Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 2. März 200010. Stück
10. Gesetz:Wiener Tourismusförderungsgesetz; Änderung

10.
Gesetz, mit dem das Wiener Tourismusförderungsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG), LGBl. für Wien Nr. 13/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 11 samt Überschrift lautet:
„Gegenstand der Ortstaxe
§ 11. Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt Aufenthalt nimmt, hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, sowie Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.“
2. § 12 samt Überschrift lautet:
„Bemessungsgrundlage der Ortstaxe
§ 12. (1) Bemessungsgrundlage ist das Beherbergungsentgelt.
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a) die Umsatzsteuer;
b) das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß;
c) die auf die Beheizung der Gästezimmer fallenden Energiekosten;
d) das Bedienungsgeld (bei Anwendung des Garantielohnsystems).
(3) Bei Anwendung des Festlohnsystems vermindert sich die Bemessungsgrundlage um jenen Prozentsatz, der in den im § 15 Abs. 2 bezeichneten Tabellen angeführt wird (Bedienungsgeldäquivalent); maximal aber um 15 vH.
(4) An Energiekosten im Sinne des Abs. 2 lit. c kann ohne weiteren Nachweis ein Betrag von 20 S pro Nächtigung angesetzt werden; das gilt nicht, wenn die Aufenthaltnahme in einem Betrieb, der auf Grund einer auf die Sommermonate eingeschränkten Gewerbeberechtigung (Saisonbetrieb) geführt wird, erfolgt.
(5) Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Abs. 2 lit. b bis d und 3 ist ein gesonderter Ausweis der dort angeführten Bestandteile des Beherbergungsentgeltes und des Bedienungsgeldäquivalents in den im § 15 Abs. 2 bezeichneten Tabellen.“
3. § 14 samt Überschrift lautet:
„Steuersatz der Ortstaxe
§ 14. Die Ortstaxe beträgt je Person und Beherbergung 2,8 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12).“
4. Im § 12 Abs. 4 wird der Betrag „20 S“ durch „1,50 Euro“ ersetzt.
5. Im § 20 Abs. 1 wird der Betrag „300 000 S“ durch „21 000 Euro“ ersetzt.
6. Im § 20 Abs. 2 wird der Betrag „6 000 S“ durch „420 Euro“ ersetzt.
Artikel II
Art. I Z 1 bis 3 treten mit 1. Jänner 2000, Art. I Z 4 bis 6 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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