Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 2. März 2000 | 8. Stück |
8. Gesetz: | Verbot der Ausbringung von Klärschlamm [CELEX-Nr.: 386L0278, 391L0692 und 391L0271] |
8.
Gesetz über das Verbot der Ausbringung von
Klärschlamm
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 1. (1) Die Ausbringung von Klärschlamm in Wien ist
verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind hygienisch unbedenkliche
Produkte, die behandelten Klärschlamm beinhalten und deren
Inverkehrbringen, insbesondere als Düngemittel, Komposte und Erden, nach
bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten
als
1. Klärschlamm: der in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm, auch wenn er mit anderen Stoffen vermischt oder zum Zwecke der Hygienisierung, Stabilisierung, Entwässerung oder Kompostierung behandelt wurde;
2. Ausbringung: jedes Aufbringen von Klärschlamm auf nicht versiegelten Bodenflächen, insbesondere auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, ausgenommen jedoch auf Deponien;
3. hygienisch unbedenkliche Produkte: zum Zwecke der Verwendung in der Landwirtschaft in Verkehr gebrachte Erzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) pro Gramm des Erzeugnisses dürfen nicht mehr als 1 000 Enterobakterien nachweisbar sein,
b) pro 100 g des Erzeugnisses dürfen keine Enteroviren nachweisbar sein,
c) pro Gramm des Erzeugnisses dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein und
d) im Erzeugnis dürfen keine für Tier und Mensch gefährlichen Wurmeier vorhanden sein.
1. Klärschlamm: der in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm, auch wenn er mit anderen Stoffen vermischt oder zum Zwecke der Hygienisierung, Stabilisierung, Entwässerung oder Kompostierung behandelt wurde;
2. Ausbringung: jedes Aufbringen von Klärschlamm auf nicht versiegelten Bodenflächen, insbesondere auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, ausgenommen jedoch auf Deponien;
3. hygienisch unbedenkliche Produkte: zum Zwecke der Verwendung in der Landwirtschaft in Verkehr gebrachte Erzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) pro Gramm des Erzeugnisses dürfen nicht mehr als 1 000 Enterobakterien nachweisbar sein,
b) pro 100 g des Erzeugnisses dürfen keine Enteroviren nachweisbar sein,
c) pro Gramm des Erzeugnisses dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein und
d) im Erzeugnis dürfen keine für Tier und Mensch gefährlichen Wurmeier vorhanden sein.
§ 3. (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
100 000 S zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 4. (1) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinien
86/278/EWG, ABl. Nr. L 181/6 vom 4. Juli 1986, und 91/692/EWG,
ABl. Nr. L 377/48 vom 31. Dezember 1991, sowie Art. 14
Abs. 2 der Richtlinie 91/271/EWG, ABl. Nr. L 135/40 vom
30. Mai 1991, umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998,
der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
99/0188/A).
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Artikel II
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 3
Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes „100 000 S“ der
Ausdruck „7 000 Euro“.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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