Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 23. Dezember 1999 | 58. Stück |
58. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung |
58.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 43/1999, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 5 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgende Z 8, 9 und 10 werden
angefügt:
„8. Kinderunterhaltungsapparate,
9. ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate,
10. Unterhaltungsspielapparate der Type Darts zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes.“
9. ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate,
10. Unterhaltungsspielapparate der Type Darts zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes.“
2. § 6 Abs. 1 Z 4 entfällt.
3. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht
nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6
Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und
Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den
Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen.
4. Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a, 1b und
1c angefügt:
„(1a) Für die Abgabe von fachlichen Empfehlungen zur Typisierung
eines Spielapparates im Sinne der Unterscheidung des Abs. 1, zur
Funktionalität und zu den Verbotskriterien des § 30 Abs. 1
Z 1 und 1a ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung
„Spielapparatebeirat“ führt. Dieser Beirat hat aus je einem
fachkundigen Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie,
Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht,
Glücksspielwesen und Apparatetechnik und je einem Vertreter der
Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu
bestehen.
(1b) Die Mitglieder des Spielapparatebeirates und ihre Stellvertreter
werden von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Zur näheren
Bestimmung der Organisation und Tätigkeit dieses Beirates hat die Wiener
Landesregierung eine Verordnung zu erlassen.
(1c) Im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von
Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten hat der Magistrat
dem Spielapparatebeirat die Möglichkeit einzuräumen, binnen vier
Wochen eine fachliche Empfehlung nach Maßgabe des Abs. 1a
abzugeben.“
5. Im § 15 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a, 2b
und 2c eingefügt:
„(2a) Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des
Abs. 2 sind Örtlichkeiten zu verstehen, die – unabhängig
von ihrer Lage in einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes –
eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder
funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder
gemeinsame Sanitärräume oder ein gemeinsames Überwachungssystem
oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild oder gemeinsames
Personal aufweisen.
(2b) Außerhalb der in Abs. 2 genannten
Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer
Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten –
unbeschadet des Abs. 4 – unter der Voraussetzung zulässig, dass
in derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat
betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei
Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn
zusätzlich
1. die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der Unterhaltungsspielapparate nachweislich eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmeter und höchstens 1 000 Quadratmeter aufweist,
2. pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht,
3. für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte Sanitärräume zur Verfügung stehen,
4. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (§ 21),
5. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999, ausgestattet ist.“
1. die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der Unterhaltungsspielapparate nachweislich eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmeter und höchstens 1 000 Quadratmeter aufweist,
2. pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht,
3. für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte Sanitärräume zur Verfügung stehen,
4. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (§ 21),
5. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999, ausgestattet ist.“
6. Dem § 15 Abs. 5 wird folgender Satz
angefügt:
„Ansonsten sind Konzessionen für den Betrieb von
Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten auf die Dauer von
zehn Jahren zu verleihen.“
7. Dem § 17 werden folgende Abs. 5, 6 und 7
angefügt:
„(5) Die Konzession für den Betrieb von
Münzgewinnspielapparaten darf – unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung – nur an
Konzessionswerber erteilt werden, die die Erfüllung der finanziellen
Anforderungen entsprechend nachweisen, insbesondere durch Vorlage einer
Bankbestätigung, und zusätzliche eine steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung beibringen, die nicht älter als ein Monat
sein darf.
(6) Als Nachweis im Sinne des Abs. 5 gilt bei juristischen Personen
insbesondere eine Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital
von mindestens 10 Millionen Schilling und bei natürlichen Personen
eine Kreditrahmenbestätigung in Höhe von 3 Millionen
Schilling.
(7) Abs. 5 und 6 gilt nicht für den Betrieb von
Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das
Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens
ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist, der
Gastgewerbetreibende selbst Konzessionswerber ist und keine Umstände
bekannt sind, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des
Abs. 2 und 3 in Zweifel ziehen.“
7a. § 19 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. die Betriebs- und Beförderungsbedingungen,
Versicherungspflichten mit einer Mindestversicherungssumme und
Beschränkungen, Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf
Standplätze, wie etwa Fahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten
Orten oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten; bei
Erlassung dieser Verordnungen ist insbesondere auf die Eigenart der
Tätigkeit, eine geordnete Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit,
den Tierschutz, das Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die
Erhaltung und Reinhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, die
Verkehrsrücksichten und die Bedürfnisse der beförderten Personen
Bedacht zu nehmen;“
8. Im § 30 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a
eingefügt:
„1a. der Betrieb von Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten
mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt
fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen
oder pornographische Aktivitäten beinhalten.“
Artikel II
Artikel I Z 7 tritt am 1. März 2000 in Kraft. Die
übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. November 1999 in
Kraft.
Artikel III
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 17
Abs. 6 anstelle der Betragsangabe „10 Millionen Schilling“
die Betragsangabe „726 728,34 Euro“ und anstelle der
Betragsangabe „3 Millionen Schilling“ die Betragsangabe
„218 018,50 Euro“.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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