Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 29. Dezember 199963. Stück
63. Verordnung:Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten

63.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten
Auf Grund des § 46 Abs. 3 und § 51 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger in die in § 2 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 zu bezahlen.
(2) Ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 13. April 1993, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1997, anzuwenden ist, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus Lainz
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum-Ost (Donauspital)
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Pulmologisches Zentrum
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Neurologisches Krankenhaus Maria-Theresien-Schlössel
Preyer’sches Kinderspital 8 050 S
2. Allgemeines Krankenhaus (einschließlich St. Anna Kinderspital) 11 430 S
3. Psychiatrisches Krankenhaus Baumgartner Höhe (ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23), Pflege- und Therapiezentrum Ybbs an der Donau 4 950 S
4. Hanusch-Krankenhaus 8 170 S
5. Orthopädisches Spital (Speising) 8 050 S
§ 3. Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß § 1 Abs. 1 sind Art. V und VI der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 41/1999, anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 59/1998, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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