89 Abs. 1, 89a, 89b Abs. 1, 89f Abs. 1, 89h, 90 Abs. 1, 2 und 4, 91 Abs. 2, 3 und 4, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2, 92a Abs. 2 bis 5, 92b Abs. 1, 93 Abs. 2 und 6, 93a Abs. 1 und 2, 93b, 93d Abs. 2, 94, 95 Abs. 1, 3, 6 und 7, 96 Abs. 1 und 3, 96a Abs. 2, 97 Abs. 1 bis 3, 98, 98a, 99, 107 Abs. 2 bis 11, 107a Abs. 1 sowie 4 bis 7, 107b, 108 Abs. 1, 3 und 5, 128 Abs. 2, 236, 236a und 236b,
b) den §§ 2 bis 29, 30 Abs. 1 bis 8 und 32 bis 55 der auf Gesetzesstufe stehenden Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 24/1982 und des Art. III dieses Gesetzes,
c) den mit § 2 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheitskennzeichnung an land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsplätzen, LGBl. für Wien Nr. 28/1993, für verbindlich erklärten ÖNORMEN oder
d) den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten
zuwiderhandelt;
2. wer die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, insbesondere wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter den sich aus den Befugnissen dieser Organe gemäß den §§ 110 Abs. 3, 111, 112 Abs. 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
3. wer als Dienstnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten § 82 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt.“
66. Dem § 237 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im
Abs. 1 an die Stelle des Ausdrucks „15 000 S“ der
Ausdruck „1 050 Euro“, im Abs. 2 an die Stelle des
Ausdrucks „7 500 S“ der Ausdruck
„525 Euro“ und im Abs. 3 an die Stelle des Ausdrucks
„30 000 S“ der Ausdruck
„2 100 Euro“.“
67. Nach § 239 werden folgender 14. Abschnitt samt
Überschrift sowie folgender § 240 angefügt:
„14. BEZUGNAHME AUF RICHTLINIEN
§ 240. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 12;
2. Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 328 vom 3. 12. 1980, S. 8, geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG, ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74;
3. 391 L 0322: Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5. 7. 1991, S. 22;
4. 396 L 0094: Richtlinie 96/94/EG zur Festsetzung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 86;
5. Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 12;
6. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 16;
7. 386 L 0188: Richtlinie 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 137 vom 24. 5. 1986, S. 28;
8. Richtlinie 88/364/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeits-
stoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 179 vom 9. 7. 1988, S. 44;
9. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1;
10. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 1;
11. Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 28;
12. Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18;
13. Richtlinie 90/269/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 9;
14. Richtlinie 90/270/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 14;
15. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 97/42/EG, ABl. Nr. L 179 vom 8. 7. 1997, S. 4;
16. Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebente Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 71, geändert durch die Richtlinie 95/30/EG, ABl. Nr. L 155 vom 6. 7. 1995, S. 41, angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG, ABl. Nr. L 282 vom 15. 10. 1997, S. 33, angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG, ABl. Nr. L 335 vom 6. 12. 1997, S. 17;
17. Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 23;
18. Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 1;
19. Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 19;
20. Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307 vom 13. 12. 1993, S. 18;
21. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. 8. 1994, S. 12.“
1. Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 12;
2. Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 328 vom 3. 12. 1980, S. 8, geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG, ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74;
3. 391 L 0322: Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5. 7. 1991, S. 22;
4. 396 L 0094: Richtlinie 96/94/EG zur Festsetzung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 86;
5. Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 12;
6. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 16;
7. 386 L 0188: Richtlinie 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 137 vom 24. 5. 1986, S. 28;
8. Richtlinie 88/364/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeits-
stoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 179 vom 9. 7. 1988, S. 44;
9. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1;
10. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 1;
11. Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 28;
12. Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18;
13. Richtlinie 90/269/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 9;
14. Richtlinie 90/270/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 14;
15. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 97/42/EG, ABl. Nr. L 179 vom 8. 7. 1997, S. 4;
16. Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebente Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 71, geändert durch die Richtlinie 95/30/EG, ABl. Nr. L 155 vom 6. 7. 1995, S. 41, angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG, ABl. Nr. L 282 vom 15. 10. 1997, S. 33, angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG, ABl. Nr. L 335 vom 6. 12. 1997, S. 17;
17. Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 23;
18. Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 1;
19. Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 19;
20. Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307 vom 13. 12. 1993, S. 18;
21. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. 8. 1994, S. 12.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird,
mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Für Arbeitsstätten, in denen ein Dienstgeber
regelmäßig bis zu 100 Dienstnehmer beschäftigt, muss die
Umsetzung der Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und
die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung
der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen fertig gestellt sein:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Juli 2000,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Jänner 2001,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Jänner 2002.
Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 3 zu berücksichtigen.
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Juli 2000,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Jänner 2001,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Jänner 2002.
Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 3 zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeitsstätten, in denen ein Dienstgeber
regelmäßig bis zu 100 Dienstnehmer beschäftigt, tritt die
Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften sowie von
Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in
Kraft
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Juli 2000,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Jänner 2001,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Jänner 2002.
Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 3 zu berücksichtigen.
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Juli 2000,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Jänner 2001,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, mit 1. Jänner 2002.
Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 3 zu berücksichtigen.
Artikel III
(1) Art. II der Wiener Landarbeitsordnungsnovelle 1982, LGBl. für
Wien Nr. 24, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes
außer Kraft.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl.
für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 24/1982, bleibt bis zur Erlassung von Verordnungen nach den
§§ 85l, 86f, 87i und 88l der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
als Landesgesetz in Geltung, soweit ihr nicht Bestimmungen des zitierten
Gesetzes entgegenstehen. Ihr § 56 entfällt.
(3) Treten Bestimmungen der Land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 24/1982, wegen der Erlassung
einer Verordnung gemäß Abs. 2 außer Kraft, so ist dies in
der betreffenden Verordnung festzustellen.
(4) Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Sicherheitskennzeichnung an land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsplätzen,
LGBl. für Wien Nr. 28/1993, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung
nach § 73 Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl.
für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, als
Landesgesetz in Geltung.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7,
Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien,
Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS
125,– (entspricht 9,08 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals
Österreichische Staatsdruckerei AG)
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular