Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 6. März 2000 | 12. Stück |
12. Gesetz: | Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung |
12.
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Förderung der Errichtung und der Sanierung
von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen (Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien
Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 20/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 4 erster Satz lautet:
„(4) Wurde eine Förderung gemäß § 7
Abs. 1 Z 1 bis 4 zugesichert, so ist – ausgenommen die
Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern, Eigenheimen auf
Pachtgründen und Heimen, wenn die Förderung lediglich in der
Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen besteht –
auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes
einzuverleiben.“
2. In § 11 Abs. 4 wird nach dem letzten Satz der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„bei allen Personen sind allfällige Einkommen nach § 3
Abs. 1 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988
hinzuzurechnen.“
3. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Für den Fall einer Kündigung ist im Darlehensvertrag
vorzusehen, dass die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des
Kündigungsgrundes an mit 6 vH pro Jahr zu verzinsen sind.“
4. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Errichtung von Wohnungen
(Geschäftsräumen) und Heimen kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag
(Fixbetrag je Quadratmeter Wohnnutzfläche) gewährt werden, wenn
dafür keine Förderung gemäß § 7 Abs. 1
Z 1, 2 oder 4 in Anspruch genommen wird.“
5. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß
§ 1346 ABGB für ein zur Finanzierung eines Bauvorhabens
erforderliches Darlehen gemäß § 6 Abs. 2
übernehmen. Im Falle eines Hypothekardarlehens hat der Schuldner sich zu
verpflichten, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zu Grunde
liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.“
6. § 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende
Familieneinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um
mindestens 20 vH
a) für Familien, deren sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt des Beginnes des Gewährungszeitraumes der Wohnbeihilfe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) für Familien mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
c) für Familien, bei denen ein Familienmitglied eine nachgewiesene Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 von mindestens 45 vH aufweist,
d) für Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
e) für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
f) für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind und auch in keiner in wirtschaftlich gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
lit. a bis f sind nicht kumulierbar.“
a) für Familien, deren sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt des Beginnes des Gewährungszeitraumes der Wohnbeihilfe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) für Familien mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
c) für Familien, bei denen ein Familienmitglied eine nachgewiesene Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 von mindestens 45 vH aufweist,
d) für Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
e) für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
f) für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind und auch in keiner in wirtschaftlich gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
lit. a bis f sind nicht kumulierbar.“
7. In § 22 wird dem letzten Satz folgender Satz
angefügt:
„Bei im Rahmen des Wiener Wohnbaufonds, nach dem
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz und nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954
geförderten Wohnungen gelten vorgeschriebene Hauptmietzinse inklusive
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis zum jeweiligen Betrag
gemäß § 15a Abs. 3 Mietrechtsgesetz als
Wohnungsaufwand.“
8. In § 23 Abs. 1 wird dem letzten Satz folgender Satz
angefügt:
„Bei nach § 15 errichteten Eigentumswohnungen ist für
die Tilgung und Verzinsung von aufgenommenen Darlehen § 6 Abs. 2
nicht anzuwenden.“
9. In § 34 Abs. 1 wird folgende Z 8
angefügt:
„8. als thermisch-energetische Gebäudesanierung die im Rahmen
eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes erfolgenden Maßnahmen
zur Wärmedämmung und Energieverlustminimierung.“
10. § 38 wird zu § 38 Abs. 1 und folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen
können Maßnahmen im Rahmen der thermisch-energetischen
Gebäudesanierung mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß
von maximal einem Drittel der diesbezüglichen förderbaren
Gesamtbaukosten gefördert werden. § 34 Abs. 2 Z 4 und
§ 39 finden keine Anwendung.“
11. § 39 lautet:
„(1) Sanierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit
gefördert werden, als ihre Kosten einschließlich der mit der
Darlehensaufnahme verbundenen notwendigen Finanzierungskosten
a) in der Mietzinsreserve gemäß § 20 des Mietrechtsgesetzes bzw. § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder der Rücklage gemäß § 16 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 und
b) in 80 vH der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten voraussichtlich erzielbaren Einnahmen aus Hauptmietzinsen und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen der nächsten zehn Jahre, bei der Errichtung von Personenaufzügen in den nächsten fünf Jahren,
keine Deckung finden. Für bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gebundene Einnahmen sind nicht zu berücksichtigen.
