Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 2. März 2000 | 9. Stück |
9. Gesetz: | Wiener Abgabenordnung; Änderung |
9.
Gesetz, mit dem die Wiener Abgabenordnung geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 185 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt:
„(3) Ein Rückzahlungsanspruch steht insoweit nicht zu, als die
Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen
wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet
wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid
vorzuschreiben.
(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden auf Abgabepflichtige, soweit ihnen die
Anlassfallwirkung für eine vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig
erkannte Abgabenvorschrift zukommt.“
2. Dem § 243 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Für Verfahren nach § 185 verlängert sich der
in Abs. 2 genannte Zeitraum von sechs Monaten auf zwei
Jahre.“
Artikel II
Art. I ist auch auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes entstandene
Steuerschuldverhältnisse anzuwenden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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