Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2000 | Ausgegeben am 7. Jänner 2000 | 1. Stück |
1. Verordnung: | Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche; Änderung |
1.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von
Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche geändert
wird
Auf Grund des § 28 Abs. 4 des Wiener
Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/
1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/1998, wird verordnet:
1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Richtlinien für die
Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für
Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 3/1991,
wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Das für die Betreuung der Minderjährigen eingesetzte
Personal muss fachlich entsprechend ausgebildet, unbescholten und geeignet sein,
die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der
Minderjährigen zu gewährleisten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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