a) in der Mietzinsreserve gemäß § 20 des Mietrechtsgesetzes bzw. § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder der Rücklage gemäß § 16 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 und
b) in 80 vH der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten voraussichtlich erzielbaren Einnahmen aus Hauptmietzinsen und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen der nächsten zehn Jahre, bei der Errichtung von Personenaufzügen in den nächsten fünf Jahren,
keine Deckung finden. Für bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gebundene Einnahmen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Werden Sanierungsmaßnahmen gemäß § 36
Z 1 gefördert, so hat der Förderungswerber mit Ausnahme bei
Verbesserungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 1
Z 4 jedenfalls einen solchen Anteil aus Eigenem zu tragen, der durch die
Einhebung von Hauptmietzinsen gemäß § 15a Abs. 2 und 3
des Mietrechtsgesetzes Deckung finden würde. Errechnet sich infolge der
Förderungsmaßnahmen ein niedrigerer Betrag, so ist die Förderung
um den Differenzbetrag zu kürzen.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Maßnahmen gemäß
§ 37 Z 11 keine Anwendung.“
12. § 44 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die jährliche Verzinsung der Eigenmittel darf jeweils nur in
Höhe der Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres Emittenten
Inland erfolgen.“
13. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich
aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher
bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt; der Betrag
gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 Mietrechtsgesetz pro
Quadratmeter Nutzfläche ist im Falle des Abs. 4 lit. a jedenfalls
zumutbar. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die in § 17 Abs. 3
genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche
übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der
Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zu legen, der dem Verhältnis der
angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche
entspricht.“
13a. § 47 Abs. 3 lautet:
„(3) § 20 Abs. 3 gilt
sinngemäß.“
14. § 47 Abs. 4 lit. a lautet:
„(4) als Wohnungsaufwand gilt
a) der zur Refinanzierung der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf Grund des der Förderungszusicherung zu Grunde gelegten Finanzierungsplanes auf das Mietobjekt entfallende monatliche Betrag für hausseitige und/oder wohnungsinnenseitige Sanierungskosten bis maximal 40 S pro Quadratmeter Nutzfläche zuzüglich des Betrages gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 Mietrechtsgesetz pro Quadratmeter Nutzfläche; der Betrag von 40 S ist gemäß § 63 Abs. 3 wertzusichern;“
a) der zur Refinanzierung der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf Grund des der Förderungszusicherung zu Grunde gelegten Finanzierungsplanes auf das Mietobjekt entfallende monatliche Betrag für hausseitige und/oder wohnungsinnenseitige Sanierungskosten bis maximal 40 S pro Quadratmeter Nutzfläche zuzüglich des Betrages gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 Mietrechtsgesetz pro Quadratmeter Nutzfläche; der Betrag von 40 S ist gemäß § 63 Abs. 3 wertzusichern;“
15. § 58 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann bei Gefahr in Verzug mit
der Bauausführung von Sanierungsmaßnahmen begonnen
werden.“
16. § 62 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz
lautet:
„dem Betrag ist ein Abstattungszeitraum von mindestens 25 Jahren und
eine jährliche Verzinsung der Eigenmittel jeweils in Höhe der
Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres Emittenten Inland zu Grunde
zu legen.“
17. § 66 Z 2 erster Halbsatz lautet:
„2. eine jährliche Verzinsung der von ihm zur Deckung der
förderbaren Kosten der haus- und wohnungsseitigen Sanierungsmaßnahmen
ohne Berücksichtigung der Mietzinsreserve gemäß § 20
des Mietrechtsgesetzes eingesetzten Eigenmittel jeweils im Ausmaß der
Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres Emittenten
Inland;“
18. In § 77 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des ersten
Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„bei einer nach dem 31. August 1999 aus öffentlichen
Mitteln geförderten Wohnung (Geschäftsraum) beträgt diese Frist
fünf statt drei Jahre.“
19. § 78 lautet:
„§ 78. Bei einer gemäß § 7
Abs. 1 Z 1 bis 3 geförderten Mietwohnung ist eine
nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum zulässig, wenn
dies zwischen Mieter und Förderungswerber vereinbart wird. § 77
Abs. 4 gilt sinngemäß.“
20. § 78a samt Überschrift lautet:
„Bestimmung über die Vergabe von
Leistungen
§ 78a. Die Landesregierung hat durch Verordnung
Bestimmungen über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der
Errichtung von Gebäuden nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, so weit es sich nicht um von
natürlichen Personen errichtete Eigenheime, Kleingartenwohnhäuser und
Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf handelt, zu erlassen. Dabei sind
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit die Art der Vergabe, die Ausschreibung, die
Anwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen, die Form und Behandlung der
Angebote sowie die für die Erteilung des Zuschlages maßgebenden
Gesichtspunkte zu regeln.“
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Art. I Z 3, 11, 12, 16 und 17 sind auf bereits erteilte
Förderungszusicherungen nicht anzuwenden.
(2) Art. 1 Z 13 und 14 gilt für Personen, die im Zeitraum
vom 19. März 1998 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
durchgehend Wohnbeihilfe bezogen haben, solange nicht, als für dasselbe
Mietobjekt nach §§ 47 und 48a in der Fassung des Gesetzes LGBl.
für Wien Nr. 62/1995 ohne zeitliche Unterbrechung Anspruch auf
Wohnbeihilfe bestünde. In diesen Fällen sind die genannten
Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7,
Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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